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Neues 170ger Verfahren?
#1
das erste Verfahren wurde ja auf Vorschlag des Gerichts Ibbenbüren mit meiner und mit Zustimmung der StA Münster ohne Auflagen eingestellt.
Damit ist für den angeklagten Zeitraum Strafklageverbrauch eingetreten.

Das zweite Verfahren (RA Borkenkäfer!) wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt, bevor öffentliche Klage erhoben wurde. Die Einstellung war Anfang November!

Nun ruft mich eine Freundin an und teilt mit, sie wäre zu Mitte Januar von der Polizei Osnabrück (für mich ist die StA Münster zuständig!) als Zeugin geladen und solle gehört werden in Sachen Unterhaltspflichtverletzung.

Die Polizei erklärt auf telefonische Anfrage, die zuständige Sachbearbeiterin käme erst am 10. Januar aus dem Urlaub zurück - bis dahin könne man die Akte nicht einsehen, was natürlich eine dreiste Lüge ist. Denn die Polente kann natürlich in ihrem Computer die Strafanzeige einsehen und insoweit auch mitteilen, ob überhaupt eine StrAnzeige vorliegt.

Was also ist zu tun?
Natürlich erst mal Akteneinsicht erfordern, wenigstens eine Kopie der erneuten Anzeige (wer könnte dahinter stecken?).

Dann -wenn keine solche vorliegt- muss man sich wohl mal Gedanken darüber machen, ob es um willkürliche Schnüffelei geht, also um rechtsgrundlose Ermittlungen (weil ich ihnen wohl mit meinem vorlautem Gebaren auf den Keks gehe), gegen die ich mich dann bis zum Petitionsausschuss d. nrw-Landtags beschweren werde ....

Ich sehe darin eine weitere Gelegenheit, die man mir freundlicherweise zur Verfügung stellt, Unrecht anzuprangern!

Wie wichtig ist man diesem Konglomerat eigentlich?

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#2
@Ibykus

Na offenbar wollen die Dich mit aller Gewalt im Knast sehen.

Also obacht, wem Du Auskünfte über Deine Einkünfte gibst.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
meine Einkommensverhältnisse sind denen bekannt - darum kann es nicht gehen.
Möglicherweise versucht man den Nachweis zu führen, ich würde mich nicht hinreichend darum bemühen, meine Leistungsunfähigkeit abzuwenden.

Aber Ihr alle seid meine Zeugen:
Ich tu Menschenmögliches, damit ich der 'armen, unvermögenden' Mutter meines Kindes Unterhalt zahlen kann, obwohl sie mir das gemSR mit freundlicher Unterstützung der Familiengerichtsbarkeit vorenthält.

Kann mir mal jemand eine Tränenvase reichen ... ?


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#4
Dann glaubt man halt nicht, dass ein Dipl. Jur so wenig Einkommen hat, dass gerade mal er davon leben kann.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
ich kann's ja selber nicht glauben - aber leider auch nicht ändern *lächel*

Vielleicht ginge es mir besser mit gemeinsamen Sorgerecht und gleichwertigem Umgang.

Aber so wie die Dinge z.zt. stehen, stellt sich mir eine gerechte Himmelsmacht scheinbar schicksalhaft entgegen.

Auch im Lotto-Spiel habe ich kein Glück.
Es ist furchtbar demotivierend ....

Zitat:Wir wollen trotzdem allen vom staatlichen Sanktionsapparat betroffenen Vätern ein

frohes und zufriedenes Weihnachtsfest
und einen guten Rutsch ins Neue Jahr


wünschen ...
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#6
(20-12-2011, 20:07)Camper1955 schrieb: Dann glaubt man halt nicht, dass ein Dipl. Jur so wenig Einkommen hat, dass gerade mal er davon leben kann.

Ihre Glaubensphantasien kann sich dieses Gesockse sonstwohin stecken, es sind Beweise vorzulegen und keine Phantasien.
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#7
(20-12-2011, 21:25)p schrieb: Ihre Glaubensphantasien kann sich dieses Gesockse sonstwohin stecken, es sind Beweise vorzulegen und keine Phantasien.

