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S 23 AS 987/10 ER Wohnungskosten für ALG-II Empfänger
#1
Sozialgerichtlich wurde jedenfalls hier so entschieden

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=130960

Zwar ist die Bruttokaltmiete der Wohnung für einen Einpersonenhaushalt um 12,00 Euro zu teuer. Denn nach der Rechtsprechung der Kammer gilt insofern die Wohngeldtabelle (siehe im Einzelnen: Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 26 AS 189/09 ER), so dass in Bremen eine Wohnung für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist, wenn ihre Bruttokaltmiete einen Betrag von 358,00 Euro monatlich nicht überschreitet.

Im Falle des Ast. gilt jedoch eine erhöhte Mietobergrenze, weil die Tochter des Ast. voraussichtlich bei ihm übernachten wird. Wenn Kinder nämlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit im Haushalt eines hilfebedürftigen Elternteiles übernachten, entsteht dadurch ein höherer Anspruch auf Leistungen für Unterkunft


Es ist erstaunlich, dass sozialrechtlich in Bremen eine Kaltmiete von 358,00 € in einem Singele-Haushalt als angemessen angesehen wird, während das Familienrecht von 360,00 € warm spricht.

Als ALG - II Empfänger habe ich also mehr Anspuch, wie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.

lg

Camper




Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
(20-01-2012, 00:32)Camper1955 schrieb: Es ist erstaunlich, dass sozialrechtlich in Bremen eine Kaltmiete von 358,00 € in einem Singele-Haushalt als angemessen angesehen wird, während das Familienrecht von 360,00 € warm spricht.

Tja, wer mit familienrechtlichen Scheuklappen rumrennt und sich als Alleinstehender behandeln läßt, obwohl er Vater ist und die Kinder zeitweise bei ihm leben, der muss eben unterhalb des hierzulande üblichen Existenzminimums wohnen.

Den "Selbstbehalt" der Düsseldorfer Richterbande kann man in die Tonne treten und das altmodische Denken des Familienrechts ist nur für denjenigen relevant, der sich bereitwillig das Existenzminimum nehmen läßt.

Wer Kinder zeitweise bei sich hat, ist ein Mehrpersonenhaushalt, nach Anzahl der Köpfe - und für jedes Kind sollte ein Zimmer da sein. Entsprechend muss man halt seinen "sozialrechtlichen Mindestbedarf" auch bei der Unterhaltsfestsetzung verteidigen als zu "belassenden notwendigen Selbstbehalt nach BGB" www.Umgangskosten.de

Auch im Strafverfahren muss man dieses "sozialrechtliche Existenzminimum" anwenden - und keineswegs die Düsseldorfer Phantasie-Werte. Nur mal als Hinweis, was du bei deiner Revision noch verwenden könntest. Vielleicht verstehst du es hier, nachdem dich deine eigene Neugier aufnahmefähiger gemacht hat. ;-)

(20-01-2012, 00:32)Camper1955 schrieb: Als ALG - II Empfänger habe ich also mehr Anspuch, wie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber.
Die Aussage ist so Quatsch. Jeder Arbeitnehmer, Künstler, Behinderte, Arbeitgeber, Freischaffende, etc., der aus seiner Erwerbstätigkeit weniger erhält, als sein "sozialrechtliches Existenzminimum" ist, kann zum aufstockenden ALGII-Bezieher werden. Er muss nur einen Antrag stellen, sich an die Regeln halten und den Staat zum Ausgleich der Differenz auffordern.
.
Ebenso kann der, der durch die familienrechtlichen Verrenkungen und "fiktiven Einkünften" unter das Existenzminimum gedrückt wird, den Staat wieder zum Ausgleich der "faktischen" Differenz auffordern.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#3
(20-01-2012, 03:58)sorglos schrieb: .
Ebenso kann der, der durch die familienrechtlichen Verrenkungen und "fiktiven Einkünften" unter das Existenzminimum gedrückt wird, den Staat wieder zum Ausgleich der "faktischen" Differenz auffordern.

Bis man es dann mit zwei Sozialbehörden gleizeitig zu tun hat, wie Du so schön in einem anderen Thread beschreibst.

Und keine Angst. Ich war schon immer neugierig. Aber vieles erfährt man halt erst viel zu spät. Da kann man noch so neugierig sein.

lg

Camper



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