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Ausreiseverbot Gefahr einer Genitalverstümmelung
#51
Hallo,

Danke euch allen für die freundliche Unterstützung.

Jetzt geht es weiter.
KM verweigert mir den Umgang mit unserer Tochter, obwohl es eine Umgangsvereinbarung (Beschluss) gibt,
die besagt, das Einigkeit besteht, dass der Vater in den kommenden Sommerferien (Hessen) seine Tochter
am 7. Juli nach ihrer Geburtstagsfeier zu sich nimmt und sie nach 10 Tagen der Mutter zurückbringt.
Da mich die KM mich um eine Verschiebung (telefonisch) der Abholung unserer Tochter bat,
waren wir uns einig, das ich unsere Tochter am 31.07. abholen kann und sie am 12 August zurückbringen kann.
Ich habe daraufhin eine Reise an die Nordsee gebucht, vom 01.08 bis zum 08.08. die Kosten betragen hierfür
237,00 € für Bahnticket und 163,00 für die Unterkunft.
Am 27.07 rief mich die KM an und teilte mir mit, dass ich unsere Tochter erst am 03.08. abholen kann und am 12.08 zurückbringen muss.

(Ich weiß, dass ich meine eigene Position schon dadurch geschwächt habe, weil ich der vorigen Verschiebung zugestimmt habe.
Das hat mir meine Anwältin auch gesagt.
In Zukunft werde ich mich genau an die Umgangsvereinbarung halten).


Der Grund wäre, dass Sie die Reisedauer dem Jobcenter (Hartz IV-Empfängerin) vom 3.08 - 12.08 mitgeteilt hat, damit Ihr nicht Betreungsgeld abgezogen wird.
Ich hatte von September 2011 bis Ende April 2012 Krankengeld bezogen und ergänzende Leisstungen beim Jobcenter beantragt.
Ich habe hierfür den Antrag für besondere Bedarfe ausgefüllt und die Betreuungszeiten (Dokumentation) unserer Tochter bei mir angegeben,
die die KM unterschrieben hat.
Das Jobcenter hat der KM im nachhinein anteilig Geld für die Betreuungszeiten bei mir, zurückgefordert.
Sie war stinkesauer und schrie mich am Telefon an, was das soll und sie würde mir nicht mehr vertrauen, und, und, und.

Ich habe am 27.07 meine RA'in angerufen und Sie hat der KM gleich einen Brief (postalisch und E-Mail) geschrieben und Ihr mitgeteilt:

"Unser Mandant ist an mich herangetreten, da Sie sich leider nicht an die Vorgaben der gerichtlichen Umgangsvereinbarung vom ...... halten.
Ausweislich dieser Einigung, die familiengerichtlich genehmigt wurde und mithin einen gereichtlichen Beschluss gkeichsteht, hat unser Mandant das Recht, die Hälfte der jeweiligen Ferien mit seiner Tochter zu verbringen.
Wie Ihnen bekannt ist, hat unser Mandant einen Urlaub a der Nordsee gebucht.
Sie hatten ihm fest zugesagt, dass er seine Tochter am 31.07.2012
abholen kann, um mit iht in den Urlaub zu fahren.
In den letzten Tagen haben sie nun plötzlich Ihre Meinung geändert.
Sie teiltem´n mit. die Tochter können frühestens ab dem 03.08.2012 ihre Ferien mit unserem Mandanten verbringen.

Ich weise Sie darauf hin, dass Sie aufgrund des Inhalts der gerichtlichen Vereinbarung verpflichtet sind, dem Kindesvater in ordnungsgemäßen Umfang die Möglichkeit einzuräumen, Urlaub mit seiner Tochter zu verbringen.
Sofern Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, sehe ich mich gezwungen, erneut gegen Sie gerichtlich vorzugehen.
Die Umgangsregelung kann bei Nichtbeachtung erforderlichenfalls im Wege der Vollstreckung, beispielsweise durch Auferlegung eines Zwangsgeldes und bei wiederholten Verstößen bis hin zu einer Zwangshaft durchgesetzt werden.

Ich hoffe, durch dieses Aufforderungsschreiben können wir ein erneutes gereichtliches Verfahren vermeiden.
Unser Mandant wird seine Tochter vereinbarungsgemäß am 31.07.2012 bei Ihnen abholen.
Sollten Sie die Tochter dann nicht an den Vater herausgeben, werde ich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten."

