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§ 69 Auskunft vom Arbeitgeber
#26
Zitat:Pardon. Das ist grober Unfug!

Umgangskosten sind Teil der Bedarfsberechnung.

Nochmal: Wir reden hier nicht über das SGB-II, sondern über das Familienrecht!

Da Absurdistan nicht ins SGB fällt, da er genug verdient, hat er nur die Chance über das Thema Miete und angemessenen Wohnraum für sich und seine Kinder zu argumentieren. Und dies lediglich unter analoger Zuhilfenahme von Argumentationen aus dem SGB bzw. Urteilen über die QM-Zahl bei seiner angemessenen Wohnung.

Wäre er HIVler, sähe die Sache anders aus - und mein Hinweis wäre tatsächlich Unfug. Aber darum geht es -in seinem aktuellen Fall- nicht.

Oder steht in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs irgendwas von Umgangspauschalen i.H.v. 7,50/Tag je Kind? Ich wüsste nicht, lasse mich aber gerne vom Gegenteil belehren und wäre selbst froh, wenn dem so wäre!

Akut Betroffene auf tote Pferdesattel zu setzen halte ich für grob fahrlässig, pardon ...
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#27
(Die Mutter ist in Elternzeit und bezieht Geld vom Jobcenter)

Sehr geehrte Frau Beiständin,

im Schreiben vom 21.03.12 wurde mir von Frau xxx Zeit bis zum 13.04.12 gegeben um meine Einkünfte vorzulegen.
Da sie die Unterhaltsfestsetzung vorzeitig vorgenommen haben und den erhöhten Mietauwand (677 Euro warm) sowie anderweitige Auslagen nicht einberechnet haben, wiederspreche ich der Unterhaltsfestsetzung in Höhe von 225 Euro. Meine Tochter bewohnt ein Zimmer und ich 1,5 Zimmer. Da meine Tochter mindistens einmal die Woche bei mir übernachtet ist die Wohnungsgröße gerechtfertigt. Die Höhe der Miete entspricht dem ortsüblichen Standart in Hamburg. Geeigneten Wohnraum für meine Tochter und mich zu finden wäre nur mit einer geringfügig niedrigeren Miete höchst wahrscheinlich und mit großen Nachteilen verbunden.

Am 12.4 findet ein Sorgerechtsverfahren statt. Ein Wechselmodell war und ist immer noch im Gespräch und kann durchaus das Ergebnis der Verhandlung sein. Ebenso die Übertragung der Sorge auf mich, so das meine Tochter den Lebensmittelpunkt bei mir hätte. Sollte das der Fall sein möchte ich meine Tochter in Ihrem gewohnten Umfeld lassen.
Sollte der Lebensmittelpunkt bei der KM bleiben werde ich so schnell wie möglich in die Nähe meiner Tochter ziehen, damit nach der Elternzeit eine Art Wechselmodell realisiert werden kann. Zur Zeit weiss ich nicht wo die KM leben wird. Daher, und auch wegen der Hamburger Wohnungmarktsituation ist die momentane Wohnsituation nicht abänderbar.
Sollte meine Tochter bei der KM bleiben ist mit monatlichen Fahrtkosten zu rechnen. Da wird eine Monatskarte im Wert von 40 Euro nötig sein, die ich ebenfalls für den Weg zur Arbeit nutzen kann. Die entsprechende Seite des Mietvertrages lege ich als Anlage bei.

Mit freundlichen Grüßen.

Absurdistan, Datum
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#28
(08-04-2012, 23:07)carnica schrieb: Oder steht in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs irgendwas von Umgangspauschalen i.H.v. 7,50/Tag je Kind? Ich wüsste nicht, lasse mich aber gerne vom Gegenteil belehren und wäre selbst froh, wenn dem so wäre!

Nein, es steht aber auch nicht drin, dass im notwendigen Selbstbehalt von 950 € die Umgangskosten schon enthalten sind.

Deswegen heisst es ja Selbstbehalt.

Man darf auch nicht vergessen, dass die SGB I - XII eine rote Linie darstellen, die nicht erreicht werden dürfen.

Deswegen haben die UHL auch keine Gesetzeskraft und die Entscheidungen sind immer auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Das steht so oder ähnlich in allen Leitlinien ganz oben.

