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Unterhalt - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen ?
#1
Hallo -
und noch eine - wie ich glaube - allerdings sehr spezielle Frage.

Neben meinem Vollzeitjob erhalte ich aufgrund eines politischen Mandats in einem Kommunalparlament eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die steht mit allerdings nicht in vollem Umfang zu , sondern es sind auch Mandatsträgerabgaben zu leisten und das Ganze ist auch noch voll zu versteuern, so dass am Monatsende ca 300 € davon übrig bleiben.

Diese 300 € sind voll in die Unterhaltsberechnung als Einkommen einberechnet worden. Meine Fledermaus meinte, ich hätte keine Chance, dieser Einberechnung zu entgehen - es sei denn, ich könnte höheren Aufwand nachweisen, was ich aber nicht kann .

Nu hat mich die Exe u.a. auf höheren Unterhalt und alles Mögliche verklagt.

Sollte ich im Unterhaltsprozeß zu höheren Unterhaltsleistungen verdonnert werden, beabsichtige ich im Gegenzug mein politisches Mandat niederzulegen, um somit mein Monatseinkommen zu reduzieren.

Ich käme dadurch eine Stufe tiefer in der DDT ... auch wenn es für mich vordergründig zunächst ein schlechtes Geschäft wäre ....

Ich meine, es ist ist keine formelle Nebenbeschäftigung, sondern ein Ehrenamt ( das nur nebenbei mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung vergütet wird ) und ich denke, dass mich niemand zwingen kann, ein Ehrenamt weiter aufrechtzuerhalten....

Kann der Richter verlangen, diese de facto Nebenbeschäftigung aufrecht zuerhalten ? Ich zahle jetzt TU und KU nach Stufe 4 DDT ...

Viele Grüße
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#2
ich würde sagen, das hängt ganz stark vom Richter ab..

Bin auf den Ausgang gespannt, das System toleriert normalerweise keine Reduzierung des Einkommens (das wird dann einfach durch fiktives Einkommen ersetzt), aber bei einem Ehrenamt könnte die Sache anders liegen.
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#3
Du du dich offenbar nicht in der niedrigsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle befindest, hat der Wegfall des Hinzuverdienstes durchaus Chancen, unterhaltsrechtlich akzeptiert zu werden.
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#4
Aufwandsentschädigung = Für den verbundenen Aufwand => Für mich wäre dies sinngemäß kein Einkommen.
Ist doch mit Betreuungsunterhalt auch so = für die Betreuung => Kein Einkommen.

Deutsches Recht ist recht bescheuert *kopfschüttel*
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#5
Ich kam mit folgender Begründung bei 2 Beiständen
in unterschiedlichen Mütter Inkossobüros durch:

Mein Nebenjob ist in jedem Fall als überobligatorisch anzuerkennen.
Wie bereits geschildert, bin ich durch meine Vollzeitbeschäftigung in der Lage den Mindestunterhalt sicherzustellen. Diese Tatsache alleine rechtfertigt eine überobligatorische Einstufung meines Nebenjobs.
Was Mütter zugebilligt wird, darf den Vätern nicht verwehrt werden!
Und seien Sie versichert, dass meine wöchentliche Arbeitszeit mindestens 40 Stunden beträgt.

Durch diese Argumentation wurde mein Nebenjob nicht angerechnet.
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#6
(23-03-2012, 14:42)masku schrieb: Ich kam mit folgender Begründung bei 2 Beiständen
in unterschiedlichen Mütter Inkossobüros durch:

Mein Nebenjob ist in jedem Fall als überobligatorisch anzuerkennen.
Wie bereits geschildert, bin ich durch meine Vollzeitbeschäftigung in der Lage den Mindestunterhalt sicherzustellen. Diese Tatsache alleine rechtfertigt eine überobligatorische Einstufung meines Nebenjobs.
Was Mütter zugebilligt wird, darf den Vätern nicht verwehrt werden!
Und seien Sie versichert, dass meine wöchentliche Arbeitszeit mindestens 40 Stunden beträgt.

Durch diese Argumentation wurde mein Nebenjob nicht angerechnet.

Top Antwort. Danke.

Heißt das, das Dein Nebeneinkommen insgesamt bei der Unterhaltsberechnung nicht mit eingerechnet wurde ? Das wäre dann nämlich hochinteressant für mich ....Big Grin

Gruß ArJa

Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#7
Regel: Es wird eingerechnet.
Ausnahme: Es wird nicht eingerechnet.
Es wird immer eingerechnet, wenn ein Mangelfall besteht.
Es wird um so seltener eingerechnet, je mehr Unterhalt über das Haupteinkommen bezahlt wird.
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#8
Da ich Stufe 2 der DDT aus meinem Hauptjob bezahlen kann,
wurde mein Nebenjob nicht mit eingerechnet.
Wäre er eingerechnet worden, wäre ich in Stufe 3 gelandet.
Deshalb hat es mich auch gewundert, dass es nicht angerechnet wurde.
Musste aber auch knallhart argumentieren und habe in jedem Brief die oben genannten zeilen geschrieben. Wahrscheinlich wurden die Feministinnen müde es immer und immer wieder zu lesen.

Ich habe natürlich den Nebenjob angegeben, wurde aber wie gesagt nach etlichen Briefen mit immer derselben Formulierung NICHT ANGERECHNET.
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#9
@ArJa

Ich verstehe nicht, warum du die Ausgaben aus Deiner Mehraufwandsentschädigung nicht belegen kannst.

Das klingt ja für mich fast so, als würdest Du eine Sekretärin oder ähnliches "schwarz" beschäftigen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
Du kannst natürlich auch für den Nebenjob entweder pauschal 5% geltend machen, oder wie ich, 10 Euro pro Kilometer/Monat in Anrechnung bringen lassen. Je nachdem welches OLG für Dich zuständig ist.

Bei mir ist es so, dass ich in meinem Nebenjob 300 - 350 Euro habe, bei einer einfachen Fahrtstrecke von 25km.
Lt. Berechnung wurden mir 100 Euro berufsbedingt angerechnet, da ich diesen Job
2x wöchentlich mache.
10 Euro pro Kilometer= 250,- geteilt durch 20 Arbeitstage/Monat = 12,50 x 8 Tage wo ich dort arbeite = 100,00 Euro

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#11
(23-03-2012, 15:00)Camper1955 schrieb: @ArJa

Ich verstehe nicht, warum du die Ausgaben aus Deiner Mehraufwandsentschädigung nicht belegen kannst.

Das klingt ja für mich fast so, als würdest Du eine Sekretärin oder ähnliches "schwarz" beschäftigen.

Camper

Nee Camper , klappt leider nicht ..... zum Verständnis: Eine monatliche Aufwandsentschädigung erhält ein Mandatsträger pauschal,
ohne irgendwelche Nachweise zu erbringen. De facto ist es ein reines Nebeneinkommen, wenngleich es de jure etwas anders gesehen wird.
Selbst wenn der Aufwand höher wäre, wäre er mit der Pauschale abgegolten ...

Fahrkosten werden extra vergütet, besondere Klamotten für das Mandat fallen auch nicht an, PC ist nicht zwingend erforderlich, also : keine Chance.

Das Argument muß sein , dass ich bereits über den Mindestunterhalt hinaus zahle und das Nebeneinkommen " überobligatorisch" ist.
Versuchen kann ichs ja ....

Die Exe will mehr Unterhalt und da kann es nur heißen :Angriff ist die beste Verteidigung- werd gleich mal meiner Fledermaus mailen ....

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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