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Richterin Muck Familiengericht Dresden
#1
Hallo,

ich bin neu hier.

Mein Partner hat die gleichen Probleme wie viele hier (ständige Streitereien wegen Umgangswochenenden, Umgangsbehinderungen durch die Mutter der Kinder usw..)

Jetzt will sie natürlich auch noch mehr Unterhalt und er hat Post von ihrem Anwalt und vom Gericht in Dresden bekommen.

Nun zu meiner Frage:
Hat irgendjemand hier schon Erfahrungen mit dem Familiengericht in Dresden gemacht, speziell mit Richterin Muck??


SweetBee
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#2
Persönlich nicht, aber schau mal http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-dresden.htm
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#3
Über die Richterin kann man sicher spekulieren, aber das bleibt letztlich eine black box und hilft auch nichts. Wichtiger wäre, den Fall selber zu schildern, dann kann man auch zielführende Hilfestellung geben.
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#4
(07-01-2012, 18:41)blue schrieb: Persönlich nicht, aber schau mal http://www.vaeternotruf.de/amtsgericht-dresden.htm
oder HIER Big Grin

Auf jeden Fall aber -ganz wichtig- HIER


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#5
Tut mir leid, meine Scheidung hat dieses Jahr ihren 15-ten faellt mir dabei ein Smile Und da die auch nicht besser verlaufen ist und ich mehr Zeit sonstwo in der Welt zubringe, weiss ich nicht mehr als jeder Beliebige.

Damit die aber etwas sagen koennen, steht hier wie schon gesagt noch zuwenig Fleisch da. An einer Person mit Namen XYZ wuerde ich es aber nicht festmachen. Lotterie. Muck kenne ich nicht, ist wohl noch juenger.
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#6
Hallo und danke für die bisherigen Antworten.

Zur Schilderung des Falles:

Die Kinder sind 4 und 9 Jahre (leben bei der Mutter)
Die Trennung erfolgte, soweit ich weiß, 2009.
Leider kein gemeinsames Sorgerecht.

Die Mutter ist letztes Jahr mit den Kindern ca 200 km entfernt vom Kindesvater weggezogen.

Der Umgang erfolgte (mit ständigen Veränderungen und Behinderungen) bisher alle 14 Tage am Wochenende, teilweise auch mal 1 Woche in den Ferien.

Das Verhältnis zwischen Kindesmutter- und -Vater ist sehr angespannt; sie macht ihm ständig Vorwürfe (er ist immer an allem Schuld) und sucht mit ihm Streit (natürlich immer vor den Kindern); Telefongespräche enden fast immer in Streit,
sie versucht teilweise auch die Kinder negativ dem Vater gegenüber zu beeinflussen (ist ihr bisher zum Glück nicht wirklich gelungen, die Kinder sind sehr gern bei ihrem Vater)

Unterhalt wird vom Kindesvater regelmäßig gezahlt, bisher insgesamt ca 500 € pro Monat (Mindestunterhalt).

Vor einer Weile bekam der Kindesvater Post von ihrem Anwalt, mit dem Antrag auf Kindesunterhalt und Auskunft.
Er soll sich also zu seinen Einkünften und Vermögen äußern, damit der Unterhalt entsprechend berechnet werden kann. Außerdem soll er die Krankenversicherung der Kinder bezahlen und angeblich offene Unterhaltsrückstände begleichen.
(insgesamt fordert sie ca. 1000 € im Monat + die Umterhaltsrückstände)

Er sagt, das kann und möchte er auch nicht bezahlen (bezahlt aber weiterhin die 500€ pro Monat)

Bisher hat er auf die Schreiben nicht reagiert.

Was würdet ihr ihm raten?
Wie kann er evt. eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindern?
Und wie kann er selbst berechnen wieviel Unterhalt er bezahlen müsste??

Schon mal im Vorraus vielen Dank für eure Antworten!

SweetBee
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#7
Was war das für Post vom Gericht? Ist eine Klage bereits anhängig? Dann muss er reagieren, er muss einen Anwalt nehmen dank der beknackten neu eingeführten Anwaltspflicht. Oder ist es erst ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, den die Ex gestellt hat?

Über die Unterhaltssache kann man nicht viel sagen, weil das wesentliche Element fehlt, nämlich das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters. Gab es früher schon Auskunftsersuchen von der Unterhaltsempfängerin, ist er denen nachgekommen? Existiert eine Jugendamtsbeistandschaft? Dann wäre die zusätzliche Beauftragung eines Anwalts durch die Mutter nicht legal.