Deswegen werden jetzt ja Zeugen befragt, bevor @Ibykus offiziell Kenntnis von einer erneuten Anzeige hat.

Ich nehme an, die Freundin wird nicht die Einzige sein, die antreten muss.

Und die Aussage des TS kein Unterhalt ohne Umgang halte ich persönlich für absurd.

Wenn ich Umgang habe, bin ich gesetzlich erst recht nicht barleistungsfähig, weil die Umgangskosten einfach erst mal abgezogen werden müssen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
Was ich beim 170er nicht verstehe: man kann ja eigentlich auch verdonnert werden wenn man der Erwerbsobligenheit nicht nachkommt, also ist das unterlassen von Erwerbsbemühungen mit bis zu 3 Jahre Haft belegt. Zwangsarbeit bedeut laut Übersetzung eine Arbeit unter Zwang bzw. deren Unterlassen mit Strafe bedroht ist ( also beim 170er ist es mit Strafe bedroht ) Laut GG ist Zwangsarbeit verboten !! Verstößt also nicht eine Verurteilung nach 170 wg unterlassen von Erwerbsbemühungen gegen das GG ??? Hat das BVerG schon mal was entschieden ?
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#9
@Zahlknecht

vom Bundesverfasungsgericht habe ich über den 170er (StGB) noch nichts gefunden.

Auch der BGH hält sich in diesem Fall äußerst bedeckt.

Die Gründe dafür liegen wohl darin, dass die meisten Urteile bereits vom OLG wieder kassiert werden, da die untern Instanzen zu schlampig arbeiten.

Und wenn einer die Strafe (wissentlich oder unwissentlich, ob mit oder ohne Auflagen) akzeptiert, dann braucht es keine oberen Instanzen.

Deswegen sage ich ja. Immer wieder betonen. "Ich will einen Freispruch. Keine Einstellung des Verfahrens, egal ob mit oder ohne Auflagen.)

Dann kann ich notfalls immer die höheren Instanzen anrufen.

Das hätte unser TS schon viel früher machen sollen, dann hätte er längst Ruhe.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
(20-12-2011, 22:38)Camper1955 schrieb: Deswegen sage ich ja. Immer wieder betonen. "Ich will einen Freispruch. Keine Einstellung des Verfahrens, egal ob mit oder ohne Auflagen.)
das ist nicht immer die einzige sinnvolle Alternative!

Camper1955 schrieb:Das hätte unser TS schon viel früher machen sollen, dann hätte er längst Ruhe.
wer will denn sowas?
Ruhe in Frieden?

Wenn die "Gegenseite" Ruhe haben will, wüßte ich, wie sie das erreichen könnte ....

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#11
@Ibykus

Aber mit Deiner Argumentation "ohne Umgang kein Unterhalt" schießt Du Dir irgendwann selbst ins Knie. Gerade dann, wenn Du immer wieder anmerkst, wenn ich Umgang hätte, könnte ich Unterhalt bezahlen. Das beißt sich irgendwie.

Ich sagte es schon. Die Freundin, die Du im Eingangsposting genannt hast, ist sicher nicht die Einzige die antanzen darf.

Und wenn nur eine Person darunter ist, die Dich näher kennt und die Dir Böses will, dann bist Du fällig.

lg

Camper



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#12
'p' hat's doch schon in seinem Beitrag Nr. 6 gesagt:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...8#pid67258

Im Strafrecht geht es nicht um "hätte wohl" und möchte gern" !

Selbst, wenn ich mit meinem Slogan "kein Sorgerecht - kein Unterhalt" so weit mißverstanden werden sollte, dass für die Anklägerbehörde festeht: er will -auch wenn er könnte- keinen Unterhalt zahlen, solange ihm das gemSR vorenthalten wird; was wäre damit bewiesen?

Im Unterhaltspflichtverletzungsverfahren muss dem Angeklagten  nicht der Vorsatz, seine Absicht oder Intention isoliert bewiesen werden.

Den Vorsatz zu haben, keinen Unterhalt zu zahlen, wenn ich leistungsfähig wäre, ist nicht strafbar!