Etwas was die Richter halt allzugerne vergessen oder mit Vergleichen umgehen wollen.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#29
Sind Fahrtkosten denn in den Umgangskosten enthalten? Wenn ich die kleine von Mittwoch bis Donnerstag (27 Stunden) habe kalkuliere 15 Euro pro Woche? Also 2 Tage?
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#30
Moin Abs,

Du solltes Dich dringend mit Möglichkeiten und Regeln des SGB II vertraut machen!

Nach SGB II gilt -streng genommen- jeder Tag, an dem sich das Kind min. 12 Stunden bei Dir aufhält, als voller Tag! Die Jobcenter sehen das aber auch schon mal großzügig.

Umgang stellt ein sehr hohes Rechtsgut dar. Daher erhält selbst der Berechtigte Mittel zur Darstellung, der völlig mittellos ist bzw. kein Erwerbseinkommen hat bzw. die Kinder erhalten diese Mittel.
Die Umgangskosten umfassen den täglichen Grundbedarf des Kindes, die Reisekosten und die anteilige Miete. Bei den Reisen werden stets die tatsächlichen (günstigstmöglichen!) Kosten berücksichtigt. Bei großen Distanzen wird idR nur ein Umgang/Monat bewilligt.
In meiner obigen Rechnung hatte ich diese Kosten im Bedarf grundsätzlich berücksichtigt. Bei Unklarheiten dazu frag bitte.

Hat ein Pflichtiger Einkommen, dann darf er nach SGB II titutlierten Unterhalt vom Einkommen bereinigend abziehen.

Nach Leitlinien bist Du mit großer Wahrscheinlichkeit kein Mangelfall und müßtest der KM sogar BU zahlen, nach SGB II aber bedürftig, wie Du aus meiner Kontrollrechnung entnehmen kannst.

Es macht aus meine Sicht wenig Sinn, mit dem Beistand zu feilschen und sich im teuren Klagefall ggf. der Willkür eines Familiengerichts zu unterwerfen, wenn das SGB II bessere Möglichkeiten bietet.

Kennen sollte man die jeweiligen Systeme schon, um vernünftige Entscheidungen treffen zu können, in denen jeder frei ist.

___
Dzombo,
Du bist im falschen Tröt !!!Wink

.
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#31
Ich muss erstmal jetzt zügig reagieren. Was ist denn mit dem Brief den ich verfasst habe. Könnte ich den erstaml so abschicken und reicht das mit der Miete nicht erstmal? Bis ich mich mit Jobcentern auseinandergesetzt habe vergeht zu viel Zeit. Habe versucht die obigen Tips von Ibykus wegen Wohnung umformliert mit einzubringen. Wie hört sich das an?

Ich habe heute noch bis 14 Uhr und dann noch ganz spät Abends dann will ich den Brief morgen abschicken und schauen was passiert. Da ich mir auch noch wegen dem Sorgeverfahren den Kopf zerbreche habe ich im Moment nicht die Nerven mich mit Sozi-Gesetzen auseinanderzusetzen.
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#32
(09-04-2012, 10:07)Dzombo schrieb: @Skipper...

Ich habe es bemerkt und korrigiert. Ich hatte ja keine Ahnung, dass du direkt mitliest, was andere User gerade schreiben. Ich dachte immer, dass du profilst und nicht KONTROLLIERST. Das war ein Witz, ok!!!
Weder Profiling noch Controlling, lieber Dzombo, eher wohlwollende Fürsorge... Das ist KEIN Witz! Wink
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#33
(09-04-2012, 10:23)Absurdistan schrieb: Ich muss erstmal jetzt zügig reagieren. Was ist denn mit dem Brief den ich verfasst habe. Könnte ich den erstaml so abschicken und reicht das mit der Miete nicht erstmal? Bis ich mich mit Jobcentern auseinandergesetzt habe vergeht zu viel Zeit. Habe versucht die obigen Tips von Ibykus wegen Wohnung umformliert mit einzubringen. Wie hört sich das an?
abs,
das ist absurd, hätte ich fast gesagt...Wink

In HH gelten klare Richtlinien hinsichtlich Größe und Miete.

Als 2-Personen-Haushalt stehen Dir 60qm mit knapp 400€ kalt zu.
Angem. Betriebskosten und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erstattet. Strom ist aus der Regelleistung zu zahlen. In Deinem Fall könnte evtl. Bestandsschutz oder 'soziale Durchmischung' greifen, wenn Du als arme Kirchenmaus in wohlhabender Gegend wohnen willst.

