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Das Kind bekommt selbst ein Kind
#1
Hallo Gemeinde,
Zum Sachverhalt:
Tochter 17 Jahre hat selbst ein Kind bekommen.
Nun habe ich gelesen:
Das man kein Unterhalt mehr zahlen muss, wenn dies eintrifft.
ZITAT:
"Das Kind bekommt selbst ein Kind. Dann ist der neue Vater vorrangig unterhaltspflichtig, bei Sozialgeldzahlung findet kein Rückgriff auf den neuen Grossvater statt."

Kann mich jemand aufklären wie ich mich jetzt verhalten soll?
Welche schritte soll ich jetzt einschlagen?
Was ist alles zu tun und zu beachten?

Danke für eure Unterstützung.
LG
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#2
Besteht ein Titel oder nicht?
Wenn nicht, einfach nicht mehr zahlen (vielleicht dies fairerweise vorher mitteilen) und warten was passiert
Wenn ja, Titel zurückverlangen, bzw. versuchen, diesen ausser Kraft zu setzen. Also den ganzen langen Weg gehen und auf möglichst frühzeitigen Erfolg hoffen. Evtl. Zahlungen unter Vorbehalt auf Treuhandkonto.

Und selbstverständlich kann ein Rückgriff auf dich stattfinden. Allerdings ist dann deine Exfrau genauso fällig und die Eltern des "glücklichen" Vaters des Kindes auch. Die Freibeträge/Selbstbehalt ist höher. Die Sozialbehörde wird es sicherlich versuchen und androhen und am Schluss nicht durchziehen.
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#3
Ja ein Titel existiert. Wurde damals vor 14 Jahren per Gericht festgelegt, da ich mich geweigert habe, diesen zu Unterschreiben.

Von wem verlange ich diesen zurück? Gericht, Mutter, Tochter?

Zahlungen unter Vorbehalt? Das Geld werde ich nie wieder sehen.
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#4
Von der Mutter, an sie soll ja auch der Unterhalt bezahlt werden.

Mutter schriftlich auffordern den Titel auszuhändigen mit Frist.
Kommt sie damit nicht rüber, musst du leider vor Gericht klagen.

Falls der Titel nur bis 18J befristet ist und ihr noch 2-3 Monate davor seid, lohnt sich die Klage kaum.
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#5
Zuerst mal ist der Depp dran, der mit einer 17jährigen ein Kind gemacht hat. Der steht jetzt in der Reihe der Unterhaltspflichtigen vor dir. Er hat nicht nur für deinen Enkel zu zahlen, sondern die nächsten Jahre auch für die Mutter.
Weiterhin hat das Kind jetzt selbst Einnahmen aus anderer Quelle, z.B. Elterngeld. Der Nächste in der Reihe der Zahler bist du. Wo wohnt das Kind? Noch bei der Mutter? Wenn nicht, ist auch die Mutter pflichtig. Ab 18 dann sowieso.

Dein erster Schritt ist eine Auskunftsforderung mit Fristsetzung über die finanziellen Verhältnisse des Kindes. Da es noch minderjährig ist, geht die an die Mutter, wenn das Kind dort wohnt.
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#6
@MitGlied
Mh, dachte eigendlich vom Gericht, da die ja den Beschluss gefasst haben.
Aber gut dann versuche ich es über der Mutter.
In diesen Beschluss oder damaligen Titel (der vor dem Gerichtsbeschluss war) steht nichts drinn bis zu welchem Alter ich zahlen müsste.

@p
Meine Tochter wohnt lt. letzten Stand 2011 bei der Mutter.
Auskunftsforderung über die finanziellen Verhältnisse? Ist sie dazu Verpflichtet?
Kann mir nicht vorstellen, wenn ich den Titel zurückfordere, dass SIE das auch noch macht ;-)
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#7
Wenn der Titel nicht freiwillig rüberkommt, geht das nur auf die harte Tour.
Und die harte Tour fängt eben mit der Auskunft an.
Du brauchst ja eine Begründung für die mögliche "Abänderungsklage".
Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens brauchst du dann rückwirkend keinen Unterhalt mehr zu zahlen, falls deine Aktion Erfolg hat.
Und jetzt rate mal wie einfach es wird, die zuviel gezahlten Beträge zurück zu fordern?
Und als Vergleich: rate mal wie einfach Mutti an dein Geld rankommt, wenn du nicht zahlst?
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#8
Da ich hier bestimmt nicht der einzigste hier bin der um die Herausgabe eines Titels und finanzielle Auskunft meiner Tochter bitte, git es doch bestimmt irgendwelche Mustertexte.Huh

Kann mir da jemand unter die Arme greifen.
Herzlichen Dank schon mal.
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#9
Das ist ja mal eine interessante Konstellation.

Einerseits könnte man sagen, dass die Eltern jetzt vermutlich auf (freiwillige) Unterstützung angewiesen sind. Andererseits sind aber die Pflichtunterstützungen schon sehr hoch und von langer Dauer.

Deshalb läuft es natürlich darauf hinaus, dass man (bei entsprechend zerrütteten Verhältnissen) möglichst nur das Pflichtmäßige zahlen sollte.