In der Kommunikation mit der Mutter hat sich der Vater ungünstig verhalten. Niemals telefonieren! Niemals direkt mit ihr sprechen! Nur schritftlich, eMail ist hier das Medium der Wahl. Alles andere trägt die Gefahr in sich, emotional zu werden und in Streit zu münden - den er als Vater grundsätzlich verliert.

Die Person der Richterin kann er vergessen. Sie ist ein Faktor, der nicht berechenbar ist, kann sein dass sie im Verfahren durchknallt weil ihr das Frühstücksei am Morgen zu hart war, kann auch sein dass sie rational entscheidet. Nicht beeinflussbar. Ungleich wichtiger ist die eigene Vorbereitung auf das Verfahren und die Kenntnis des Unterhaltsrechts, um die Chancen und Risiken beurteilen zu können. Dabei gilt es, sich nur auf das Machbare zu konzentrieren, in Dinge bei denen man keine Chance hat sollte man auch keine Energie mehr stecken.
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#8
In der Post vom Amtsgericht stand, das in der Familiensache wegen Kindesunterhalt das Verfahren...und ... wegen Sachzusammenhang miteinander verbunden wurden.

Das Schreiben davor war ein Gesuch/Antrag auf Verfahrenskostenhilfe den die Ex gestellt hat.
Davor kam mal ein Schreiben das sie von XYZ anwaltlich vertreten wird, Kindesunterhalt geltend macht und Auskunft über Einkommen und Vermögen verlangt.

Frühere Auskunftsersuchen über das damals zuständige Jugendamt gibt es auch, incl. der Aufforderung die Unterhaltsverpflichtung zu Beurkunden.

Soweit ich weiß ist er keinem der Auskunftsersuchen u.a. bisher nachgekommen, er hat bisher alle Briefe ignoriert.

Das bereinigte Nettoeinkommen weiß ich leider nicht, gibt es dazu vielleicht eine gute Berechnungstabelle o.ä.?? Und inwieweit werden da Schulden z.B. Von Tilgungsraten eines Hauses berücksichtigt?


Was die Telefongespräche angeht, hat der Vater immer versucht diese zu vermeiden. Kommunikation lief meist nur über SMS.

Bei Elterngesprächen am zuvor zuständigen Jugendamt wurden aber regelmäßige Telefonate zum Austausch über die Kinder und Regelung des Umganges festgelegt. Denen ist er dann nachkommen, hat sie aber bei Streitentwicklung oft abgebrochen da oft keine ordentliche Kommunikation möglich war.
Leider sucht die Mutter der Kinder fast bei jeder Gelegenheit Streit, so auch bei Abholung und Zurückbringen der Kinder (und sie streitet natürlich immer vor den Kindern, was der Vater nicht möchte und versucht zu vermeiden; er hat sie auch schon mehrmals darauf hingewiesen das er vor den Kindern keinen Streit will).
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#9
Viele, viele Fehler. Er sollte sich wirklich mal die Trennungsfaq reinziehen. Dem Auskunftsersuchen muss er Folge leisten. Tut er das nicht, kann er problemlos verklagt werden. Das Ergebnis ist das selbe, nämlich die (diesmal von einem Richter ausgesprochene) Pflicht zur Auskunft, aber sehr viel teuer, denn Gerichts- und Anwaltskosten kommen obendrauf. Er muss jetzt einen (teuren) Anwalt nehmen, andernfalls bekommt er ein Versäumnisurteil und alle Anträge der Ex gelten als unbestritten. Welches zweite Verfahren läuft da noch?

Sich tot stellen sollte man nur, wenn man ohnehin die finanzielle Karre gegen die Wand gefahren hat, keine Rechnung mehr zahlt und mit Pfändungen rechnet.

Eine Ahnung, wie viel Kindesunterhalt zu zahlen ist, gibt die Düsseldorfer Tabelle. Wie man sein bereinigtes Nettoeinkommen ausrechnet, steht dort und in der faq. Schulden werden nur im absoluten Ausnahmefall berücksichtigt. Für eine Immobilie bestenfalls dann und auch nur zu einem geringen Prozentsatz, wenn es sich um eine Immobilie handelt, in denen die Kinder wohnen.

