19-04-2016, 14:48
Die Obliegenheiten des Schuldners in § 295 Insolvenzordnung wurden in der Reform ja auch neu gefasst. Und so siehts jetzt aus:
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZB 13/15 : Auch für die Schuldner in der Insolvenz gibts fiktives Einkommen. Der Gläubiger muss nur darlegen, "dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen."
Das ist dann eine Obliegenheitsverletzung, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Der Schuldner war selbständig, der Gläubiger hat behauptet er könne mehr verdienen wenn er sich als Lohnabhängiger verdingt. Das muss gar nicht viel mehr sein. Die Restschuldbefreiung zerbricht bereits, wenn das fiktive Einkommen nur über dem pfändungsfreien Betrag liegt.
Grundlage sind wie immer reine Behauptungen, "könnte", "würde", "vielleicht": "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte."
Es ist also mittlerweile besser, in der Insolvenz gar nichts zu verdienen, denn sonst wird der Verdienst als Beweis gegen einen verwendet, man könne ja noch mehr verdienen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Februar 2016 – IX ZB 13/15 : Auch für die Schuldner in der Insolvenz gibts fiktives Einkommen. Der Gläubiger muss nur darlegen, "dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen."
Das ist dann eine Obliegenheitsverletzung, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Der Schuldner war selbständig, der Gläubiger hat behauptet er könne mehr verdienen wenn er sich als Lohnabhängiger verdingt. Das muss gar nicht viel mehr sein. Die Restschuldbefreiung zerbricht bereits, wenn das fiktive Einkommen nur über dem pfändungsfreien Betrag liegt.
Grundlage sind wie immer reine Behauptungen, "könnte", "würde", "vielleicht": "Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit können unter Umständen ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner ein Einkommen aus einem Dienstverhältnis erzielen kann, wenn der Schuldner seine selbständige Tätigkeit auch in der Form eines angemessenen Dienstverhältnisses ausüben könnte."
Es ist also mittlerweile besser, in der Insolvenz gar nichts zu verdienen, denn sonst wird der Verdienst als Beweis gegen einen verwendet, man könne ja noch mehr verdienen.