Stattdessen muss Dir bewiesen werden, dass Du
trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlst
oder
Deine Leistungsunfähigkeit trotz Möglichkeit dazu nicht abänderst
oder
Deine Leistungsunfähigkeit herbeigeführt hast
und
dadurch den Lebensbedarf des Kindes gefährdest oder gefährdet hast.

DAS(!) musst Du vorsätzlich getan haben (=wissentlich und willentlich)!

Ich will mit meinen Beiträgen erreichen, dass redliche Väter ihre Einstellung zum Grundsätzlichen überdenken, bestenfalls ändern.

Ein Slogan ist eine grundsätzliche Aussage - mehr nicht!

Wenn mir der StA vorwerfen sollte, ich würde wegen des Slogans meine Unterhaltspflicht meiner Tochter ggü  verletzen, dann interpretiert er meine Aussage absichtlich und böswillig falsch.

Ich würde darauf sehr empört reagieren. Schließlich stehe ich meinem Kind jederzeit zur Verfügung, weswegen sich mein Leben nicht vereinfacht. Ich biete an, die Betreuung meines Kindes mit seiner Mutter zu teilen. Nicht nur weil ich nicht leistungsfähig bin, Barunterhalt zu zahlen, sondern darüberhinaus. Wenn 'man' das nicht will, dann gefährden und verletzen andere (nämlich jene, die das verhindern) das Kindeswohl.

Ein altes Sprichwort sagt (ich beziehe das mal auf mein Verhalten):

Leichtsinn ist kein Mut und Vorsicht ist keine Feigheit.
Ich sehe das ganz genau so!

Aber mit "kein Mut" und "keine Feigheit" alleine kommen wir nicht weiter!

Wir müssen durch unsere bewußt gewählte Terminologie im Netz auf uns Aufmerksam machen. Das geht m.E. nur, wenn wir konfrontativ und provokativ auftreten.

Angst fressen Seele auf.
Auch die müssen wir überwinden, anstatt mit dem Damoklesschwert herumzufuchteln.
Überlasst das den Anderen. Den unredlichen kindeswohlmißachtenden Müttern und ihren parasitären und/ oder profitorientierten Helfern!
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#13
(20-12-2011, 22:29)Skippie schrieb: Was ich beim 170er nicht verstehe: man kann ja eigentlich auch verdonnert werden wenn man der Erwerbsobligenheit nicht nachkommt, also ist das unterlassen von Erwerbsbemühungen mit bis zu 3 Jahre Haft belegt. Zwangsarbeit bedeut laut Übersetzung eine Arbeit unter Zwang bzw. deren Unterlassen mit Strafe bedroht ist ( also beim 170er ist es mit Strafe bedroht ) Laut GG ist Zwangsarbeit verboten !! Verstößt also nicht eine Verurteilung nach 170 wg unterlassen von Erwerbsbemühungen gegen das GG ??? Hat das BVerG schon mal was entschieden ?
auch Grundrechte gelten nicht unbeschränkt.
Es gibt Schranken und Schranken-Schranken.
Und nicht wenige Theorien dazu: "Dreistufentheorie", "Schaukeltheorie" usw.

Die Verpflichtung bspw. von Sozialhilfeempfängern, sich um Arbeit zu bemühen, fällt aber schon grdsätzlich nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Zwangsarbeit".
Ebenso nicht die Verpflichtung durch Aufnahme jedweder Arbeit den Unterhalt seiner Kinder zu sichern.
Hier werden "im Lichte der Verfassung" Rechtsgüter gegeneinander abgewogen (Schaukeltheorie) und juristisch bewertet. Was dabei vorrangig zu beachten oder zu gewichten ist, bestimmt entweder im Vorhinein der Gesetzgeber oder -soweit eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt oder ein Sachverhalt nur abstrakt geregelt ist, die Rechtsprechung.

Diese Dinge sind in der rechtsissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung mittlerweile ausgekaut. Allenfalls sind sie gelegentlich noch Stoff für eine juristische Hausarbeit zur Erlangung des "Großen Scheins" im Verfassungsrecht.
Man kann sich schlaulesen in den einschlägigen Großkommentaren .....

oder selbst darüber promovieren.