Natürlich ist das Verfahren um drohende Genitalverstümmelung auch ein Anlass der Kindesmutter den Umgang mit unserer Tochter einzuschränken.
Bisher hat die KM noch nicht auf das Schreiben der Anwältin reagiert und Frage ist, ob Sie sich bei mir telefonisch meldet.

Also ich fahre am 31.07 nach Stadt und versuche meine Tochter abzuholen.
Wie soll ich mich am besten verhalten, mit der Bitte um Ideen und Vorschläge.

Danke und viele Grüße,
marecello
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#52
Hi mare,

achte mit Deiner Anwältin auf zeitliche Vorläufe, die ein Gericht zum Handeln benötigt. Schlimmsten Falls verstreicht der Umgang und der Anordnungsgrund ist flöten, entfällt der Grund für einstweiligen Rechtsschutz!

Nimm jemanden mit, der die Herausgabe bzw Weigerung bezeugen kann.
Sollte nicht Herausgegeben werden, dann hat sie Schaden auszugleichen.

Ich hab's bei Boykott mal fertig gebracht und die Mutter mußte auf gerichtliche Anordnung hin die Kids aus ihrem Urlaub heraus zurückbringen und mir übergeben...
Exakte Vorbereitung mit präzisem Timing war dazu notwendig.
.
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#53
@Skipper: "Nimm jemanden mit, der die Herausgabe bzw Weigerung bezeugen kann".

Es ist schwierig jemanden zu bekommen der 120 Kilometer mit mir mitfährt um dieses Ereignis zu bezeugen.
Ist es möglich die Polizei zu holen, ich denen das Schreiben meiner Rechtsanwältin zum lesen gebe und ich werde unten an der Haustüre klingeln.
Die KM wird über die Haussprechanlage fragen, was ich wolle und ich der KM den Anlass meines Kommens mitteile.
Auf meine Frage wird die KM antworten.
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#54
marecello schrieb:... waren wir uns einig, das ich unsere Tochter am 31.07. abholen kann und sie am 12 August zurückbringen kann.
Wenn sich Eure "Einigung" über die Abweichung vom gerichtlichen Vergleich (07.07.) nicht beweisen läßt (Du schreibst 'telefonisch'!), kannst Du nur auf die Vergleichsregelung pochen.
Denn die KM wird vermutlich bestreiten, dass abweichend der 31.07. vereinbart wurde.

Aber auch eine schriftliche Abweichung durchzusetzen, kann Dir das Gericht vermutlich nicht helfen (auch nicht im Wege der e.A., der es vvh an einem erforderlichen 'Verfügungsanspruch' (Anspruchsgrundlage) fehlt.

marecello schrieb:Ich habe daraufhin eine Reise an die Nordsee gebucht, .....
kopfschüttel!

marecello schrieb:... In Zukunft werde ich mich genau an die Umgangsvereinbarung halten.
... oder Abweichungen nur in Schriftform zulassen, damit man die KM ggf. schadensersatzpflichtig machen kann.
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#55
In Zukunft werde ich die gerichtliche Umgangsvereinbarung strikt einhalten.
Es wird keine anderen Vereinbarungen mit der Kindesmutter geben.

Was mache ich, wenn die KM sich nicht an die Vereinbarung hält?
Ich kann doch keine Zeugen mit nach Stadt (120 km) mitnehmen.
Welche Möglichkeiten sind beweiskräftig?
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#56
(30-07-2012, 18:37)marecello schrieb: Was mache ich, wenn die KM sich nicht an die Vereinbarung hält?
Ich kann doch keine Zeugen mit nach Stadt (120 km) mitnehmen.
Welche Möglichkeiten sind beweiskräftig?
Nun ist das "Ding" wohl gelaufen.
Du könntest ihr noch eine SMS oder eine eMail schreiben, mit der Bitte, bis morgen zu antworten, damit Du Dir nötigenfalls die Anreise ersparen kannst.