Allerdings würde es mich wundern, wenn bei finanzieller Leistungsunfähigkeit der jungen Eltern nicht doch noch ein Rückgriff auf dich möglich ist. Denn dies wäre eine echte Systemlücke.
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#10
Hier gibt es keine "Lücken". §1601 BGB ist universal: Wir leben in einem Staat, in dem JEDER unterhaltspflichtig ist. Was sich hier verändert hat, ist die Reihenfolge, den die Pflichtigen anzutreten haben. In dieser Reihenfolge ist er etwas nach hinten gerutscht.
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#11
Noch etwas vergessen:
Mir fällt grad ein, dass "SIE" damals beim zust. JA eine Beistandsschaft beantragt hat.
Also alles was mit den Fragen Unterhalt zu tun hat, habe ich jedesmal vom JA nette Briefchen bekommen.
Sollte ich dort auch eine Kopie mit hinschicken?

Und welchen Titel muss ich mir zurückholen?
Den orig. den ich damals Unterschrieben habe? oder den Titel den damals das gericht als Abänderungs-Beschluss mir zugeschickt hat?
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#12
(15-05-2012, 12:58)Onkel schrieb: Und welchen Titel muss ich mir zurückholen?
Den orig. den ich damals Unterschrieben habe? oder den Titel den damals das gericht als Abänderungs-Beschluss mir zugeschickt hat?

Viel wichtiger als der Titel ist es einen Vollstreckungsverzicht zu bekommen!

Selbst wenn du den Originaltitel in Händen hälst, könnte immer noch mit einer Zweitschrift gepfändet wrden.

Also Einkommensauskunft und einen Vollstreckungsverzicht aus dem Titel fordern.

Sollte keine Reaktion erfolgen musst du (bzw. dein Anwalt) eine Stufenklage einreichen. Gleichzeitig den Unterhaltsbetrag bei Gericht hinterlegen. Dann bist du auch sicher vor einer Pfändung.
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#13
Hallo ihr alle da draußen,
gibt es denn irgendwo Gerichtsbeschlüsse oder § die aussagekräftig genug sind, die es auch belegen, das MAN nicht mehr für den Unterhalt aufkommen muss, wenn die Tochter mit 17 ihr eigenes Kind bekommen hat?

Ich habe zwar bereits an SIE und JA geschrieben mit der bitte um herausgabe der Urkunde und ein Vollstreckungsverzichtserklärung. Soweit ich SIE aber kenne wird sich da nix tun. - Wie immer -

Ich bedanke mich schon einmal im vorraus.
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#14
Zahlungen einstellen bzw. bei Gericht hinterlegen, wie der Eifelaner geschrieben hat.

Wenn das Geld nicht mehr wie gewohnt aufs Giro-Konto kommt- spätestens dann kommt Bewegung in die Sache.....

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#15
Heute habe ich die erste Reaktion vom JA bekommen.

Zitat:
", ... die Prüfung der Unterhaltsansprüche nimmt noch einige Zeit in Anspruch."

Bin da ja mal gespannt was da raus kommt und was da so lange dauern kann.

LG
Onkel
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#16
lol..Hinhaltetaktik. Da würde ich versuchen Druck zu machen, anrufen, zur Not den Vorgesetzten verlangen.
Schreib´doch zurück, dass dir das sehr gelegen kommt, da das reaktivieren deines Dauerauftrages wohl ebenso noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird Big Grin
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#17
Hallo liebe Gemeinde,
heute habe ich das Antwortschreiben vom JA bekommen.

Ich nenne mal meine Tochter -xxx- und meine Enkelin -zzz-

Hier nun das Schreiben:
___________________________________________

Sehr geehrter Herr....,
.....

Das Rangverhältnis zwischen dem Vater des nichtehelichen Kindes und den
unterhaltspflichtigen Verwandten der Mutter regelt § 1615 I III BGB. Danach
haftet der Vater vor den Verwandten, insoweit haben Sie natürlich recht.

Die Mutter hat nur dann gemäß § 1607 I BGB einen Anspruch gegen ihre Eltern (nicht die Eltern des Vaters!),
soweit sie keinen Unterhalt von dem leistungsfähigen Erzeuger ihres Kindes erlangen kann.
Dies gilt auch dann, wenn der betreuende Elternteil noch minderjährig ist.
In solchen Fällen können die Verwandten der Mutter Rückgriff beim Vater nehmen, wenn dieser später wieder leistungsfähig wird.

Der Kindesvater ist leistungsunfähig, da er eine Ausbildung absolviert, insofern
sind Sie also weiterhin verpflichtet -xxx- Unterhalt zu zahlen.

Zu den Einkünften die ihre Tochter momentan erhält ist auszuführen,
dass der bezogene Unterhaltsvorschuss Einkommen des Kindes ist, also -zzz- zuzuordnen und das
Elterngeld zwar grundsätzlich Lohnersatzfunktion hat und deswegen im Grundsatz als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils
zu berücksichtigen ist, aber bis zur Höhe von 300 Euro (Sockelbetrag unberücksichtigt bleib.

