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Kindesunterhalt und Selbstbehalt
#1
Eine Frage zum Selbstbehalt beim Kindesunterhalt.

Wenn der Kindesvater seine neue Partnerin heiraten würde, welche Auswirkungen hätte das auf seinen Selbstbehalt und den zu zahlenden Kindesunterhalt für die Kinder seiner Ex??
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#2
Meines Wissens nach ändert sich nichts, sofern der Mindestunterhalt gezahlt wird.

Wenn man allerdings Mangelfall ist und nicht den Mindestunterhalt leisten kann, dann kann dein Selbstbehalt runtergesetzt werden wenn die zukünftige Ehefrau eigenes normales Einkommen hat, damit der Mindestunterhalt geleistet wird.
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#3
@Sweet: An der sogenannten Rangfolge ändert sich nichts. Du scheinst in den Jahren vor 2008 zu leben. Wink
http://dejure.org/gesetze/BGB/1609.html
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#4
(10-01-2012, 14:47)Dzombo schrieb: Da blutet ergo der neue Ehepartner mit in Sachen Unterhalt?
Nur indirekt - wenn der Unterhaltspflichtige nicht den Mindestunterhalt zahlen kann, kann sein Selbstbehalt herabgesetzt werden (auf Grund von Einsparungen durch gemeinsame Lebenshaltung). Das tritt aber nicht erst mit der Hochzeit ein, sondern schon, wenn sie zusammen wohnen.
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#5
(10-01-2012, 11:48)SweetBee schrieb: Wenn der Kindesvater seine neue Partnerin heiraten würde, welche Auswirkungen hätte das auf seinen Selbstbehalt und den zu zahlenden Kindesunterhalt für die Kinder seiner Ex??

Der Selbstbehalt würde um 25% sinken. Das kann aber auch passieren, wenn er nicht verheiratet ist, aber mit jemand zusammenlebt. Bei Mangelfällen steigt der Kindesunterhalt entsprechend.
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#6
Hi sweetbee,
vorsicht ist geboten bei Wiederverheiratet.Weil ich nicht den Mindesunterhalt zahlen kann,erlebe ich die Hölle auf Erden.Seit 3 Jahren werde ich von Gericht zu Gericht gezeert.
Meine Frau muste alles offen legen Sie muste komplett ihr Vermögen, Verdienst Lohnsteuerjahresausgleich u.s.w.Vorlegen.Nach dem Beschluß vom OLG blieben mir nur noch 557,-€ zum leben übrig.Auf dauer hilt unsere Ehe diesen nicht aus und ich zog aus dem Haus meiner Frau aus.Nachdem ich ausgezogen bin, dachte ich naja mein SB von 950,€ müsten mir bleiben.Pustekuchen der Richter vom AG ist der auffassung er könne mir den SB wegen zu geringer Miete auf 808,50€ kürzen.

Will dir keine Angst machen,es ist schon heftig was mit Unterhaltzahler der nicht den MkU zahlt passiert.Da werden manche Gesetze ausgehebelt.

Gruß Zahlknecht
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#7
@Zahlknecht

Sie dürfen den notwendigen Selbstbehalt nicht kürzen, wenn Du Single bist.

Selbst wenn Du kostenlos irgendwo (z. B. bei den Eltern) wohnen würdest. Das wurde schon höchstrichterlich entschieden.

Die 950 € darfst du verwenden, wie Du lustig bist.

Sofort ab zum Anwalt und auch Krankheitskosten Selbstbedarfserhöhend geltend machen.

Hier

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint

kannst du es unter Randziffer 24 noch mal nachlesen

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#8
(10-01-2012, 23:55)Camper1955 schrieb: Sie dürfen den notwendigen Selbstbehalt nicht kürzen, wenn Du Single bist.
Warum zitierst Du dann ein Urteil, was nix mit @zahlknecht zu tun hat?


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#9
@blue

Weil @Zahlknecht sich dagegen wehren soll, wenn sein Selbstbehalt auf 808 € gesenkt wurde, wegen geringerer Mietkosten.

Dann stehen ihm 950 € auch im Mangelfall zu. Das sage nicht ich, sondern ausgewiesene Familienrechtler, wie man in der Randziffer 24 nachlesen kann. In diesem Fall Wendl/Gerhard

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
(11-01-2012, 00:25)Camper1955 schrieb: Weil @Zahlknecht sich dagegen wehren soll, wenn sein Selbstbehalt auf 808 € gesenkt wurde, wegen geringerer Mietkosten.
So, wie ich ihn verstanden hatte, ging es um seine neue Partnerin, die mehr oder weniger gezwungen wurde, mit zum Unterhalt beizutragen.

Da ist "sein" Selbstbehalt ziemlich schnuppe.

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#11

(11-01-2012, 00:27)Spiegel schrieb: Ich selbst sollte bei einem Festgehalt von 900€ Netto den Mindest Kindes Unterhalt zahlen. Ich hab darauf meinem Job an den Nagel gehängt..
Ich wollte es aus Angst nicht auf einer Gerichtsverhandlung anlegen..
Vll. hätte ich es tun sollen...

