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Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter
#51
Sollten die Kosten zu Lasten der öffentlichen Hand gehen, würden Dir z. B. in Bayern Leistungen im Wert von 82,19 €/Tag gewährt: http://www.justizvollzug-bayern.de/JV/Au...ung/Kosten Cool
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#52
Jetzt mal ganz doof gefragt. Was ist nochmal dein Nachteil, wenn du die EV unterschreiben würdest?
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#53
Verursacht zu wenig Kosten und Aufwand bei der Gegenseite.
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#54
(07-06-2012, 09:47)L3NNOX schrieb: Jetzt mal ganz doof gefragt. Was ist nochmal dein Nachteil, wenn du die EV unterschreiben würdest?
Dass ich gegen meinen Willen verstoßen müsste! Smile
Dass dann der Gegenseite keine Kosten entstehen. (Steht ja schon einen weiter oben Smile )
Dass ich dann Schmerzen am Rückgrat bekomme.
...
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#55
ok habs verstanden. Meinen allergrössten und ehrlichen Respekt zu deiner Haltung und viel Erfolg!!
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#56
Nur zur Info :

Habe in Zusammenhang mit diesem Trööt gerade die Änderung der fachlichen Hinweise der BA zum Unterhaltsrecht in Erfahrung gebracht.

Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts der Hilfebedürftigkeit abändern zu lassen, ist nunmehr folgenlos (BSG v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R). Unterhaltsschuldner daher nicht mehr zur Abänderung eines Titels aufzufordern - Rz. 11.175 aufgehoben.
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#57
Äoßerst wichtiger Hinweis!

Könntest Du noch die Quellen verlinken.
Vielen Dank.
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#58
(20-06-2012, 09:40)ArJa schrieb: Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts der Hilfebedürftigkeit abändern zu lassen, ist nunmehr folgenlos (BSG v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R). Unterhaltsschuldner daher nicht mehr zur Abänderung eines Titels aufzufordern - Rz. 11.175 aufgehoben.
das gilt aber -so lese ich das- zunächst im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der sich hier im Fall konkret ändernden sozialrechtlichen Hilfslage. Der Kläger und Berufungsbeklagte hatte sich NACH einer Einkommensänderung verpflichtet, Unterhalt zu zahlen und unterlag nicht der Pfändung.
Darauf kommt es gar nicht an, sagt das LSG.
Dass der Kläger (Unterhaltsverpflichtete) schon den eigenen Unterhalt zu leisten nicht in der Lage ist, erfordert -auch und gerade unter Beachtung einer fiktiven Festsetzung- keine Selbsthilfemaßnahme, etwa durch einen Abänderungsantrag, dessen Erfolg nämlich wegen Vorgenanntem vvh ungewiss ist.

Inwieweit in anderen Fallkonstellationen eine SGB II Stelle verpflichtet sein könnte, den Unterhaltszahler und Sozialhilfebezieher aufzufordern, einen Abänderungsantrag zu stellen, geht aus dem Berufungsurteil des LSG nicht hervor.

Anm.:
Der Hinweis bezieht sich auf ein Verfahren vor dem BSG!
Das kann ich nicht nachvollziehen.
Es liegt bislang nur die Entscheidung des LSG vor, wogegen seitens der SGB II Stelle das Rechtsmittel der Revision eingelegt wurde.

Aber ist das nicht "Schnee von Gestern"?
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#59
ArJa.

In den fachlichen Hinweisen der BA vom 20.02.2012 (Seite 65) sehe ich 11.175 NICHT gestrichen.

Auf welche Version der fachlichen Hinweise beziehst Du Dich?
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#60
Sind heute per mail an die JC Beschäftigten eingegangen, Näheres kann ich nicht sagen, da mir die Info von einem Bekannten ( dort beschäftigt )
gegeben wurde.

Hab mich gerade nochmal erkundigt : Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung 06/2012 gültig ab 20.06.2012 , fachliche Hinweise
zu § 11 SGB II - brandneu das Ganze also ....