Telefonate sind Mist, auch wenn das Jugendamt sie verordnet. Er sollte die Kinder nie bei der Mutter abholen und dorthin zurückbringen, sondern so weit wie möglich über Dritte. Also beispielsweise direkt von Schule/Kindergarten/Sportverein. Kontakte mit der Mutter sind zu vermeiden. Das ist die einzige Chance, dass sich die Situation irgendwann einmal entspannen kann.

Er scheint sich noch nicht sehr über das Trennungsvaterdasein informiert zu haben. Ortsgruppe vafk suchen, dort an den Treffen teilnehmen, aktiv werden.
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#10
@p

Danke für die Informationen. Das klingt ja nicht besonders gut.
Könnte er denn noch eine Klage/Gerichtsverfahren verhindern wenn er jetzt schnellstmöglich Auskunft gibt, oder ist es dafür schon zu spät?
Zweites Verfahren? Ich denke, das für jedes Kind ein Verfahren angedroht wurde, die dann wohl zusammengelegt werden. Soweit habe ich es verstanden.
Kann sich der Vater vor evt. Drohenden Pfändungen schützen? Z.B indem er das Haus auf ein Familienmitglied überschreibt.
Was ist mit seinen Konten, bringt es was diese ebenfalls zu ändern und auf Familienmitglieder zu übertragen?
Oder welche Möglichkeiten hat er um sein Geld vor der Ex zu schützen?

Er will die Unterhaltszahlungen ja nicht ganz einstellen sondern nur den bisherigen Betrag von 500€ monatlich weiter bezahlen.
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#11
Es ist nicht ersichtlich, in welchem Stadium die Klage ist. Da aber bereits eine Verfahrenskostenbewilligung durch ist und die Forderungen der Ex offenbar ziemlich heftig, wird der Gerichtsweg nicht mehr zu vermeiden sein. Das bedeutet: Anwaltspflicht. Also morgen los zum Anwalt.

Wenn er auch noch eine Immobilie besitzt, für die er Raten bezahlt, dann kann die Geschichte ziemlich übel ausgehen. Für Sicherungsaktionen ist es viel zu spät. Mit einer Immobilie ist er erpressbar und ob er nach Unterhalt überhaupt noch Raten zahlen kann, wird er bald erfahren. Meistens gehen Immobilien bei so was drauf, der Unterhalt frisst bei Normalverdienern einfach viel zu viel weg. Der Vater scheint ein sehr sonniges Gemüt zu sein. Das deutsche Unterhaltsrecht ist zerstörerisch und gnadenlos, mit Wegwerfen von Briefen wird alles nur noch schlimmer.
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#12
Der Immobilienkauf erfolgte aber während der Beziehung, sind die Raten dafür dann nicht berücksichtigungsfähige Schulden, die bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens angerechnet werden können.

Leider ist auch für uns nicht wirklich ersichtlich in welchem Stadium die Klage ist.

Der Vater hat die Briefe nicht weggeworfen, bisher war uns wohl die Ernsthaftigkeit dieser Briefee leider nicht bewußt...
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#13
(09-01-2012, 00:32)SweetBee schrieb: Der Immobilienkauf erfolgte aber während der Beziehung, sind die Raten dafür dann nicht berücksichtigungsfähige Schulden, die bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens angerechnet werden können.

Beim Kindesunterhalt ist nichts berücksichtigungsfähig. Der Pflichtige hat die Raten zu strecken oder die Immobilie zu verkaufen oder in Insolvenz zu gehen, wenn er überschuldet ist.
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#14
Wie sieht es denn aus wenn er jetzt einen auf, ich sage mal, er hat nichts macht?
Also alle Konten auf andere Personen (Verwandte) umschreibt, das Haus auch, sowie auch seine Firma (er ist selbständig).
Dann hat er doch nichts mehr, wo es was zu holen gäbe, oder habe ich da einen Denkfehler?
Oder gibt es einen anderen Weg seiner Ex (ohne direkte Drohungen) klar zu machen das sie nur das bekommt was sie bisher bekommen hat(also die 500€) und keinesfalls mehr, sondern dann eher nichts?
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#15
(09-01-2012, 01:06)SweetBee schrieb: Wie sieht es denn aus wenn er jetzt einen auf, ich sage mal, er hat nichts macht?

Versäumnisurteil, Lohn- Konten- Sachpfändung, Zwangsversteigerung der Immobilie. Beginn dieser Vorgänge: Sofort nach Rechtskraft des Urteils.

