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Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland
#12
Ich habe einen ähnlichen Fall miterlebt, wo der Vater das vorläufige ABR per einstweiliger Verfügung bekam und dann ... lange Geschichte. Gebe das Kind zurück, denn Du wirst es in 1 oder 2 Jahren eh rausrücken müssen, weil die Exfrau immer gewinnt. Vielleicht ein Trost: Das Kind ist nicht gestorben, es verhungert nicht - es lebt eben in Deutschland bei Mutti. Erspare Dir einfach den juristischen Streit mit dem Familiengericht, Rechtsabteilung der Botschaft und den Hürden des Haager Abkommens.

Und es geht ganz einfach: Eine Einstweilige Anordnung entzieht Dir das ABR und wenn das Kind in Deutschland weilt, ist es eh weg. Zwar kommt dann das Hauptsacheverfahren, aber es wird auch kaum eine andere Entscheidung bringen.

(28-10-2011, 12:59)Nathan schrieb: Wer das Kind dann nicht herausrückt, der gerät ganz schnell in den Bereich der Kindesentführung mit unangenehmen Folgen.

Das ist nicht so einfach, denn das Gerichtsurteil muss dann die Qualität des Haager Abkommens erfüllen. Ein lumpiges Urteil vom Amtsgericht ist nichts Wert, wenn das Kind in Spanien oder sonstwo lebt. Da gibt es recht komplizierte Verfahren und dadurch kann man es einige Zeit hinaus zögern, vielleicht 1 bis 2 Jahre, aber Ende verliert man eben doch. Das muss man dabei wissen. Mit meiner Erfahrung von heute: Das ist es nicht Wert!

Wenn das Urteil da ist, dann das Kind bei der Botschaft übergeben und fertig. Es gibt keine Bringepflicht des Kindes.

(28-10-2011, 12:23)gleichgesinnter schrieb: Unter den gegebenen Umständen, wie sie hier geschildert wurden, ist ganz klar das spanische Gericht zuständig denn es gilt immer der Aufenthaltsort des Kindes (angemeldet).

Daher erübrigen sich weitere Statements.

Erstmal Ja, aber wenn ihm per EA das ABR entzogen wird und der Mutter oder dem Jugendamt übertragen wird, dann sind wieder die deutschen Gerichte zuständig. Das geht innerhalb von 1 Woche, ohne dass der Vater etwas davon erfährt oder sich zur Wehr setzen kann.

(28-10-2011, 13:44)vorsichtiger schrieb: Aber er braucht dann noch einen in D ansässigen Anwalt,

Und den deutschen Anwalt sofort beauftragen und alle Rechte übertragen und sofort allen Beteiligten in Deutschland mitteilen. Dann kann die Gegenseite wenigstens nicht alles in Heimlichkeit durchziehen. Aber ich halte es eben für vertanene Zeit.

(28-10-2011, 06:28)vorsichtiger schrieb: der Hinweis auf die Unterhaltsfrage kommen.

Würde ich nicht tun, denn dann heisst es sofort, dass es dem Kind nicht gut gehen kann, da er auf Unterhalt besteht. Ich hab sowas beim Amtsgericht Essen gelesen.

(28-10-2011, 13:22)Austriake schrieb: Wie ist das eigentlich mit der Unterhaltsvorschußkasse des Jugendamts?

Das Jugendamt ist für deutsche Kinder, die im Ausland leben, nicht zuständig, definitiv!

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RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - von Leutnant Dino - 28-10-2011, 15:19

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