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Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland
#48
Danke fürs Einstellen. Die Begründung des Kammergerichts befremdet. Es stellt darauf an, dass die Zuständigkeit erst dann wechselt, wenn das Kind am neuen Wohnort "sozial und familiär" integriert ist. Das ist Unsinn. Massgeblich ist der Zeitpunkt des Umzuges, Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts, nachweisbar durch Abmeldung und Anmeldung (z.B. Schulbesuch am neuen Wohnort).

Das Kammergericht legt sich damit mit dem eigenen Richterschwachsinn der dreh- und dehnbaren Einzelfallhuldigung herein, anstatt dem Luxemburger Europäischen Übereinkommen zu folgen, das ebenfalls am gewöhnlichen Aufenthalt anknüpft. Offenbar gedenkt man hier das Fass einer Rechtspraxis aufzumachen, um Verfahren und Kosten sprudeln zu lassen. Das Kammergericht macht den Eindruck, wie wenn es verzweifelt nach allen möglichen Gründen gesucht hätte, der Mutter doch noch das ABR zuzuschustern - diesmal vergeblich.
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RE: Wohnhaft Spanien -> Klage Deutschland - von p__ - 15-03-2012, 15:37

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