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Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage
#19
Ne, in diesem Fall geht es darum, ob ich als Taxifahrer Vollzeit, also 6 Stunden und mehr, Teilzeit, also 3 - unter 6 Stunden, oder gar nicht mehr bzw. unter 3 Stunden täglich, oder unter 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann

Begutachtet der Zweitgutachter wie der Erstgutachter, dann darf ich mir wieder einen Vollzeitjob als Taxifahrer suchen.

Erkennt er eine teilweise Erwerbsminderung als Taxifahrer (unter 30 Stunden wöchentlich) , oder eine volle Erwerbsminderung als Taxifahrer (unter 15 Stunden wöchentlich), dann muss er dem Gericht benennen, was getan werden kann, damit ich wieder in Vollzeiut beschäftigt werden kann. Umschulung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, längerer Klinikaufenthalt usw. All diese Kosten darf dann die Rentenversicherung tragen und rückwirkend ab Antrag bekomme ich - zumindest vorläufig - volle, oder teilweise Erwerbsminderungsrente.

Bei mir geht das noch, weil ich vor 1961 geboren bin. Da wird noch auf den zuletzt ausgeübten Beruf geschaut.

Jahrgänge die nach 1961 geboren sind bekommen volle bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente nur, wenn sie überhaupt nur noch unter 15 bzw. 30 Wochenstunden arbeiten können. Egal in welchem Beruf. Da mutet man einem Dachdecker auch zu, als Pförtner zu arbeiten, wenn er seinen Beruf als Dachdecker nicht mehr ausüben kann.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage - von Camper1955 - 25-05-2013, 11:28

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