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Ausreiseverbot Gefahr einer Genitalverstümmelung
#10
Hallo marecello,

im ersten Absatz schließt die Anwältin die Bedrohung der Beschneidung nicht generell aus, sondern verlagert diese lediglich außerhalb der Familie, wie sie im dritten Absatz bestätigend ausgeführt. Auf mich wirken diese Ausführungen befremdlich und eignen sich nicht diesbezügliche Ängste abzubauen. Insoweit ist auch der zweite Absatz zu verstehen, der sich vordergründig auf die Paarebene bezieht, aber die Wirklichkeit nicht zutreffend abbildet und das dringende Schutzbedürfnis des Kindes, hinter offenbar notwendig erscheinenden Diffamierungen vonseiten der Antragsgegnerin, zurückstellt.
Es ist unklar was die Antragsgegnerin mit dieser Vorgehensweise beabsichtigt, führt jedoch in letzter Konsequenz weder zu einer umfassenden allgemeinen Befriedung, noch dem Antragsteller die begründeten Befürchtungen zu nehmen.
Unter diesen Umständen verfolgt der Antragsteller die Sache weiter.

Inwieweit ein Verfahrensbeistand haftbar zu machen ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Die Übertragung des ABR vielleicht besser dann beantragen, wenn die Ausreise genehmigt wurde?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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RE: Ausreiseverbot Gefahr einer Genitalverstümmelung - von Bluter - 05-05-2012, 16:10

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