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#61
Sodele,
Kaum wartet man ein paar Monate, schon überschlagen sich die Ereignisse.
Die JC Trulla hat jetzt auch dem 3. Teil meines Widerspruchs abgeholfen und ihre Meinung an meine angepasst.
Nur dass ich das ab Februar will und nicht ab März hat sie auch im 3. Anlauf noch nicht begriffen.

Naja, das schafft sie auch noch.
Mit meiner freundlichen Anleitung. Smile
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#62
Tach.
Ich bräuchte nochmal Hilfe beim SGBII.
Also das JC gibt sich fast genauso viel Mühe mich in den Wahnsinn zu treiben, wie die Familienjustiz.

Ich hatte vor einiger Zeit einen 400,- € Job und davon 240,- Unterhalt bezahlt, in der Annahme, dieser würde vom JC ersetzt werden.

Ich habe darüber jeden Monat wieder Diskussionen mit denen aber für einen Monat ganz besonders.
In diesem bewussten Monat wurde mein Gehalt erst am 2. des Folgemonats bezahlt.
Nun weigert sich das den Unterhalt zu erstatten, weil ich in dem Monat kein Einkommen gehabt habe, sondern nur im Folgemonat.
Laut §11 Abs. 2 SGBII gilt hier streng das Zuflussprinzip.

Kann das sein?
Soll ich dagegen klagen?
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#63
Warum wurde erst im zweiten Monat bezahlt? Kann der Arbeitgeber bestätigen, dass du im fraglichen Monat trotzdem beschäftigt warst? Vielleicht hilft das.
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#64
Naja, es war der erste Monat der Beschäftigung und da geht es schon mal etwas drunter und drüber.
Zumal ich sein einziger Beschäftigter bin.
Nur kann es ja wohl nicht sein, dass ich dafür bluten muss, dass er etwas zu spät überweist.
(Ja ich weiß.Kann es doch)
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#65
Hallo Beppo,

der Arbeitgeber hat Leistung zum Ende des Vergütungszeitraumes zu erbringen. § 614 BGB.

Leistung ist vom JC ab Antragstellung zu erbringen, rückwirkend auf
den 1. des Monats der Antragstellung, § 37 Abs. 2 S. 2 SGB II.
Das nennt sich Antragsrückwirkung.

In dem Monat der Arbeitsaufnahme hattest du keine Mittel aus Erwerbstätigkeit und daher Anspruch auf ALGII zzgl. Aufstockung zu deiner Tätigkeit. Auch die Absetzbeträge müssen dabei berücksichtigt werden. Ist der Unterhalt also im Februar gezahlt worden, ist er auch beim Einkommen abzusetzen.

§11b Abs. 7 gilt also auch hier entsprechend.

Also Widerspruch und falls Frist verstrichen, Überprüfungsantrag gem. §44 SGB X mit Fristsetzung stellen. Dafür hat der Träger zur Bearbeitung zwar 6 Monate Zeit, aber unter der Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit kann man das gerichtlich "anschieben". Wer von ALGII-abhängig ist, hat es sowieso immer eilig, weil permanente Existenzbedrohung da ist.

Ich habe auch schon wieder ein Huhn mit denen zu rupfen, weil sie mir rechtswidrig das anteilige Sozialgeld für Umgang nicht mehr zahlen wollen (sie kündigen an zu bescheiden, aber sie bescheiden nicht). Außerdem rechnen sie mir zuviel Einkommen an. Ich warte jetzt noch den Bescheid zu meinen Antrag zur Zustimmung zur Kostenübernahme bei Umzug ab und danach gibt es die volle Breitseite.
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#66
Hallo Sixteen Tons,

So ganz habe ich deine Antwort, ehrlich gesagt, nicht verstanden.

Es ist ja nicht so, dass sie mir für den Monat nichts bezahlt hätten, sie haben aber mein Einkommen abgezogen aber die Unterhaltszahlung ignoriert, mit dem Argument, ich hätte ja kein Einkommen gehabt.

So ganz passt deine Antwort auf diesen Fall nicht oder?
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#67
Hallo Beppo,

die Argumentation des JC, die du vorträgst, ist aber auch
widersprüchlich. Sie können nicht Einkommen abziehen, ohne dieses vorher um die Absetzbeträge zu bereinigen.

Es ist allerdings so, das titulierter Unterhalt auch gezahlt werden muß, bevor er abgezogen werden darf. Das bedeutet, du mußt wenigstens einmal in Vorleistung gegangen sein.

Unabhängig von der Argumentation der ARGE bin mir nicht sicher, ob der Betrag rückwirkend absetzbar wäre, wenn du den Unterhalt erst nach Zahlungseingang im März überwiesen hast. Dem Grunde nach würde das ja auf die Leistung des Folgemonats angerechnet werden.

Grundsätzlich gilt §11b Abs. 7. Aber dem muß auch eine tatsächlich zuvor getätigte Zahlung zugrunde liegen.

Ich hoffe, du konntest mir soweit folgen.
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#68
Den Unterhalt habe ich noch im Februar bezahlt.
Nur mein Gehalt kam erst im März.
Worauf ich natürlich keinerlei Einfluss habe und was auch jederzeit wieder passieren kann.
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#69
Moin,

Ich denke, ihr redet einander vorbei.

Die Frage ist hier doch vielmehr, ob das JC auf den Gehaltsanspruch des betreffenden Monsts oder den verunglückten verspäteten technischen Zahlungseingang abzustellen hat.

Diese Frage wird ein erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht vermutlich schnell beantworten können.
.
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#70
Genau das ist die Frage.
Nur wie finde ich einen solchen?
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#71
(02-10-2012, 21:07)Skipper schrieb: Diese Frage wird ein erfahrener Fachanwalt für Sozialrecht vermutlich schnell beantworten können.
Wegen eines Monats?

@beppo: Wenn Du was zu futtern brauchts, dann melde Dich doch einfach bei mir!
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#72
Zurück zu den Wurzeln.

Wenn ich den ganzen Schwarzkittelkram richtig verstanden habe, musst Du nur Unterhalt zahlen, wenn Du (auch fiktiv) leistungsfähig bist. Ist das der Fall, stockt die ARGE bis zu Deinem nötigen Selbstbehalt auf.

Die ARGE muss also keinen Unterhalt finanzieren, den Du mangels Leistungsfähigkeit nicht verpflichtet bist, zu zahlen. Das ist der einzige (?) Grund für eine Leistungsverweigerung. Richtig?

Ergo: Die ARGE vermischt hier unzulässigerweise das Zuflussprinzip mit den Grundvoraussetzungen für ihre Leistungspflicht / ihr Nichtleistungsrecht.

Oder habe ich gerade einen Knoten im Kopf?
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#73
So, ich habe jetzt Klage eingereicht, nachdem der Rückstand inzwischen über 1.000,-€ beträgt.
Habe den Text selbst formuliert und ihn dann von der Antragsstelle des Sozialgerichts gegenlesen lassen.
War recht hilfreich, die Gute.

Mein Problem ist nun, dass ich durch den Rückstand nicht mehr in der Lage bin laufenden Unterhalt zu bezahlen, und damit habe ich auch keinen Erstattungsanspruch vom Jobcenter mehr.
Dafür laufen jetzt wieder Schulden auf.
Super, dass das JC durchs Nichtstun auf meine Kosten Geld sparen kann, denn Schadensersatz wird mir dafür ja vermutlich niemand bezahlen.
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#74
(10-10-2012, 15:15)beppo schrieb: denn Schadensersatz wird mir dafür ja vermutlich niemand bezahlen.

Ggf. doch. Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB.

Die Feststellung der Amtshaftung soll aber recht lange dauern, was ich bisher so darüber gelesen habe. Man muß sich also in Geduld üben.
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#75
Ok, das ist doch mal ein Tipp.
Danke dir.
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