(21-12-2011, 18:39)Camper1955 schrieb: Das alles ist mir klar. Aber die Zeugen werden ja nicht umsonst zur Polizei vorgeladen. Vielleicht wissen Die was von verschleiertem Einkommen und/oder Vermögen.
dann wissen sie mehr als ich Big Grin
Und was die Zeugenladungen der Polizei angeht ...
Ich will dieser Berufsgruppe nicht zu nahe treten, aber logisch und vom Strafverfahren her sinnvoll oder zweckmäßig ist das alles nicht immer.
Die sogenannten "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft" haben natürlich ihren Auftrag. Gewöhnlich wird der Beschuldigte zur eingereichten Anzeige vernommen. Dann geht der Vorgang zur StA.
Bei diesem konkreten Fall weiß ich momentan auch nicht, was wie gelaufen ist. Aber das läßt sich klären!

Zitat:Und wenn sie das zu Protokoll geben, dann hat die Staatsanwaltschaft meines Erachtens einen Beweis oder zumindest einen neuen Anhaltspunkt.
was bedeuten schon "Anhaltspunkte", wenn nichts Substantielles dahinter steckt?
Das Ganze Szenario wird für die Denunzianten ausgehen, wie das "Hornberger Schießen".

Ich bin ein ehrlicher, redlicher Vater und mir keiner Schuld bewußt.

Aber ich nutze solche Anlässe gerne, um denen meine Einstellung zu verdeutlichen und um sie auf das familienrechtliche Unrecht aufmerksam zu machen.

Dafür, dass man mir insoweit (wieder einmal) Gelegenheit dazu gegeben hat, bedanke ich mich abschließend dann sogar!
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#14
@ib
zit: auch Grundrechte gelten nicht unbeschränkt.
Es gibt Schranken und Schranken-Schranken.
Und nicht wenige Theorien dazu: "Dreistufentheorie", "Schaukeltheorie" usw.

Die Verpflichtung bspw. von Sozialhilfeempfängern, sich um Arbeit zu bemühen, fällt aber schon grdsätzlich nicht unter das Tatbestandsmerkmal "Zwangsarbeit".
Ebenso nicht die Verpflichtung durch Aufnahme jedweder Arbeit den Unterhalt seiner Kinder zu sichern.

Mit allem bin ich einverstanden, aber einem Soziempfänger wird auch nicht mit bis zu 3 Jahr Haft gedroht falls er keine Arbeit annimmt.
Obwohl das wohl die Lösung wäre aufm hartz4 Amt sagen entweder Sie haben innerhalb der nächsten 3 Monate nen Job oder bis zu 3 Jahre Haft, denke die AL Zahl würde sich mehr als halbieren !!
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#15
Zitat:Obwohl das wohl die Lösung wäre aufm hartz4 Amt sagen entweder Sie haben innerhalb der nächsten 3 Monate nen Job oder bis zu 3 Jahre Haft, denke die AL Zahl würde sich mehr als halbieren !!
Ja ,aber nur weil Inhaftierte nicht als arbeitslos gelten. Big Grin
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#16
(21-12-2011, 21:21)Skippie schrieb: Mit allem bin ich einverstanden, aber einem Soziempfänger wird auch nicht mit bis zu 3 Jahr Haft gedroht falls er keine Arbeit annimmt.
natürlich nicht.
Einem Sozialhilfeempfänger obliegt auch nicht die Verpflichtung, den Unterhalt anderer zu sichern.
Ihm kann man nur die Leistungen kürzen, auf die er sonst einen Anspruch hätte.
Einem unterhaltspflichtigen Vater kann man keine Leistungen kürzen!
Wenn er seine Obliegenheit verletzt, kann man ihn nur bestrafen.
Das will der Gesetzgeber so.

Man gibt Steuereinnahmen lieber den Parteien oder den Waffenhändlern.
Kinder und faule Mütter zu finanzieren überläßt man uns Vätern.

Offensichtlich ist man sich bewußt, dass man auf genügend Väter vertrauen kann, denen -wie den Jugendämtern- Mütter heilig sind und die mütterliches Unrecht bekämpfen, indem sie ihnen den Ar... lecken.

(sorry)!
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