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Totalverweigerung.... wie vorgehen? Schweiz!
#17
Du bist noch in dem Stadium, in dem man an Tricks glaubt. Ich vermute, ich weiss auf was du hinauswillst, denn das versuchen Viele. Du hoffst auf das Zwischenverfahren und willst dort Einrede machen, kein rechtliches Gehör gehabt zu haben oder das deutsche Urteil indirekt angreifen. Mach das ruhig.

Für eine Zustellung genügt eine zustellfähige Adresse und oft nicht einmal das. Schreiben müssen nicht angenommen werden, um zugestellt zu werden. Was du wahrscheinlich getan hast, nennt sich "unberechtige Annahmeverweigerung", das Schriftstück gilt deshalb trotzdem als zugestellt. Zustellungen im Ausland sind in §183 ZPO geregelt und durch zwischenstaatliche Abkommen rechtlich abgesichert. Auf deutscher Seite gibts zwei Behörden, die speziell in Vaterschafts- und Unterhaltssachen bei Pflichtigen im Ausland tätig werden und das ziemlich rechtssicher hinkriegen.

Ein deutsches Versäumnisurteil nach §1600d BGB ergeht und wird rechtskräftig, im Doppelpack mit Kindesunterhalt. Versäumnis ist keine Begründung, das Zwischenverfahren zu kippen, im Gegenteil. Speziell dafür gibt es sogar eigene Regelungen, im Gegensatz zu allen anderen Versäumnisurteilen müssen bei einer beabsichtigten Vollstreckung im Ausland extra Tatbestand und Gründe genannt werden, damit die Vollstreckung auch sicher in die Wege geleitet werden kann und im Ausland als Vollstreckungsgrundlage gilt.

Umgekehrt ist es übrigens genauso, wenn der Vater in Deutschland ein Kind in der Schweiz hat. Solche Fälle haben wir auch genügend.

Die Schweiz ist ein beschissener Ort, um Unterhaltsforderungen zu entgehen.
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RE: Totalverweigerung.... wie vorgehen? Schweiz! - von p__ - 08-05-2012, 13:43

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