In dieser eMail solltest Du noch einmal die vereinbarten Abweichungen erwähnen und ihr vorwerfen, dass sie sich nicht daran hält, sollte sie Dir das Kind nicht übergeben wollen:

Zitat:Hallo KM,
wir hatten uns telefonisch geeinigt, dass ich abweichend von der gerichtlichen Vergleichsregelung "Kind" am ... bei Dir abholen kann, um mit ihm am .... für die Zeit von bis in den Urlaub zu fahren.
Nun weigerst Du Dich überraschend, dieser Vereinbarung nachzukommen, obwohl ich mich bereits darauf eingestellt habe.

Bitte teile mir noch auf diesem Wege mit, ob Du "Kind" morgen übergeben wirst, damit ich mir ggf die Anreise ersparen kann.

Wenn sie darauf eingeht, sich mglw. sogar rechtfertigt, besteht die Möglichkeit, von Ihr den Dir entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.
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#57
Nun, ich habe der KM eine SMS gesendet, dass ich morgen komme und das Kind abholen will.

Daraufhin rief KM mich an und sagte mir im gebrochenen Deutsch:
"Ich hab dir gesagt, du bekommst sie nicht, haste nicht verstanden?
Is mir egal was du machst, du kriegst sie nicht.
Am 3 ten kannst se abholen, vorher nicht."

Sie wird mir nichts unterschreiben (geänderte Umgangsvereinbarung), Sie schreibt so gut wie garnichts und eine Mail hat Sie noch nie geschrieben.

Ich möchte für die Zukunft vorsorgen, welche Möglichkeiten gibt es, wenn die gerichtliche Umgangstermine von der KM nicht eingehalten werden, gerichtsverwertbar zu verwenden, außer Zeugen (wegen Entfernung)?
Oder, die KM erzählt mir am Telefon, dass dein UmgangsWe ausfallen muss, weil meine Tochter auf den Kindergeburtstag gehen wird oder anderes.
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#58
marecello schrieb:Sie schreibt so gut wie garnichts und eine Mail hat Sie noch nie geschrieben.
schade!

marecello schrieb: 
... welche Möglichkeiten gibt es, wenn die gerichtliche Umgangstermine von der KM nicht eingehalten werden, gerichtsverwertbar zu verwenden, außer Zeugen (wegen Entfernung)?
ich habe in einem solchen Fall provoziert, dass die Polizei anwesend ist. (Oft wird man nämlich abgewiesen, indem sie sich für nicht zuständig erklärt.
Das ist zwar richtig. Aber dann, wenn Auseinandersetzungen zu eskalieren drohen, weil man auf sein Umgangsrecht besteht, kommt sie eben doch.)

Man muss sie in einem höflichen Ton bitten, behilflich zu sein.
Lehnt sie ab, rufst Du in 10 Minuten wieder an und beschreibst die Situation ein wenig überzeichneter.

Zu erwarten ist, dass die Polizei dann auch bei der KM anruft, um zu kontrollieren, ob eine Intervention beboten ist.
Dann wird sie Dich aber auch zurückrufen und Dir mitteilen, dass die Herausgabe nicht stattfinden wird und Du Dich an das Familiengericht wenden musst.

In den meisten Fällen kommt die Polizei aber und steht auch später als Zeuge zur Verfügung!

Ist der Beschluss über den Vergleich mit der Vollstreckungsklausel des § 89 Abs. 2 FamFG versehen?
Wenn nein, dann sollte das schnellsten beantragt werden.

Ich hatte wegen einer wirklich dämlichen Ferienregelung, die auf meine Gutmütigkeit und leider auch Blauäugigkeit, der man immer wieder mal verfällt, ständig Ärger und musste mehrfach das FamGericht bemühen, dass mich aber eiskalt abblitzen lassen hat.

Erst nachdem -es ist lange verzögert und verschleppt worden- der Passus aus 89 II FamFG wie von mir beantragt aufgenommen wurde, läuft der Umgang so, wie ich es mir vorgestellt habe.

marecello schrieb:Oder, die KM erzählt mir am Telefon, dass dein UmgangsWe ausfallen muss, weil meine Tochter auf den Kindergeburtstag gehen wird oder anderes.
das wird sie sich dann schon mal verkneifen und vorher Deine Genehmigung einholen, die Du hoffentlich in solchen Fällen erteilen wirst, soweit der Umgang nachgeholt oder das U-Wochenende getauscht wird.

