Moin.
Nicht zu früh und nicht zu viel freuen...
Einige Leistungen aus em SGB II sind Kann-Leistungen mit Einzelfallentscheidungen.
Es ist also nicht ausgeschlossen, daß das Jobcenter(JC) bein nächsten Antrag wieder anders oder beim anderen Antragsteller ganz anders entscheidet.
Und die JC nutzen diese Ermessensspielräume 'genüßlich'.
Das mit den einsweiligen Anordnungsverfahren wege Notlage ist auch so eine Sache. Es gibt nämlich selbst in der Grundsicherung noch Luft, die einen Eingriff zuläßt, OHNE daß dem Empfängers eine Notlage zuerkannt wird.
S.
Nicht zu früh und nicht zu viel freuen...
Einige Leistungen aus em SGB II sind Kann-Leistungen mit Einzelfallentscheidungen.
Es ist also nicht ausgeschlossen, daß das Jobcenter(JC) bein nächsten Antrag wieder anders oder beim anderen Antragsteller ganz anders entscheidet.
Und die JC nutzen diese Ermessensspielräume 'genüßlich'.
Das mit den einsweiligen Anordnungsverfahren wege Notlage ist auch so eine Sache. Es gibt nämlich selbst in der Grundsicherung noch Luft, die einen Eingriff zuläßt, OHNE daß dem Empfängers eine Notlage zuerkannt wird.
S.