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Totalverweigerung.... wie vorgehen? Schweiz!
#51
(08-05-2012, 13:43)p schrieb: Die Schweiz ist ein beschissener Ort, um Unterhaltsforderungen zu entgehen.

Detlef z.B. meint, das wäre eine der Optionen. Eine der besten Optionen. Mag sein, das er sich irrt...

Ok, ich stimme euch zu, die Betreibung in der Schweiz ist möglich und sogar einfach. Wenn man weiss, wo der Pflichtige wohnt und/oder arbeitet.

Wie kann man das Auffliegen vermeiden? Ja, es gibt Meldepflicht. Kann ein Gläubiger sie einfach so abrufen? Was für Strafen gibt es für die Verletzung der Meldepflicht? Ist der Wohnsitz im benachbarten Frankreich zu empfehlen - gilt dann die französische Steuerpflicht?

Ich denke, wir brauchen eine CH-FAQ, speziell an die Unterhaltspflichtigen zugeschnitten.

Z.B. sind für den Steuertarif Kinder relevant. Es lohnt sich sie anzugeben, weil dann deutlich weniger Steuer gezahlt werden (viel mehr als Mindest-KU in DE). Andererseits, wenn die Kinder in DE bekannt werden, kann es zu einem unerwünschten Behörden-Traffic in Richtung DE kommen. Dadurch kann man auffliegen. Ist es vielleicht ratsam Kinder zu verschweigen und leider mehr Steuer zu zahlen?

Kann jemand solche Tipps zum Bewilligungsverfahren in CH geben?
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#52
VKH für das Unterhaltsverfahren wird sie wohl bekommen, da bleibt dann auch der Anwalt für sie kostenfrei. Weshalb sollten KU und BU nicht in einem Verfahren ausgeurteilt werden? Und für den Mindest-BU von 770 € ist auch keine Kenntnis des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erforderlich. Wahrscheinlich soll´s aber mehr werden, deshalb wohl das Auskunftsersuchen.
Die Abkommen gelten m. W. für jede Art von Unterhalt. Wäre die Frage, ob mögliche Verzögerungen dem TE etwa anderes bringen als zusätzliche Kosten...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#53
Ob sie Verfahrenskostenhilfe bekommt, ist längst nicht klar. Vielleicht hat sie Geld auf dem Konto, dann gibts keine, egal wie gut die Erfolgsaussichten sind. Sie muss also erstmal Geld auf den Tisch legen. Bei Kindesunterhalt ist das ganz anders, da reicht ein Besuch im Jugendamt und Einrichtung einer Beistandschaft, alles kostenlos.

Die Abkommen gelten zwar für jeden Unterhalt, aber auch da ist nur für Kindesunterhalt die konsequente Durchsetzung einfach. Andere Unterhaltsarten verstossen eventuell gegen den ordre public, haben schwächere Positionen im ausländischen Vollstreckungsrecht, werden im Zwischenverfahren kritischer gesehen oder sonst was.

Auch die Berechnung in Deutschland ist anders mit Folgen aufs Ausland. Bei Betreuungsunterhalt ist es z.B. höherschwelliger, fiktive Einkünfte anzunehmen. Der Selbstbehalt liegt anders, es sind mehr Abzüge zulässig. Vergiss nicht, dass auch bei einem Versäumnisurteil eine schlüssige Begründung geschrieben werden muss, damit in der Schweiz vollstreckt werden kann. Es wird nicht gleich vollstreckt, sondern nochmal geprüft.

Kurz und gut, die Hürden sind eindeutig höher als bei Kindesunterhalt, ob sie hoch genug sind um ihn davor zu retten weiss ich aber nicht.
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#54
Die Auslandsvollstreckung ist nicht so schwierig - das ist im Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 geregelt.

Interessant Abschnitte:
Zitat:Art. 2
Es ist ohne Rücksicht darauf, ob der Unterhaltsanspruch international oder innerstaatlich ist, und unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien anzuwenden.

Art. 4
Vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und einstweilige Maßnahmen sind, obwohl gegen sie ein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist, im Vollstreckungsstaat anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären/zu vollstrecken, wenn dort gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können.

Retten könnte:
Zitat:Art. 5
Die Anerkennung oder Vollstreckung der Entscheidung darf jedoch versagt werden,

1. wenn die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaates offensichtlich unvereinbar ist oder

2. wenn die Entscheidung das Ergebnis betrügerischer Machenschaften im Verfahren ist oder

3. wenn ein denselben Gegenstand betreffendes Verfahren zwischen denselben Parteien vor einer Behörde des Vollstreckungsstaats anhängig und als erstes eingeleitet worden ist oder

4. wenn die Entscheidung unvereinbar ist mit einer Entscheidung, die zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand entweder in dem Vollstreckungsstaat oder in einem anderen Staat ergangen ist, im letztgenannten Fall jedoch nur, sofern diese Entscheidung die für die Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungsstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
Insbesondere Pt.2 bietet einen Ansatz. Aber die Hürde wird derart hoch sein, dass man schon Rechtsbeugung, Prozessbetrug oder ähnliches direkt erkennbar nachweisen müsste.
https://t.me/GenderFukc
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#55
(11-05-2012, 10:07)MLCer schrieb:
(08-05-2012, 13:43)p schrieb: Die Schweiz ist ein beschissener Ort, um Unterhaltsforderungen zu entgehen.

Detlef z.B. meint, das wäre eine der Optionen. Eine der besten Optionen. Mag sein, das er sich irrt... Ok, ich stimme euch zu, die Betreibung in der Schweiz ist möglich und sogar einfach. Wenn man weiss, wo der Pflichtige wohnt und/oder arbeitet. Wie kann man das Auffliegen vermeiden? Ja, es gibt Meldepflicht. Kann ein Gläubiger sie einfach so abrufen? Ich denke, wir brauchen eine CH-FAQ, speziell an die Unterhaltspflichtigen zugeschnitten.


Mein braucht keine spezielle CH-FAQ, denn trotz bester und bestätigter Informationen wird es immer Männer geben, die weder den Mut noch den Schneid aufbringen so einen Schritt zu wagen. Hier wird immer viel übers Ausland geschrieben, aber auch mit viel Unkenntnis.

Zitat:Mag sein, das er sich irrt...
Es zählt immer das entschlossene Handeln, auch wenn einem dabei Fehler unterlaufen.

Liebe Grüße aus dem sonnigen Vorarlberg
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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