07-08-2008, 21:52
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Az. 19 CE 08.781: Entscheidung vom 22.7.2008
Der BayVGH hat entschieden, dass einem ausländischem Kindsvater die vorübergehende Trennung von seinem halbjährigen Kind im Rahmen einer Ausreise bei Abschiebung nicht zumutbar ist.
...
Kann die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer, seinem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Die Eheschließung und Geburt eines Kindes bewirke eine Zäsur, die zu einer Neubeurteilung zwingt. Bei einem kleinen Kind schreite die Entwicklung so schnell voran, dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung schon unzumutbar lang sein könne.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1cb...s.Maximize
Verwaltungsrichter kennen sich im Familienrecht aus.
Der BayVGH hat entschieden, dass einem ausländischem Kindsvater die vorübergehende Trennung von seinem halbjährigen Kind im Rahmen einer Ausreise bei Abschiebung nicht zumutbar ist.
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Kann die Lebensgemeinschaft zwischen dem Ausländer, seinem Ehepartner und den gemeinsamen Kindern nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Die Eheschließung und Geburt eines Kindes bewirke eine Zäsur, die zu einer Neubeurteilung zwingt. Bei einem kleinen Kind schreite die Entwicklung so schnell voran, dass selbst eine verhältnismäßig kurze Zeit der Trennung schon unzumutbar lang sein könne.
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Verwaltungsrichter kennen sich im Familienrecht aus.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.