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Vorbereitung Umgangsverfahren
#24
(28-01-2012, 18:41)wackelpudding schrieb:
(28-01-2012, 01:23)Ibykus schrieb: Ich denke anwendbar ist die ZPO: § 296 i.V.m. § 282!
Ja, das könnte es sein. Was mich interessieren würde: Das "Nachfragen" in 282(2) ist das nur bezogen auf die Aufklärung des Sachverhaltes oder gilt das auch für die Abklärung rechtlicher Implikationen?
ich kann in 282 II nichts von "Nachfragen" lesen!
und ich weiß nicht, was "rechtliche Implikationen" sind.

Zitat: Ich meine, für den juristischen Laien ist die Frage, ob etwas Vorgetragenes auch rechtlich beachtlich ist, in einem mehrseitigen anwaltlichen Schriftsatz sicher sehr viel schwerer zu beurteilen, als für einen Profi, für den das Tagesgeschäft ist; will heissen, ist die Zurückweisung eines Schriftsatzes eventuell dann eher geboten, wenn eine Partei ohne anwaltliche Vertretung ist?
Die Regelung gilt zunächst nicht für die sogen. 'Parteienprozesse' (kein Anwaltszwang) ansonsten entspr. 129 II ZPO, wovon ich in der Regel ausgehe: "... wird Ihnen unter Fristsetzung zum ... Gelegenheit gegeben, Stellung zu nehmen."

Rechtliche Ausführungen (gemeint mit "Implikationen"?) sind davon nicht betroffen. die kann jede Partei haben oder auch nicht. Es gilt: iudex novit curia (das GERICHT kennt das Gesetz)!

Zitat:§§ 155 und 156 FamFG zielen nach meinem nicht juristischem Verständnis doch darauf ab, in Zeiträumen, die nach kindlicher Zeitwahrnehmung noch verträglich sind, das Elternwissen um die Bedürfnisse des Kindes -denn die kennen in der Regel die Eltern am besten- zum Wohle desselben in einer einvernehmlichen Lösung zu mobilisieren.
kindliche Zeitwahrnehmungen sind altersabhängig.
Weder 155 noch 156 stellt darauf ab.

Zitat:Wenn nun eine Partei zu Beginn eines Termins mit einem Schriftsatz konfrontiert wird, den sie nicht mehr hinreichend bewerten kann, bleibt ihr eigentlich nur die Möglichkeit der Nichteinigung, ....
... oder das Vertrauen der am Verfahren beteiligten Professionen darauf, daß kindeswohlorientiert 'verhandelt' wird.

Da fehlt mir bei einem Rechtsanwalt der Glaube deswegen, weil er profitorientiert Mandanteninteressen vertritt und bei einem Jugendamt deswegen, weil es grds mütterorientiert und femokratisch motiviert ist.

Unabhängig davon ist eine vertretbare Einigung zum Wohl des gemeinsamen Kindes im Familienrecht -jedenfalls dem Grunde nach- jederzeit möglich.
Dabei kommt es doch auf das Ergebnis(!) an. Wie die Gegenseite sich vorher schriftsätzlich eingelassen hat, kann im Nachhinein einerlei sein.

Grds gilt:
Wenn sich meine Vorstellung, die ich ja unter Berücksichtigung der Interessen meines Kindes gerichtlich um- oder durchsetzen will, auf diese weise nicht realisieren lassen, werde ich doch sowieso keiner Einigung zustimmen und es dem Gericht überlassen, eine Entscheidung zu treffen, die ich dann mit Rechtsmitteln anfechten kann.
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