Sich dem Kind ggü auf Formalismus zu berufen, wird meistens zu einem Rohrkrepierer.
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#59
Nun, heute habe ich meine geschiedene Frau angerufen und Ihr mitgeteilt, Sie solle mir doch fairerweise erklären, warum Sie den Umgang einschränkt.
Sie solle mir bitteschön die Hintergründe erzählen.
Heute ein recht vernünftiges Gespräch mit Ihr geführt.

Sachverhalt:

Ich bin geschieden und habe eine Tochter.
Die Tochter lebt bei der Mutter und Sie bezieht ALG II und hat einen 400 € Job.
Wir haben beide das gemeinsame Sorgerecht.
Wir haben eine gerichtliche Umgangsvereinbarung.
Laut Umgangsvereinbarung bekomme ich meine Tochter alle 2 Wochen am Wochenende (WE) und in den Ferien hälftig.
Da meine geschiedene Frau am Wochenende ihren 400 € Job tätigt, konnte ich meine Tochter eigentlich jedes Wochenende bekommen.

Ich war von Nov. 11 - Ende März 12 krank und bezog Krankengeld (KG).
Da das KG sehr gering war, habe ich ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach ALG II beantragt.
Unter anderem füllte ich auch den Antrag für besonderen Bedarf (BEBE) aus.
Ich habe hierfür die gerichtliche Umgangsvereinbarung abgeben müssen und schriftlich erklärt wann meine Tochter an den Wochenenden bei mir war.

Seit April 2012 arbeite ich wieder Vollzeit.
Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis gab die Daten über das Umgangsrecht und andere Schriftstücke an das Jobcenter Frankfurt, dort lebt meine geschiedene Frau.
Dort wird Ihr nun regelmäßig anteilig von den ALG - Leistungen die Umgangstage abgezogen, wo das Kind bei mir ist, obwohl ich seit April wieder erwerbstätig bin.
Das ist der Grund für die Einschränkung der Umgangstage mit meiner Tochter.
Ich möchte das jetzt ändern, damit meine Tochter öfters beim Vater ist, weil wir uns brauchen.
Und das dient dem Kindeswohl.
Ich habe bisher keine ergänzende Leistungen von Jobcenter erhalten, obwohl der Antrag im November 2011 abgegeben wurde.
Ich brauche keine Leistungen vom Jobcenter.
Ich möchte lieber Umgang mit meiner Tochter haben, weil ich sie liebe.
Was kann ich jetzt tun, welche Schritte kann ich machen, damit meiner geschiedenen Frau nicht anteilig Leistungen abgezogen werden.

Meine Exfrau meinte, ich kann unser Kind öfters haben, wenn die Abzüge wegen Umgang mit Kind (anteilige Bedarfsgemeinschaft) vom ALG II eingestellt werden.
Sie möchte das vom Jobcenter schriftlich haben.

Ich habe Ihr erklärt, ich möchte dies jetzt ändern, weiß aber nicht, wie ich das anstellen soll.
Was kann ich unternehmen, damit die Kindesmutter keine anteilige ALG -Leistungen abgezogen bekommt.
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#60
(31-07-2012, 18:46)marecello schrieb: Seit April 2012 arbeite ich wieder Vollzeit.
Das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis gab die Daten über das Umgangsrecht und andere Schriftstücke an das Jobcenter Frankfurt, dort lebt meine geschiedene Frau.
Dort wird Ihr nun regelmäßig anteilig von den ALG - Leistungen die Umgangstage abgezogen, wo das Kind bei mir ist, obwohl ich seit April wieder erwerbstätig bin.
Das ist der Grund für die Einschränkung der Umgangstage mit meiner Tochter.
...
Meine Exfrau meinte, ich kann unser Kind öfters haben, wenn die Abzüge wegen Umgang mit Kind (anteilige Bedarfsgemeinschaft) vom ALG II eingestellt werden.
Sie möchte das vom Jobcenter schriftlich haben.
Das ist deutlich.
Euer Kind ist für deine Exe nur Mittel zum Geld scheffeln.
Möglicherweise hast du eine Chance, wenn du eure Tochter freikaufst, also aus eigener Tasche deiner Exe mehr Geld gibst, als sie vom ALG II kriegen würde, wenn sie eure Tochter bei sich hätte.