Kindergeld wird nach § 1612 BGB bedarfsdeckend auf Unterhalt des Kindes ( -zzz- ) angerechnet.

Aufgrund der o.g. Ausführungen sind Sie daher weiterhin verpflichtet Ihrer Tochter - xxx - des festgesetzten Unterhaltsbetrag zu zahlen.


____________________________

Also verstehe es wer es will, aber ich verstehe hier nur das alles was was so geschrieben steht absoluter quatsch ist
und ich trotz alledem weiterhin für den KU aufkommen muss.

1. Was stimmt den nun?
2. Bitte um Hilfe!
3. Was sind die nächsten schritte?

LG Onkel
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#18
(01-06-2012, 12:11)Onkel schrieb: Der Kindesvater ist leistungsfähig, da er eine Ausbildung absolviert, insofern sind Sie also weiterhin verpflichtet -xxx- Unterhalt zu zahlen.

Der Satz ist nicht ganz stimmig. Steht im Schreiben, dass der Kindesvater "leistungsfähig" oder "nicht leistungsfähig" ist?
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#19
@ Nathan


Der Kindesvater ist leistungsunfähig, da er eine Ausbildung......

Sorry
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#20
War das eine blosse Behauptung oder wurde dir sein Einkommen nachgewiesen?
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#21
@p

So wie du das gelesen hast 1:1 übernommen.
Also mir wurde kein Einkommen nachgewiesen.
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#22
Kann mir hier wirklich keiner helfen??? :-(
Und was mit den Aussagen, dass man den KU nicht mehr zahlen muss.

Habe hier auch noch was gefunden weiß aber nicht ob das zutrifft?

Gem. § 9 Abs. 3 SGB II hat die Tochter während der Schwangerschaft und weiter bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des eigenen Kindes Anspruch auf ALG II .


Wäre nett, wenn sich mal einer der Leidensgenossen mein Problem an nimmt, der schon mit solchen oder ähnlichen Dingen auskennt.
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#23
Du hast doch viele Hinweise bekommen? Lies nochmal den Thread. Also noch einmal:

Wurde dir das Einkommen deiner Tochter nachgewiesen? Wenn nein: Nachweise fordern. Kriegt sie Sozialleistungen? Kriegt sie mehr wie die 300 EUR Elterngeld? Kriegt sie Kinderzuschlag? Kriegt sie, kriegt sie, kriegt sie? Das ist dir nachzuweisen. Mit Belegen.

Wurde dir nachgewiesen, dass der Vater ihre Kindes nichts verdient? Verlange Nachweise. Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne ist nicht nur eine Ausbildungsvergütung. Vielleicht hat er Zinseinnahmen, vielleicht wurde ihm mal eine Immobilie überschrieben, vielleicht, vielleicht, vielleicht. Lass dich nicht mit hohlem Blabla a la "zahlen sie halt" abspeisen.

Hast du dich vergewissert, wie die Tochter wohnt? Stand 2011 ist ein bisschen alt und mittlerweile hat sie schliesslich ein Kind. Wenn nicht mehr bei der Mutter: Dann wird die Mutter (deine Ex) auch unterhaltspflichtig. Das gilt auch schon, wenn das Kind z.B. im selben Haus, aber in einer anderen Wohnung wohnt.

Ab 18 ändert sich eh alles. Sie ist nicht mehr privilegiert (dein Selbstbehalt steigt), deine Ex wird so oder so ebenfalls pflichtig, keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr, Rangfolgenveränderungen. Du kannst also auch alles zu verzögern suchen bis sie 18 ist und dann eine Neuberechnung machen.

Gibts es Uneinigkeit und der Gerichtsweg ist angesagt, brauchst du wegen der beknackten Anwaltspflicht leider einen Anwalt.
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#24
@p
na das ist doch jetzt mal eine aussage ;-)

Ich kenne mich leider in so etwas überhaupt nicht aus, und bevor ich in meinem Schreiben etwas verkehrtes Schreibe und mich selber in den Nesseln
setzte frage ich lieber noch einmal nach.

Noch eine letzte Frage:
wie ist es denn nun mit ;
Gem. § 9 Abs. 3 SGB II hat die Tochter während der Schwangerschaft und weiter bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des eigenen Kindes Anspruch auf ALG II.

Soweit ich es hier raus lese hat sie Anspruch auf ALGII???
Wer ist denn nun hier in der Rangfolge der erste ich oder die ARGE?
Das ist mir noch ziemlich unklar.

LG
Onkel
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#25
Du musst die Antworten als Hinweise für weitere Recherchen auffassen. Man kann unmöglich alle Möglichkeiten bis ins Handlungsdetails ausführen, das ergibt ein dickes Buch.

Ob das Kind ALG 2 bekommen könnte, weisst du nicht. Wenn sie wirklich bei der Mutter wohnt, könnte sie schon aufgrund der Bedarfsgemeinschaft nichts bekommen. Den Unterhaltsanspruch hat sie dann aber trotzdem. Die ARGE kommt im Familienrecht nicht vor, das ist ein Querschläger.
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