Auch Beistände kennen diese Richtwerte! Dort hilft kein Gesabbel. Schon gar nicht in HH. Mit welchen Ämtern hast Du in HH zu tun?

_
Dein Brief an den Beistand sollte knapp lauten:
"... für (Kind) sichere ich pünktliche Zahlung des gesetzlichen Mindest-Kindesunterhaltes zu. Für die Titulierung suche ich Ihre Dienststelle in den nächsten Tagen auf..."

Reagierst Du so nicht, dann läufst Du Gefahr, in ein teures Klageverfahren gezogen zu werden.
.
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#34
die Wohnung hat 58,4 qm und kostet 507 kalt. Zur Zeit habe ich nur mit dem Jugendamt also Beistandschaft zu tun.
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#35
Dein Schreiben finde ich sehr gut!
Ich habe kleine Änderungen -die aber nicht zwingend nötig sind- vorgenommen:
Zitat:Sehr geehrte Frau Beiständin,

im Schreiben vom 21.03.12 wurde mir von Frau xxx Zeit bis zum 13.04.12 gegeben um meine Einkünfte vorzulegen.
Da sie die Berechnung der Unterhaltshöhe vorgenommen haben ohne den erhöhten Mietaufwand (677 Euro warm) sowie anderweitige Auslagen zu berücksichtigen, hinweise ich noch einmal auf die aktuellen Lebensumstände:

1. Meine Tochter bewohnt ein Zimmer der von mir angemieteten 2 1/2 Z Wohnung.

2. Da meine Tochter mindistens einmal die Woche bei mir übernachtet, ist die Wohnungsgröße durchaus gerechtfertigt.

3. Die Höhe der Miete entspricht dem ortsüblichen Standart in Hamburg. Geeigneten Wohnraum für meine Tochter und mich zu finden wäre höchstwahrscheinlich nur mit einer geringfügig niedrigeren Miete, aber mit unverhältnismäßig großen Nachteilen verbunden.

4. Am 12.4 findet ein Sorgerechtsverfahren statt. Ein Wechselmodell war und ist immer noch im Gespräch und kann durchaus das Ergebnis der Verhandlung sein.
Ebenso die Übertragung der elterlichen Sorge auf mich, so das meine Tochter den Lebensmittelpunkt bei mir hätte.
Sollte das der Fall sein, möchte ich meine Tochter in Ihrem gewohnten Umfeld belassen!
Sollte der Lebensmittelpunkt dagegen bei der KM bleiben, werde ich so schnell wie möglich in die Nähe meiner Tochter ziehen, damit nach der Elternzeit eine Art Wechselmodell realisiert werden kann.
Zur Zeit weiss ich nicht wo die KM leben wird. Daher, und auch wegen der Hamburger Wohnungmarktsituation entspricht die momentane Wohnsituation abzuändern nicht mehr den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und wäre insoweit verfassungswidrig.

Sollte meine Tochter bei der KM bleiben ist mit monatlichen Fahrtkosten zu rechnen. Dann wird eine Monatskarte im Wert von 40 Euro nötig sein, die ich ebenfalls für den Weg zur Arbeit nutzen könnte.

Die entsprechende Seite des Mietvertrages lege ich als Anlage bei.

Zur Vermeidung eines unterhaltsrechtlichen Verfahrens bitte ich möglichst umgehend um Ihre Stellungnahme.


Mit freundlichen Grüßen.

Absurdistan, Datum
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#36
Super Ibykus: Muss das Wort: Widerspruch nirgends stehen?
@Skipper: Deinen Rat bräuchte ich mit Sicherheit noch wenn die Sorge auf mich übertragen werden sollte oder ein Wechselmodell realisiert wird. Dann müsste ich auf jedenfall ergänzend oder Sozi beantragen. Thx
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#37
Abs,

schlage Dir auch Vorstellungen von Wechselmodell und Sorgerecht aus dem Kopf! In der Boomtown werden Trennungsväter grundsätzlich gegrillt und bei Gericht gefressen; erst recht mit kleinen Kindern und ihren betreuenden Müttern...
Kannst Du mir glauben.

Wieder so ein Mißverständnis: Leistungen nach SGB II setzen nicht Sorgerecht und Wechselmodell voraus!
___
Nochmals...

Zur Vermeidung eines teuren Klageverfahrens sollte Dein Brief an den Beistand knapp lauten:
"... für (Kind) sichere ich pünktliche Zahlung des gesetzlichen Mindest-Kindesunterhaltes zu. Die Titulierung erfogt umgehend..."
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#38
(09-04-2012, 11:18)Absurdistan schrieb: Super Ibykus: Muss das Wort: Widerspruch nirgends stehen?
Nein.
Denn es liegt kein VA (Verwaltungsakt) vor.
Und es handelt sich auch nicht um ein Verwaltungsverfahren.

Der Beistand wird m.W. zivilrechtlich tätig!

Allerdings widerspricht das auch meiner Rechtsauffassung sehr (die aber leider unmaßgeblich ist).
Für mich spricht einiges dafür, dass es sich bei einer amtlichen Vertretung des Kindes in Sachen Unterhalt etc. um hoheitliche Maßnahmen handelt:
der Beistand ist zur Siegelführung berechtigt
er stellt Urkunden aus
er darf EinkommensAuskünfte von Arbeitgebern einholen ..

Man könnte ihm zu recht die Stellung eines 'beliehenen Unternehmers' (wie etwa dem TÜV oder Notaren) zuordnen. Dann hätten wir Väter allerdings auch bessere Abwehrrechte.
Das will man nicht!
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#39
Zitat(Skipper):Abs,
schlage Dir auch Vorstellungen von Wechselmodell und Sorgerecht aus dem Kopf! In der Boomtown werden Trennungsväter grundsätzlich gegrillt und bei Gericht gefressen; erst recht mit kleinen Kindern und ihren betreuenden Müttern...
Kannst Du mir glauben.


Die Befürchtung habe ich auch. Versuche aber nicht den Optimismus zu verlieren. Wahrscheinlich ist, das erstmal ein Gutachten beauftragt wird. Die KM hat schon 2 Kinder an den Ex verloren. Da waren sie aber verheiratet und offiziell haben die sich gütlich geeinigt. Im Moment überlege ich welchen Kurs ich einschlage und wie ich mich in der Verhandlung verhalte. Kuschelkurs habe ich hier rausgelesen hat wenig Erfolgsaussichten. Das sehen andere glaube ich auch so. Irgendwo wurde das mal erwähnt.
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#40
(09-04-2012, 11:32)Ibykus schrieb: der Beistand ist zur Siegelführung berechtigt
er stellt Urkunden aus

Nein, siehe SGB VIII - § 59 Abs. 2. Der Beistand darf nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein. In den Jugendämtern gibts dafür einen separaten Urkundsbeamten in eigener Abteilung.
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#41
Zitat:Nein, siehe SGB VIII - § 59 Abs. 2. Der Beistand darf nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein. In den Jugendämtern gibts dafür einen separaten Urkundsbeamten in eigener Abteilung.

Bei der Beiständin hatte ich damals auch die einseitige Willenserklärung über die gem. Sorge abgegeben und das wurde beurkundet. KM behauptet übrigens die hätte ihr gesagt das Väter die ihre Kinder aufwachsen sehen das gem. S nicht bräuchten. Das streitet die natürlich ab.
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#42
(09-04-2012, 11:48)p schrieb:
(09-04-2012, 11:32)Ibykus schrieb: der Beistand ist zur Siegelführung berechtigt
er stellt Urkunden aus

Nein, siehe SGB VIII - § 59 Abs. 2. Der Beistand darf nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein. In den Jugendämtern gibts dafür einen separaten Urkundsbeamten in eigener Abteilung.
"Soll"(!) nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt!

Damit will man Rechtsmißbrauch vorbeugen (§ 181 BGB).

Das schließt aber doch nicht aus, dass der Beistandsbeamte zur Siegelführung befugt ist.

Dass für die Beurkundung von Unterhaltstiteln in den Kreisverwaltungen eigene Urkungspersonen in den JÄern bestimmt sind, hindert nicht daran, dass man die Vertretung von Kindern in Unterhaltssachen der obrigkeitlichen Verwaltung, mithin öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln zuordnen könnte, was ja leider nicht geschieht.

Absurdistan schrieb:Bei der Beiständin hatte ich damals auch die einseitige Willenserklärung über die gem. Sorge abgegeben und das wurde beurkundet.
vermutlich aber nicht von der Beiständin!
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#43
(09-04-2012, 12:44)Ibykus schrieb: "Soll"(!) nicht gleichzeitig die Urkundsperson sein, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt!

Genau. Das "soll" reicht völlig aus, um den Beistand abzulehnen, wenn er auch beurkunden will.

(09-04-2012, 12:44)Ibykus schrieb: Das schließt aber doch nicht aus, dass der Beistandsbeamte zur Siegelführung befugt ist.

Es ist nicht verboten, dass ein Beistand auch Urkundsbeamte ist. In grossen Jugendämtern ist das allerdings nie der Fall, die haben alle eine eigene Urkundsabteilung. Aber wenn es einmal derselbe ist, dann kann und sollte man verlangen, dass ein anderer beurkundet.
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#44
(09-04-2012, 12:58)p schrieb: Aber wenn es einmal derselbe ist, dann kann und sollte man verlangen, dass ein anderer beurkundet.
Auf jeden Fall!
Und dann sollte man sich auch beschweren.
Sonst wird Sumpf und Filz Tür und Tor geöffnet!
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#45
Man kann sich natürlich eleganter ans Messer liefern:

Zitat:"... für (Kind) sichere ich pünktliche Zahlung des gesetzlichen Mindest-Kindesunterhaltes zu. Die Titulierung erfogt umgehend..."

Wo steht der gesetzliche Mindestunterhalt? In den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs etwa? Das sind Vorschläge ohne Gesetzeskraft, die aber als solche meistens wie ein Gesetz gehandhabt werden.

Und dem soll sich Absurdistan ohne Widerspruch unterwerfen?

Sein Ziel kann aktuell nur sein, die Mietkosten zu begründen und ggf. die Fahrtkosten zwecks Umgang Unterhaltsmindernd einzubringen.

Falls Absurdistan demnächst seinen Job verliert oder sein Einkommen gemindert wird, dann, was, ja dann sichert er zu? Den "gesetzlichen Mindestunterhalt" gemäß der kruden Logik der Düsseldorfer Tabelle?

Absurdistans Ziel sollte sein, das zu titulieren, was er bezahlen kann. Noch ist er kein Fall fürs SGB und ihn gutmenschlich darin hinein zu bringen kann doch wohl nicht das Ziel hier sein.

Ich würde den modifizierten Entwurf von Ibykus übernehmen und dann ab damit ans Jugendamt (die Zeit drängt) und versuchen eine Einigung mit den von vielen angeführten Argumenten zu finden.

Sollte es zu einer Einigung mit dem Beistand kommen, dann ab zum Notar und diesen Betrag auf 2 Jahre befristet und statisch titulieren.

Sollten sie ihn dennoch in die HIV-Ecke drängen, dann kann man immer noch mit dem, was hier manche verwechseln an die Sache heran gehen. Argumentativ nutzen kann man die Widersprüche zwischen Familienrecht, SGB und BGB allerdings schon im Vorfeld - nur eben nicht einfordern, da es für arbeitnehmende KU-Verpflichtete nirgendwo legeslativ festgeschrieben steht!

Oder haben sich alle, die via SGB-II ihr Leben fristen müssen bzw. dazu gezwungen wurden, zu einer "bedingungslosen Kapitulation" vor den Düsseldorfer Tabellen hin reißen lassen?

Ich halte manche Vorschläge diesbezüglich daher für fahrlässig im Sinne dessen, was Absurdistans nächstes Schritte sein sollten.

carnica

_________
PS und OT: Ich finde es unmöglich, Nicks hier abzukürzen, zu verballhornen bzw. Akronyme zu konstruieren

Und, was ich noch schlimmer empfinde, ist den Leuten gleich den Mut zu nehmen, nur weil man es selbst nicht besser hin bekommen hat (oder durfte).

Wer vorher schon schreibt: "du hast sowieso keine Chance" (sinngemäß), sollte sich mal fragen, warum er überhaupt mitdiskutiert; pardon, "doch nur helfen" möchte.

PPS: Wer es auch noch nicht weiß. Bekommt der Betreuungspapa seine 7,50 / Tag / Kind, dann wird es der SGB-Mama im gleichen Maß abgezogen. Sicherlich ein Thema, dass "Muddi" unbedingt motivieren wird, den Umgang zu unterstützen, geschweige denn auszuweiten ...
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#46
carnica,

sorry, Du schreibst uneinsichtig und unwissend weiterhin an der Realität vorbei!

Der Mindest-Kindesunterhalt ist hier gesetzlich geregelt. Darauf bauen auch die Leitlinien auf.

Um die Titulierung des Mindesunterhaltes wird der TO nicht herum kommen. WIE er den Titel vaterfreundlich gestaltet, das ist eine andere Frage. Geht das streitig zum Gericht, dann verringern sich seine Gestaltungsmöglichkeiten!

Nach den Leitlinien ist er kein Mangelfall und muß froh sein, wenn er der Mutter keinen BU zahlen muß. Eine schnelle Verbesserung seiner finanziellen Situation liegt im Antrag beim Jobcenter auf ergänzende Leistungem, auf 'Aufstockung'. Ich sehe dazu in diesem Fall keine sinnvolle und gute Alternative.
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#47
(09-04-2012, 13:50)Skipper schrieb: Der Mindest-Kindesunterhalt ist hier gesetzlich geregelt. Darauf bauen auch die Leitlinien auf.
Unterhaltspflichtig ist nur, wer unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes leistungsfähig ist.

Bei Absurdistan besteht die Möglichkeit, dass er bei Berücksichtigung seiner notwendigen und in Bezug auf sein Kind erforderlichen Kosten nur noch über ein anrechenbares Einkommen verfügt, das unterhalb seines Selbstbehalts liegt.

Darüber hinaus könnte er seine Einkommenssituation im Verhältnis zum Einkommen der KM günstiger darstellen, was in Bezug auf § 1603 II 3 BGB (die KM ist m.W. schon am Barunterhalt zu beteiligen, wenn sie durch Unterhaltszahlungen ihren eigenen Selbstbehalt nicht gefährdet) maßgeblich sein könnte.

Meiner Meinung nach besteht aktuell keine Notwendigkeit, auf eine Klärung über die Höhe seiner Unterhaltsschuld unter Berücksichtigung seiner anrechenbaren Kosten vvh zu verzichten.

Dein -zweifellos beachtliches- Wissen über die Zusammenhänge von Unterhalt und Sozialhilfe solltest Du deshalb noch ein wenig zurück stellen, bis sich diesbezüglich ein Erfordernis dazu ergibt.
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#48
Mein Rat in der Zusammenfassung:

- Mindest-KU titulieren und zahlen > JA, Beistand und UVK rauskicken
- Guten Umgang fixieren
- sofort ergänzende Leistungen nach SGB II beantragen, Titel, Umgangsvereinbarung mit konkreten Terminen und voraussichtliche Fahrtkosten des Umgangs beilegen

... spätestens für Mai Bescheid und Mittel vom Jobcenter erhalten, sonst einstweiligen Rechtsschutz am SG wegen Notlage veranlassen.

Ergebnis:
Vater entspannt, Kind hier wie dort gut versorgt, Mutter zufrieden; JA auch, weil Akte vom Tisch.

Streithammel gehen zum gesunden und ungefährlichen Adrenalinabbau in den Wald...
Und Biene carnica wird nachgeschult...

Rolleyes
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#49
Manche Hasen scheinen es nicht begreifen zu wollen:

-Tituliert ist tituliert!

Da helfen dann auch keine Nachschulungen mehr (wie albern solche Rhetorik übrigens wirkt) von Politkomissaren.

Manche hier kommen mir vor, wie die, welche als Klofrau meinen, die Beherrscherinnen ihres 'Universums' zu sein: Bewaffnet mit Chlorix und Sagrotan. Und gerade dieselbigen sind dann plötzlich ganz empört, wenn ihnen die ganze Gülle von außerhalb entgegen sprüht bzw. verstehen die Welt nicht mehr, wenn diese außerhalb ihrer eigenen WC-Mauer liegt.

Mit Schicksalen anderer Menschen hier spielt man hier nicht!
Auch nicht aufgrund eigener Ego-Probleme.

Nachgespült ...
carnica
"Es ist kein Merkmal von Gesundheit, wohlangepasstes Mitglied einer in sich angeschlagenen Gesellschaft zu sein"
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#50
nicht vergessen:
Wir feiern das Osterfest!
Die Zeit, Wunschzettel zu schreiben, ist Weihnachten!

Wer sich mit Unterhaltszahlungen Umgang erkaufen will oder auch nur Umgang mit Unterhalt in Verbindung bringt, kann schnell unliebsame Überraschungen erleben.

Die Parole lautet deswegen:
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