Schön wäre es, wenn man die Frau irgendwie dazu zwingen könnte, die 137 Euro wegen alleinerziehend und 225 Euro wegen unter 6 Jahre altes Kind für das Kind auszugeben. Aber die Welt ist nicht so, wie die Verwalter tun, dass sie sei.
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#61
Danke und es ist mir schon klar, wie du es beschreibst.
Meine Tochter bekommt meistens gebrauchte Klamotten zum anziehen, zu Weihnachten und zu ihren Geburtstagen bekommt das Kind nichts geschenkt von ihrer Mutter.
Das Kind ist nicht nachtragend, ich überrasche sie gerne und es macht mir Spass und Freude ihre Kulleraugen zu sehen und ihre Warmherzigkeit zu spüren.

Ich denke nicht daran, das Sie es ausnutzt um an Sozialleistungen zu gelangen oder den Erpressungsversuch Geld gegen Kind.
Sondern ich denke an meine Tochter und ich liebe sie über alles.
Wie schnell ist sie groß und ich möchte ihre Kindheit miterleben, genießen und begleiten.
Und wenn ich jemand liebe, ist Geld für mich Nebensache.

Kann ich den ALG Antrag zurückziehen?
Gibt es juristisch etwas nachlesbares?
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#62
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Kann ich den ALG Antrag zurückziehen?
Gibt es juristisch etwas nachlesbares?
Ich mach mich jetzt mal unbeliebt bei Dir. Wink
Was spricht dagegen, ihr staatliche Hilfen abzuziehen, wenn das Kind bei Dir ist, und sie sich nicht in dieser Zeit um das Kind kümmert?

Jetzt komm nicht, das Kinderzimmer muß in dieser Zeit trotzdem beheizt sein. Wink
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#63
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Meine Tochter bekommt meistens gebrauchte Klamotten zum anziehen, zu Weihnachten und zu ihren Geburtstagen bekommt das Kind nichts geschenkt von ihrer Mutter.
Je abgeranzter der Bedürftige erscheint, desto größer das zu erwartende Mitleid.
Was geschieht, wenn du ihr schöne Anziehsachen schenkst? Darf sie die dann auch anziehen, oder landen die im Kleiderschrank oder werden gar vertickt?
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Das Kind ist nicht nachtragend, ich überrasche sie gerne und es macht mir Spass und Freude ihre Kulleraugen zu sehen und ihre Warmherzigkeit zu spüren.
Wenn das Kind mitkriegt, was seine Mutter abzieht, wird es zu dir kommen. Hoffentlich ist es bald soweit.
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Ich denke nicht daran, das Sie es ausnutzt um an Sozialleistungen zu gelangen oder den Erpressungsversuch Geld gegen Kind.
Das solltest du aber.
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Sondern ich denke an meine Tochter und ich liebe sie über alles.
Deshalb solltest du aufpassen, was du deiner Exe sagst, und was du deiner Tochter sagst, das sie vielleicht deiner Exe verpetzt.
Wegen deiner Tochter ist es aber wichtig, dass du weißt, was gespielt wird. An etwas nicht denken wollen, ist nie gut. Egal was die Psychologen behaupten.
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Wie schnell ist sie groß und ich möchte ihre Kindheit miterleben, genießen und begleiten.
Viel Glück!
(31-07-2012, 20:19)marecello schrieb: Und wenn ich jemand liebe, ist Geld für mich Nebensache.
Es geht nicht darum, dass du möglichst billig da durch kommst. Es geht darum, die Situation richtig einzuschätzen, damit du möglichst erfolgreich das durchsetzt, was für deine Tochter das Beste ist.
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#64
(31-07-2012, 20:29)blue schrieb: Was spricht dagegen, ihr staatliche Hilfen abzuziehen, wenn das Kind bei Dir ist, und sie sich nicht in dieser Zeit um das Kind kümmert?
Die Exe könnte ihn für böse erklären, und das Kind entsprechend gegen ihn aufhetzen.
Interessant ist, ob die Exe sich selbst darüber im Klaren ist, was sie abzieht. Falls ja, kann er Klartext reden, und das Kind freikaufen. Falls nein, sollte er besser so tun, als sei er blöd.
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#65
Habe gerade dieses im Forum entdeckt.
Passiert halt, wenn man nicht ständig hier ist.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=6259
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