(09-01-2012, 01:06)SweetBee schrieb: Also alle Konten auf andere Personen (Verwandte) umschreibt, das Haus auch, sowie auch seine Firma (er ist selbständig).

Erstmal Straftat wegen Steuerhinterziehung, weil keine Schenkungssteuer bezahlt wurde. Und selbstverständlich gibts auch einen netten Paragrafen:

§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (...)


Kurzer Prozess. Rückforderung, Pfändung, siehe oben. Lest doch endlich mal die faq. Es gibt da keinen einfachen Weg raus und keine Tricks für jedermann. Die Sache ist viel zu weit gediehen. Der gegnerische Anwalt wird es jetzt durchziehen und für einen Elternkonsens ist es viel zu spät. Die Scharfmacher wie der gegnerische Anwalt sitzt schon in Position, der Richter hat vermutlich schon einen Termin für die Verhandlung festgelegt und die Eltern sind hoch zerstritten.

Nochmal: Sofort zu einem Anwalt.
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#16
@SweetBee

http://www.fr-blog.com/2010/04/28/olg-sa...#more-2044

Pack den Krempel zusammen und such ´nen Anwalt auf. So wie Du Dir das vorstellst, wird das nix...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#17
Er will das Haus nicht an seine Verwandten o.ä. schenken, sondern eher verkaufen, so das das Haus dann z.B. seinen Eltern gehört oder ein dritter es kauft. Und er dann Miete "bezahlt".

Also wie ihr es schreibt kommt er ohne Anwalt aus der Sache also nicht mehr raus? Was ist wenn er sich den nicht leisten kann oder dem Auskuntsersuchen jetzt nachkommt?
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#18
(09-01-2012, 01:47)SweetBee schrieb: Also wie ihr es schreibt kommt er ohne Anwalt aus der Sache also nicht mehr raus? Was ist wenn er sich den nicht leisten kann oder dem Auskuntsersuchen jetzt nachkommt?
Zu spät! Auskunft wird er jetzt sowieso dem Gericht leisten müssen. Weiterhin vermute ich, dass das sich zweite Verfahren um nicht geleisteten Betreuungsunterhalt handelt. Wichtig wäre der Zeitpunkt, wann Mutter das erste mal diesen BU geltend gemacht hatte.
Das Gericht könnte evtl. 1,5 Augen zudrücken und bzgl. KU ein wenig milde gestimmt werden, wenn er jetzt sofort der KU beim Notar oder JA titulieren läßt.
An einem Anwalt kommt er jetzt auf gar keinen Fall mehr vorbei. Wenn er es sich nicht leisten kann, was ich bezweifle, wird er VKH beantragen müssen.

Die Maschinerie ist angelaufen und seine Blauäugigkeit mit dem Ignorieren der vorherigen Schreiben, war ein riesen Fehler!

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#19
(09-01-2012, 01:47)SweetBee schrieb: Er will das Haus nicht an seine Verwandten o.ä. schenken, sondern eher verkaufen, so das das Haus dann z.B. seinen Eltern gehört oder ein dritter es kauft. Und er dann Miete "bezahlt".

Was soll das bringen? Dann wird halt der Kaufpreis statt des Hauses gepfändet. Und wenn der Kaufpreis marktunüblich niedrig ist, gilt es doch wieder als Schenkung. Und nein, es funktioniert auch nicht, einfach den Kaufpreis in grossen Scheinen unter dem Kopfkissen der neuen Freundin zu verstecken.

Ihr hängt immer noch in Phantasien fest, wie sie Kinder haben. Die hat das sogenannte "Recht" schon vor langer, langer Zeit unmöglich gemacht. Eigentum im Inland kann nicht vor dem Zugriff der Unterhaltsgläubigerin geschützt werden. Wenn man den Zugriff auf sein Eigentum mit Hilfe von Dritten blockieren will, muss man das in einer viel früheren Phase beginnen wie ihr es seid und man muss gut Bescheid wissen über das, was man tut. In der jetzigen Phase ist ein Anwalt gesetzliche Pflicht und wenn der Vater so wie bisher alles ignoriert, wird er bald erleben, wie eine Zwangsversteigerung abläuft, was passiert wenn die Konten zu sind und welche Kaffeesorte die Gerichtsvollzieher bei ihren Besuchen bevorzugen. Das Ausfüllen einer EV dauert nämlich seine Zeit, da trinkt man gerne Kaffee dazu. Dieser Spass ist auch keine einmalige Erscheinung, er wird auch die nächsten 20 Jahre unterhaltspflichtig sein.
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#20
noch mal was "amtliches" zur Auskunftspflicht bei Unterhaltsforderungen ...

