Wie mir scheint, wollen die JC nun schon den sich anbahnenden Gesetzesunsinnswunsch http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid116955 vorwegnehmen, in dem sie Väter massiv veräppeln und hoffen dass sich diese Richtung durch Leistungsverweigerung im Widerspruchsverfahren erledigt......
Das geht so:
1. Sie lehnen die Anträge einfach ab, und behaupten es gäbe keine Bedürftigkeit weil
a) sie den Kindesunterhalt einfach untern Tisch fallen lassen, sprich ignorieren und
b) "bereits an die BG der Mutter gezahlten Bedarf" der Kinder als bedarfsdeckend bezeichnen.
Die grob rechtswidrige Vorgehensweise ist denen egal, weil sie spekulieren einfach darauf, dass der eine oder andere Vater aufgibt oder im langwierigen Widerspruchverfahren zermürbt werden kann - und zugleich kürzen sie sofort bei der Mutter (die bisher ungeprüft zu Unrecht ausgezahlten Leistungen), um an der Familienfront wieder richtig Zunder zum lodern zu bringen.
z.B.
Zugleich ignorieren sie den gezahlten Kindesunterhalt einfach und schreiben dann noch in den Berechnungsbogen:
Zusätzlich lassen sie sich mit der Erstbescheid fast die (zulässigen) vollen drei Monate Zeit.....
Das geht so:
1. Sie lehnen die Anträge einfach ab, und behaupten es gäbe keine Bedürftigkeit weil
a) sie den Kindesunterhalt einfach untern Tisch fallen lassen, sprich ignorieren und
b) "bereits an die BG der Mutter gezahlten Bedarf" der Kinder als bedarfsdeckend bezeichnen.
Die grob rechtswidrige Vorgehensweise ist denen egal, weil sie spekulieren einfach darauf, dass der eine oder andere Vater aufgibt oder im langwierigen Widerspruchverfahren zermürbt werden kann - und zugleich kürzen sie sofort bei der Mutter (die bisher ungeprüft zu Unrecht ausgezahlten Leistungen), um an der Familienfront wieder richtig Zunder zum lodern zu bringen.
z.B.
Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Bei einem derartig umfangreichen Umgang kommt eine Unterhaltszahlung Ihrerseits nicht in Betracht.oder
Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Ablehnung der Leistungen....
Bitte beachten Sie, dass bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft bzw. Wechselmodell keine oder eine geringere Unterhaltsverpflichtung besteht. Ich empfehle Ihnen sich diesbezüglich mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen.
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) können nur Personen erhalten, die hilfebedürftig sind.
Zugleich ignorieren sie den gezahlten Kindesunterhalt einfach und schreiben dann noch in den Berechnungsbogen:
Jobcenter Kackbratzenstadt schrieb:Einkommen aus
- bereits ausgezahlte Leistung in der BG der Mutter 255,00
Zusätzlich lassen sie sich mit der Erstbescheid fast die (zulässigen) vollen drei Monate Zeit.....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #