03-03-2014, 16:43
Zu #267:
Die Gefährdung des Umgangsrechts und damit die Verletzung des verfassungsmäßigen Schutzes der Familie ist regelmäßig ein völlig hinreichender Anordnungsgrund.
Die Gefährdung des Umgangsrechts und damit die Verletzung des verfassungsmäßigen Schutzes der Familie ist regelmäßig ein völlig hinreichender Anordnungsgrund.