Na, es ist besser mit Job den KU zu zahlen als ohne Job. 900 netto ist geradezu ideal.... mit aufstockend H4. Nun weiß ich nicht wie alt das Kind ist, aber einfach mal so gerechnet:

Die 900 netto dürften ca. 1200 brutto entsprechen (abzgl. -225 KU und -300 Freibetrag) ergibt ein anrechenbaren Einkommen von 375.-.
Bei einem Bedarf von 500 Wohnung + 374 Regelsatz + XX Euro wenn Kind bei dir, kriegst du rund 500 vom Staat und der KU ist bezahlt.
Netto verfügbar für deinen Haushalt hast du praktisch rund 1180.- Cool
Ohne Arbeit nur 874-900 plus möglicherweise auflaufende U-Schulden. Das ist dumm.


# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#12
(11-01-2012, 00:34)blue schrieb: So, wie ich ihn verstanden hatte, ging es um seine neue Partnerin, die mehr oder weniger gezwungen wurde, mit zum Unterhalt beizutragen.
Da ist "sein" Selbstbehalt ziemlich schnuppe.

Ich weiß zwar nicht, was Du gelesen hast, aber unter seinem bisher letzen Posting stand am Ende das hier

Auf dauer hilt unsere Ehe diesen nicht aus und ich zog aus dem Haus meiner Frau aus.Nachdem ich ausgezogen bin, dachte ich naja mein SB von 950,€ müsten mir bleiben.Pustekuchen der Richter vom AG ist der auffassung er könne mir den SB wegen zu geringer Miete auf 808,50€ kürzen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#13
(11-01-2012, 00:57)Camper1955 schrieb: Ich weiß zwar nicht, was Du gelesen hast, ....

Ich kenne das zum Thema:
http://de.wikipedia.org/wiki/Bedarfsgemeinschaft


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#14
Man kann es gar nicht oft genug wiederholen, welche Möglichkeiten das SGB II in solchen Fällen bieten kann,... statt sich mit seinen Kindern nach DT schlachten zu lassen.

Selbst bei kompletter Arbeitslosigkeit kann zumindest der Umgang noch halbwegs würdevoll organisiert werden!
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#15
(11-01-2012, 01:13)Skipper schrieb: Selbst bei kompletter Arbeitslosigkeit kann zumindest der Umgang noch halbwegs würdevoll organisiert werden!
Wenn die Mutter es zuläßt! Tongue
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#16
...die materiellen Grundlagen betreffend!
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#17
(11-01-2012, 01:25)blue schrieb: Wenn die Mutter es zuläßt! Tongue
Na dann sind wir wieder mal beim Kern. Die Mutti steht über dem Gesetz.

Wenn jemand "kinderfrei" hat, ist es doch im Themenkreis des Forums komplett egal, ob er viel oder wenig arbeitet, ob er viel oder wenig verdient. Wer "kinderfrei" hat, kann alles in seinem Leben gestalten, wie und wo er will.

Ob "kinderfrei" unfreiwillig oder selbstgewählt stattfindet, ist erstmal schlicht ein Fakt, mit dem man umgehen kann und letztlich muss. Der hat aber mit viel oder wenig Arbeit nix zu tun.

Er hat lediglich mit der Bearbeitung der "mütterlichen Zulassungsfähigkeit" zu tun.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#18
Hallo,
ich stelle die Frage mal hier mit rein, da ich denke sie hierher passt:
Ab wann ist man verpflichtet, den Unterhalt aufgrund neuer Altersstufe des Kindes zu ändern?
Ab dem Datum des Geburtstages oder ab dem Monat, in dem das Kind geboren ist?
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#19
Ab einschliesslich dem Monat des Geburtstages.
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#20
Nochmal eine Frage zu diesem Hauptthema:
bei einer heirat wird demnach auch die steuer anders bemessen bzw eine andere steuerklasse (3 u 5) für die partner möglich sein. es würde sich somit doch etwas ändern, wenn der geringverdiener (hier mangelfall) auch die schlechtere steuerklasse nimmt, sich von dem rest bis auf den letzten selbstbehalt runterrechnen lässt. demnach würde in der haushaltskasse deutlich mehr geld bleiben, da der Partner ja die bessere Steuerklasse hat, oder irre ich mich??
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#21
(11-01-2012, 13:17)Schuster schrieb: Nochmal eine Frage zu diesem Hauptthema:
bei einer heirat wird demnach auch die steuer anders bemessen bzw eine andere steuerklasse (3 u 5) für die partner möglich sein. es würde sich somit doch etwas ändern, wenn der geringverdiener (hier mangelfall) auch die schlechtere steuerklasse nimmt, sich von dem rest bis auf den letzten selbstbehalt runterrechnen lässt. demnach würde in der haushaltskasse deutlich mehr geld bleiben, da der Partner ja die bessere Steuerklasse hat, oder irre ich mich??

Das geht nicht. Wenn du Pech hast, wird sogar genau umgekehrt gerechnet und Dein notwendiger Selbstbehalt auf ca 860 gedrückt, wegen angenommener Haushaltsersparnis.

Wenn Du Glück hast ändert sich gar nichts, weil Dir Dein notwendiger Selbstbehalt von 950 € bleibt und von Steuerklasse 4/4 augegangen wird.

lg

Camper

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#22
nene, so mein ich das nicht. angenommen dem unterhaltspflichtigen bleibt nach einer neuheirat mit der schlechteren steuerklasse 1100 € netto. bei 2 kindern wäre der unterhalt bei 668 €. wieviel dürfte ihm dann wohl als unterhalt abgezogen werden? der neue ehegatte ist ja quasi mit im spiel (doppelte haushaltsführung), trotzdem könnten einem dann doch nicht mehr als ca 400 € abgezogen werden, oder??

bleibt dann natürlich nur die frage, ob der unterhaltsempfänger durchdrückt, dass der unterhaltspflichtige einen zweitjob annimmt.
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#23
(11-01-2012, 12:37)Schuster schrieb: Ab wann ist man verpflichtet, den Unterhalt aufgrund neuer Altersstufe des Kindes zu ändern?
Ab dem Datum des Geburtstages oder ab dem Monat, in dem das Kind geboren ist?

(11-01-2012, 12:41)p schrieb: Ab einschliesslich dem Monat des Geburtstages.

Hier muss ich mal folgendes einwerfen!

Der Kindesunterhaltsanspruch beginnt mit dem Tag der Geburt, nicht vorher (bspw. zum 1. des Monats).

Im 1612 Abs. 3 Satz 1 BGB steht
Zitat:Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen.

Wird das Kind am 20. geboren beginnt die Unterhaltpflicht auch erst an diesem Tag. Zahlt der Barunterhaltspflichtige jeweils am 20., dann wäre das für ihn optimal.

War er so "dumm" und hat einen Titel unterzeichnet, der die Zahlung rückwirkend auf den 1. des Monats festlegt, muss er wegen 1612a Abs. 3 BGB schon früher den höheren Betrag zahlen.

Wenn das Kind am Monatsende geboren wurde, ergibt das in der Summe schon einen ordentlichen Betrag.
(11-01-2012, 14:12)Schuster schrieb: nene, so mein ich das nicht. angenommen dem unterhaltspflichtigen bleibt nach einer neuheirat mit der schlechteren steuerklasse 1100 € netto. bei 2 kindern wäre der unterhalt bei 668 €. wieviel dürfte ihm dann wohl als unterhalt abgezogen werden? der neue ehegatte ist ja quasi mit im spiel (doppelte haushaltsführung), trotzdem könnten einem dann doch nicht mehr als ca 400 € abgezogen werden, oder??

Unterhaltsrechtlich wird dann, wie Camper schon schrieb, die Steuerklasse IV zugrunde gelegt.

Das ist aber unabhängig von einer eventuellen Selbstbehaltssenkung.
Das sind 2 verschiedene Baustellen.
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#24
(11-01-2012, 14:12)Schuster schrieb: bleibt dann natürlich nur die frage, ob der unterhaltsempfänger durchdrückt, dass der unterhaltspflichtige einen zweitjob annimmt.

Normalerweise versuchen das nur noch sehr wenig Gerichte. Sofern Du in Deinem erlenten Beruf in Vollzeit arbeitest.

Da genügt schon das Attest eines Hausarztes, dass Du aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 40 Std in der Woche arbeiten kannst.

Wenn das Gericht zweifelt, dann soll der Anwalt bei Prozesskostenhilfeverweigerung durch das OLG das Bundesverfassungsgericht anrufen. Das kannst Du auch ohne Anwalt machen. Ich denke, dass es hier einige gibt, die Dir Formulierungshilfe geben können. Es muss halt nur innerhalb von 4 Wochen, nachdem die Prozesskostenhilfeablehnung Dir zugegangen ist, erfolgen.

Kommt es dann zu einer Hauptverhandlung, dann soll er im Lauf der Hauptverhandlung ein Gutachten darüber einfordern.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#25
(10-01-2012, 23:55)Camper1955 schrieb: @Zahlknecht

Sie dürfen den notwendigen Selbstbehalt nicht kürzen, wenn Du Single bist.

Selbst wenn Du kostenlos irgendwo (z. B. bei den Eltern) wohnen würdest. Das wurde schon höchstrichterlich entschieden.

Die 950 € darfst du verwenden, wie Du lustig bist.

Hi Camper,das mir der SB nicht gekürzt werden darf weiß ich auch aber der Richter vom AG ist da anderer Meinung.Gegen diesen Beschluss habe ich mittlerweile Widerspruch Eingelegt.Meine RAttin ist der Meinung das der Richter diesen Beschluss nicht aufheben wird.Werde euch auf dem Laufenden halten.
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