§ 235 FamFG

§ 236 FamFG

In eigenen Angelegenheiten hatte mich die Rechtsvertretung der KM auch aufgefordert, Auskünfte zu erteilen.
Ich habe ihm zurück geschrieben, dass seine Mandantin ebenfalls dazu verpflichtet ist und ich bereit bin, Zug um Zug, seiner Bitte nachzukommen.

Seither habe ich auf diesem Wege -trotz freundlicher Erinnerung meinerseits- nichts mehr davon gehört oder gelesen.

Sie wissen aus vergangenen Klagen, dass ich sofort auf den 1603 II 3 BGBu verweise. Das führt offensichtlich zu großer Verunsicherung Wink




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#21
(09-01-2012, 17:14)Ibykus schrieb: Seither habe ich auf diesem Wege -trotz freundlicher Erinnerung meinerseits- nichts mehr davon gehört oder gelesen.

Das liegt wohl daran, dass der letzte Satz von §1603 bei dir erfüllt ist und die Mutter fürchten muss, selbst barunterhaltspflichtig zu werden.

Das dürfte aber die Ausnahme sein.
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#22
darauf spekuliere ich jedenfalls!

Ansonsten zahle ich brav das, wozu ich verurteilt wurde: fiktiven Unterhalt!

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#23
Danke für eure Antworten.

@blue
Ich habe bisher in keinem der Schreiben die der Kindesvater erhalten hat was von Betreuungsunterhalt gelesen. Also denke ich das sie den nicht geltend macht. Außerdem gibt es BU doch nur bis zum 3. Lebensjahr , und die Kinder sind 4 und 9.
Habe jetzt auch nochmal genau nachgelesen und anhand der Aktenzeichen festgestellt das es sich mit der Verfahrenszusammenlegung um die Unterhaltsforderungen für die beiden Kinder handelt(wäre für jedes Kind ein Verfahren, die eben in ein Verfahren zusammengelegt wurden)

@Ibykus
Könntest du mir etwas genauer erklären was du damit genau meinst.
Heißt das der Vater kann genauso die Offenlegung der Einkommensverhältnisse der Kindesmutter verlangen?
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#24
bei 235 geht es nicht darum, ob Unterhalt gezahlt werden muss, sondern um die Höhe.

Bei der Rechtsfolge aus 1603 II § BGB geht es hingegen insbesondere darum, dass die Unterhaltspflicht unter bestimmten Voraussetzungen für den grds. Pfichtigen entfällt.
Deswegen fordert die Rechtsprechung wenigstens begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einkommensschieflage, deretwegen der Betreuende auch noch den Barunterhalt (oder anteilig) zu leisten hat, vorliegen könnte, was Deine Frage insoweit beantwortet.

Das ist in meinem erwähnten Fall gar nicht mal das Ausschlaggebende.
Wenn ich aber gut argumentiere, dann muss die KM jedenfalls davon ausgehen, dass sie darlegungspflichtig ist.
Und dann könnten Dinge ans Tageslicht kommen, die man vor Gericht nicht gerne ausbreitet ....
und die ich meinem Kind zuliebe auch nicht unbedingt erzwinge.
Aber in dem Fall, dass ich wieder einmal mit 170ger Verfahren oder neuen Unterhaltsansprüchen schikaniert werde, muss ich natürlich auf wahrheitsgemäße Klärung drängen ...
Und im 170ger-Verfahren kann ich die KM als Zeugin befragen und unter Eid aussagen lassen.
Das kann sie nicht wirklich wollen Wink

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#25
(09-01-2012, 22:51)SweetBee schrieb: Ich habe bisher in keinem der Schreiben die der Kindesvater erhalten hat was von Betreuungsunterhalt gelesen.
Ok, dann will sie unbedingt einen KU-Titel haben. Den bekommt sie, weil es ihr zusteht. Wink

(09-01-2012, 22:51)SweetBee schrieb: Außerdem gibt es BU doch nur bis zum 3. Lebensjahr , und die Kinder sind 4 und 9.
Die 3-Jahresgrenze sagt nur wenig aus. Sie könnte BU auch nach den 3 Jahren bekommen. Eheliche und nicht-eheliche Mütter sind seit einigen Jahren in dieser Hinsicht gleichgestellt.
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