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Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter
#58
(20-06-2012, 09:40)ArJa schrieb: Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts der Hilfebedürftigkeit abändern zu lassen, ist nunmehr folgenlos (BSG v. 09.11.2010, B 4 AS 78/10 R). Unterhaltsschuldner daher nicht mehr zur Abänderung eines Titels aufzufordern - Rz. 11.175 aufgehoben.
das gilt aber -so lese ich das- zunächst im Zusammenhang und unter Berücksichtigung der sich hier im Fall konkret ändernden sozialrechtlichen Hilfslage. Der Kläger und Berufungsbeklagte hatte sich NACH einer Einkommensänderung verpflichtet, Unterhalt zu zahlen und unterlag nicht der Pfändung.
Darauf kommt es gar nicht an, sagt das LSG.
Dass der Kläger (Unterhaltsverpflichtete) schon den eigenen Unterhalt zu leisten nicht in der Lage ist, erfordert -auch und gerade unter Beachtung einer fiktiven Festsetzung- keine Selbsthilfemaßnahme, etwa durch einen Abänderungsantrag, dessen Erfolg nämlich wegen Vorgenanntem vvh ungewiss ist.

Inwieweit in anderen Fallkonstellationen eine SGB II Stelle verpflichtet sein könnte, den Unterhaltszahler und Sozialhilfebezieher aufzufordern, einen Abänderungsantrag zu stellen, geht aus dem Berufungsurteil des LSG nicht hervor.

Anm.:
Der Hinweis bezieht sich auf ein Verfahren vor dem BSG!
Das kann ich nicht nachvollziehen.
Es liegt bislang nur die Entscheidung des LSG vor, wogegen seitens der SGB II Stelle das Rechtsmittel der Revision eingelegt wurde.

Aber ist das nicht "Schnee von Gestern"?
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RE: Eingeklemmt zwischen Fam.Gericht und Jobcenter - von Ibykus - 20-06-2012, 10:24

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