(08-02-2014, 19:53)Sixteen Tons schrieb: Ist im Anordnungsverfahren (vorläufige Entscheidung) eine Revision möglich? Ich hatte irgenwo mal gelesen, das bei eA vor dem LSG Schluß ist. Das LSG hat jedenfalls gemeint, das es die Revision wohl zulassen würde wegen der "grundsätzlichen Bedeutung".Keine Frage - wenn das LSG es zuläßt, ist es zugelassen. Das LSG Bremen scheint dazu zu neigen. Siehe Zitat ziemlich am Ende http://www.herbertmasslau.de/einstw-anord-sgg.html
(08-02-2014, 19:53)Sixteen Tons schrieb: Kann ich eine Ruhendstellung des Verfahrens auch ohne rechtliche Vertretung bewirken, falls der Antragsgegner Revision anmeldet, bis ich mir die notwendige Legitimation besorgt habe (ggf. in einem familienrechtlichen Verfahren)?Ja. Mit Verweis auf eingeleitete EA allemal. Es dürfte auch nicht so schwer sein, per EA beim Fam.gericht die jetztige Vollmacht zu erweitern. Was sollte denn die Kimu dagegen kindeswohlverweigernd vorbringen?
Grundsätzlich setzt "Ruhendstellung" die Zustimmung beider Parteien voraus. Wenn allerdings das LSG "grundsätzliche Bedeutung" sieht, dürfte das kaum einer verweigern.
Im übrigen lohnt sich zur Fehlervermeidung auch die Lektüre von #LSG Berlin-Brand. L 32 AS 2879/13 B ER #
http://gerichtsentscheidungen.berlin-bra...true&bs=10
(Das war wohl ein selten ungeschickter Anwalt, der das dem Vater eingebrockt hat.)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #