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UVG-Rückforderung
#1
Hallo Forengemeinde,
als erstes begrüße ich Camper1955 der mich vermutlich als einziger User persönlich kennt.
Lange Geschichte kurz gemacht.
UVG für 8jährige Tochter (kein Titel, GSR, und seit 2008 regelmäßigen Umgang durch gerichtlich zugeteilter Umgangspflegerin) ist 2012 ausgelaufen. Der Vorschuss, über den ich sprechen möchte ist vom März 2010 bis Feb. 2012, also ca. 4200€ von denen ich ca. 2300€ bezahlte und es verbleiben ca 1900€ Schulden. Den vorherigen Zeitraum habe ich durch Firmengründung selbst verschuldet und ist bei der UVK zur Zahlung abgesichert ( ich glaube man nennt es auch (Zahlungs)Titel).

Solch ein "Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid" wurde mir nun für den Zeitraum 2010 bis 2012 angekündigt, nur 2009 wurde ich aufgrund eines sehr ungerechten Gerichtsurteils hilfsbedürftig nach SGBII und Selbstständiger Aufstocker, und will diese Unterhaltsschulden nicht anerkennen.
Allerdings habe ich 2010 einen Ratenrückzahlung (20€) vereinbart und habe auch zusätzlich 12 Mon. 180€ zurückbezahlt.

SB vom Landesamt für Finanzen schreibt auch" Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens empfehle ich Ihnen dringend, keine Rechtmittel gegen den Mahnbescheid und den sich anschließenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der beantragte Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid dient vorerst nur der Sicherung der Forderung."

Könnt ihr mir weiterhelfen?

Noch nebenbei, versuche einen KU-Titel in Höhe von 70% bei Beistandschaft zu erwirken den ich dann vermutlich nicht mit JC abrechne.

Danke im Vorraus für euere Hilfe.
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#2
Alles etwas durcheinander. Versuche mal eine chronologische Schilderung der Ereignisse, in der folgende Informationen enthalten sind: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3719
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#3
(31-05-2012, 18:22)p schrieb: Alles etwas durcheinander. Versuche mal eine chronologische Schilderung der Ereignisse, in der folgende Informationen enthalten sind: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3719
OK, p ich machs so:
1. Unterhaltsvorschussrückzahlung
2. 8 Jahre, wohnt bei Kindesmutter und dank Umgangspflegerin auch ca.6 Tage im Monat bei mir.
3. Für Kindesunterhalt existiert noch kein Titel.
4. Selbständig, Gewinn ca. 250- 500€/Mon. ab Mitte 2009.
5. Beistand (eigerichtet 2012) will Mindestunterhalt, ich biete hiervon 70% mit Titel an.
6. Ich habe angefangen ca. 190€ (70% vom Mindestunterhalt) im Mai zu zahlen. vorher Unterhaltsvorschussgelg das aber Ende Februar ausgelaufen ist.
7. Ich aufstockend ALG2 (seit Mitte 2009) und Kindesmutter vermutlich 400€ zu ALG2.
8. Beistandschaft seit Ende März (Ende von Uunterhaltsvorschussgeld hab ich verschlafen), keine weiteren Ansprüche.
9. Unterhaltsvorschusskasse beantragt für Zeitraum 2010 bis 2012 Vollstreckungsbescheid in Höhe von ca. 1900€. Bisher kein Termin bei Gericht wegen Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschussgeld. Viele Gerichtstermine wegen Umgang von mir und Antrag von Kindesmutter auf alleiniges Sorgerecht. Umgang ist gesichert anfangs begleiteter Umgang dann begleitete Übergabe und nun Umgangspflegerin. Alleiniges Sorgerecht hat Kindesmutter vor dem OLG- München nicht erhalten.
Anwalt gegen Jobcenter ist eingeschaltet und führt 2 Klagen, 3. Klage führe ich ohne RA. Erfolgsaussicht hierzu insgesammt: Ca. 4500€ Nachzahlung.
10. Kindesmutter hat sich an die Umgangsregeln zu halten und hat das Kind auf die Übergabe vorzubereiten, Gespräche haben wie Gespräche stattzufinden und ich habe nur über das Kind zu reden. Umgangspflegerin weis von meinem "Desaster von 2009" und Unterhaltsproblemen und dies hat keinen Einfluss auf Ihre Arbeit. Auf KKindesmutter hat der fehlende Unterhalt (Unerhaltsvorschuss) Ende Februar auch keine negative Auswirkung auf den Umgang. KM (Kindesmutter) hat eben einen Beistand für das Kind und natürlich gibt es diese absolut kompetente Umgangspflegerin der ich nicht nur 99,9% sondern 100% gebe.

Natürlich bin ich gerne bereit alle weiteren Fragen zu beantworten. Die Punkte könnten durch Nummern ersetzt werden.
Hab soeben fast alle Abkürzungen ausgeschrieben.
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#4
So richtig blicke ich immer noch nicht durch. Von den 22 Abkürzungen im Text dürfte auch nicht jeder alle verstehen.

Auf welcher Grundlage steht denn dieser Vollstreckungsbescheid? Der kann doch nicht einfach so existieren, sondern steht am Ende eines Mahnverfahrens. Wenn kein Titel (also auch kein Urteil) über deine Unterhaltspflicht existierte und auch sonst keine Vereinbarung, kann der nicht plötzlich hervorhüpfen.

Ich vermute, es gibt durchaus einen Titel und nun wird halt vollstreckt. Wenn es so ist, kannst du nichts daran ändern, denn die Schulden sind bereits entstanden. Richte ein p-Konto ein, lass den pfändungfreien Betrag beim Vollstreckungsgericht hochsetzen, wenn sich Gründe dafür finden lassen.

Für die Zukunft kannst du versuchen, den Unterhalt beim aufstockenden ALG 2 geltend zu machen. Die ARGE zahlt dir dann indirekt den Unterhalt. Das ist aber ein Weg mit Haken und Ösen, nicht für jeden möglich und zieht Klagen nach sich, weil die ARGE bei so etwas fast nie kooperiert.
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#5
(31-05-2012, 20:03)p schrieb: Wenn kein Titel (also auch kein Urteil) über deine Unterhaltspflicht existierte und auch sonst keine Vereinbarung, kann der nicht plötzlich hervorhüpfen.
Genau das habe ich auch nicht verstanden.
Ich kann mir vorstellen, dass allgemein ein Mißverständnis darüber existiert, ob Unterhaltsvorschusszahlungen zurückgezahlt werden müssen, obwohl gar kein Titel existiert.
Versucht da eine Behörde einfach mal so eben, etwas einzutreiben, was grundsätzlich gar nicht geht?
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#6
(31-05-2012, 20:28)blue schrieb:
(31-05-2012, 20:03)p schrieb: Wenn kein Titel (also auch kein Urteil) über deine Unterhaltspflicht existierte und auch sonst keine Vereinbarung, kann der nicht plötzlich hervorhüpfen.
Genau das habe ich auch nicht verstanden.
Ich kann mir vorstellen, dass allgemein ein Mißverständnis darüber existiert, ob Unterhaltsvorschusszahlungen zurückgezahlt werden müssen, obwohl gar kein Titel existiert.
Versucht da eine Behörde einfach mal so eben, etwas einzutreiben, was grundsätzlich gar nicht geht?
Genau, es besteht noch kein Titel für KU und für Rückzahlung UVG besteht für den Zeitraum auch noch keine Festlegung.
Hab geschrieben:
Zitat:Solch ein "Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid" wurde mir nun für den Zeitraum 2010 bis 2012 angekündigt,.....................SB vom Landesamt für Finanzen schreibt auch" Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens empfehle ich Ihnen dringend, keine Rechtmittel gegen den Mahnbescheid und den sich anschließenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der beantragte Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid dient vorerst nur der Sicherung der Forderung."
Das Landesamt für Finanzen hat sich bisher nur bis 2010 die Forderungen mit Vollstreckungsbescheid anscheinend gesichert und vorher hatte ich auch schon mal unterschrieben, dass ich auf eine Ausrede auf eine Rückzahlung verzichte. Aber UVG ab 2010 existiert nur eine unterschriebene Ratenzahlung in höhe von 20€ und weiteren Zahlungen in Höhe von 2160€ an das Landesamt für Finanzen.
@p, schreib doch gleich welche Abkürzungen es sind, oder gibt es hier eine Liste mit Abkürzungen an die man sich halten kann?
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#7
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: Das Landesamt für Finanzen hat sich bisher nur bis 2010 die Forderungen mit Vollstreckungsbescheid anscheinend gesichert ......
Was heißt "anscheinend"? Der müßte dir ja dann vorliegen.
Gibt es darin einne Hinweis auf eine "anerkennung" oder so?

(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: ... und vorher hatte ich auch schon mal unterschrieben, dass ich auf eine Ausrede auf eine Rückzahlung verzichte.
Ausrede? Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - auch wenn du vielleicht nicht leistungsfähig warst?

(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: ... ab 2010 existiert nur eine unterschriebene Ratenzahlung in höhe von 20€ ...
Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - von solchen Ratenzahlungsvereinbarungen kann stets nur abgeraten werden. das war eine Dummheit.

Soweit du in der Zeit des SGBII-Bezuges anrechenbares Einkommen hattest, solltest du umgehend das vorliegende Schreiben an dein Jobcetner schicken mit einem Überprüfungsantrag nach §44 SGBX für alle zurückliegenden Bescheide:

"Hiermit stelle ich Überprüfungsantrag nach §44 SGBX bezüglich der Bescheide vom
- Liste
- Liste
Wie Sie aus anliegender Forderung erkennen können sind die genannten Bescheide rückwirkend unrichtig geworden hinsichtlich der Einkommensanrechnung. Soweit mir diese Forderungen in der Art damals bekannt gewesen wären, hätte ich den Unterhalt in der betreffenden und aus meinem Einkommen machbaren Höhe gezahlt. Ich beantrage daher die Korrektur der Bescheide."
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
(31-05-2012, 21:07)sorglos schrieb:
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: ... ab 2010 existiert nur eine unterschriebene Ratenzahlung in höhe von 20€ ...
Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - von solchen Ratenzahlungsvereinbarungen kann stets nur abgeraten werden. das war eine Dummheit.
Genau das! Eine "quasie" rückwirkende Annerkennung.
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#9
sorglos hat geschrieben:
Zitat:SB vom Landesamt für Finanzen schreibt auch" Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens empfehle ich Ihnen dringend, keine Rechtmittel gegen den Mahnbescheid und den sich anschließenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der beantragte Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid dient vorerst nur der Sicherung der Forderung."
Ja, einen Vollstreckungsbescheid von März 2010 für UVRückzahlung bis März 2010 hab ich und es steht drin:"Der Antragsteller hat erklärt, dass der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die bereits erbracht wurde oder nicht von einer Gegenleistung abhängt.
Ratenzahlungsvereinbarung ist auch nur für UVRückzahlung für Schulden bis März 2010 datiert und befristet bis 31.07.2011.
sorglos hat geschrieben:
Zitat:Ausrede? Vermutlich hast du da die Forderung anerkannt - auch wenn du vielleicht nicht leistungsfähig warst?
Forderungen hab ich vor 2010 schon mal anerkannt, da absehbar war, dass ich schnell 130€ oder den vollen Unterhalt ab Ende 2009 zahlen kann. Aber es kam Mitte 2009 ganz anders.
sorglos hat geschrieben:
Zitat:Soweit du in der Zeit des SGBII-Bezuges anrechenbares Einkommen hattest, solltest du umgehend das vorliegende Schreiben an dein Jobcetner schicken mit einem Überprüfungsantrag nach §44 SGBX für alle zurückliegenden Bescheide
Das hab ich auch zum JC geschickt aber Unterhaltsschulden werden nicht anerkannt.
blue hat geschrieben:
Zitat:Genau das! Eine "quasie" rückwirkende Annerkennung.
Das ist nun Fraglich, die Ratenzahlung und der Vollstreckungsbescheid beziegen sich auf Rückzahlung für den Zeitraum bis März 2010.
Meine Zahlungen aber wurden von der Vorderung ab März 2010 von den Neuschulden abgezogen!!!???
2010 war ich aufgrund der Niederlage 2009 psychisch und dann physisch erkrankt und stand unter Medikamente wie Kortison und Bethahistin wegen Diagnose Morbus Meniere. Es lief alles ganz komisch, aber die Dokumente hab ich alle.
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#10
(31-05-2012, 20:52)Pogo schrieb: @p, schreib doch gleich welche Abkürzungen es sind, oder gibt es hier eine Liste mit Abkürzungen an die man sich halten kann?

Grundsätzlich so wenig wie möglich. Es geht dabei nicht um mich oder oder andere Stammleser, wir kennen die. Aber andere Hilfesuchende haben da mehr Schwierigkeiten mit BU, UVG, KM etc.

(31-05-2012, 22:02)Pogo schrieb: Forderungen hab ich vor 2010 schon mal anerkannt

Da hast du den Grund für den Vollstreckungsbescheid.
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#11
(31-05-2012, 22:02)Pogo schrieb: 2010 war ich aufgrund der Niederlage 2009 psychisch und dann physisch erkrankt und stand unter Medikamente wie Kortison und Bethahistin wegen Diagnose Morbus Meniere. Es lief alles ganz komisch, ...
Glaubst Du wirklich, das interessiert die Geldeintreiber? Vergiss das!

Du hast augenscheinlich den Fehler begangen, etwas zu unterschreiben, anstatt Dich "ordentlich" veruteilen zu lassen!

Sei beruhigt, dass passiert den meisten Vätern. Sad
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#12
blue hat geschrieben:
Zitat:Glaubst Du wirklich, das interessiert die Geldeintreiber? Vergiss das!
Ne, so wirklich glaub ich das nicht. Aber es könnte doch sein, dass mich einige als etwas verwirrt/beschrängt halten wenn ich nicht so genau weis was ich unterschrieben hab.Angel
Kann nun aber alles (hoffentlich) nachvollziehen da ich alle Dokumente ab Mitte 2009 habe.
- Ab 2008 zahlte ich 20€/Mon. freiwillig an die Unterhaltskasse und unterschrieb, dass ich keine Ausrede zu den bestehenden Schulden habe.
- Mitte 2009 wurde der Dauerauftrag nicht mehr ausgeführt da das Konto nicht mehr gedeckt war.
- Unterhaltskasse schickte April 2010 Vollstreckungsbescheid da Mahnbescheid wegen Zwangsräumung und Adresswechsel unzustellbar war. Ab hier wollte ich 20€ zahlen aber wegen Krankeit ging etwas schief und es kam kein Geld bei der Kasse an.
- Juni 2010 unterzeichnete ich den Teilzahlungsvergleich über 20€ ab August 2010, befristet bis Juli 2011, über Rückzahlung für Unterhaltsschulden bis Februar 2010. Gerichtvollzieher kündigte sich an, wurde aber aufgrund des Teilzahlungsvergleich zurückgerufen.
- August 2010 erste Ratenzahlung 20€ von mir und 180€ eines verwanten der schon zur Überbrückung ab April 2010 die Unterhaltzzahlung übernehmen wollte, diese 180€ wurden 1 Jahr bezahlt.
- Februar 2012 Unterhaltzvorschuss abgelaufen und Beistand eingerichtet.
- Mai 2012 Ankündigung zum Mahnbescheid und zum anschließenden Vollstreckungsbescheid für die Unterhaltsschulden vom März 2010 bis Februar 2012 in einer Höhe von ca. 4200€.

Jetzt beim Schreiben und Nachlesen der Schreiben wird es etwas klarer.
Im Ankündigungsschreiben vom Mai 2012 soll Mahnung und Vollstreckungsbescheid in Höhe von ca.4200€ ergehen und am Telefon sagte Sachbearbeiter, es seien nur 1900€.
Die bisher, ab dem August 2010 abbezahlten Schulden in Höhe von ca. 2300€ müsse/sollten/sind zur Abzahlung der Altschulden vor 2010 bestimmt.
Ich habe bisher keine Unterschrift über die Neuschulden ab August 2010 abgegeben und bin hilfsbedürftig nach SGBII von Mitte 2009 bis heute.
Somit sollte ich gegen den Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid klagen.
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#13
Es gab also einen Zeitraum, in dem du Unterschaltsschulden zurückgezahlt hast, aber keinen laufenden Unterhalt bezahlt?
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#14
Bei diesem Tohuwahobu von Zahlung, Nicht-Zahlung und Rückzahlung würde ich letztlich für jeden der genannten Zeiträume gerichtlich feststellen lassen, ob und in welcher Höhe du tatsächlich leistungsfähig warst und damit tatsächlich Schulden aufgelaufen sind (unabhängig davon, was du vielleicht irgendwann einmal in Unkenntnis unterschrieben hast).
Daraus sollte sich am Ende eine Schuldensumme ergeben.
Von dieser ist abzuziehen, was du tatsächlich geleistet hast.
Im Endeffekt ist es völlig egal, ob die Zahlungen die Rückstände tilgen oder den laufenden Unterhalt, sofern du im Zeitraum der entstandenen Rückstände zahlungsfähig warst und es auch jetzt bist.

Insofern - dem Mahnbescheid widersprechen, falls du dich aktuell nicht leistungsfähig siehst, und den ganzen alten Scheiß nochmal aufrollen wäre eine Möglichkeit.

Evtl. lässt du dir auch einfach einen Termin geben beim Landesamt für Finanzen und versuchst das mit dem auszukaspern. Letztlich werden sie sich für alle Zeiträume, in denen du nachweislich leistungsfähig warst, das UVG zurückholen.
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#15
(01-06-2012, 08:25)p schrieb: Es gab also einen Zeitraum, in dem du Unterschaltsschulden zurückgezahlt hast, aber keinen laufenden Unterhalt bezahlt?
Genau, ich hatte in den letzten 6 Jahren nie direkt Kindesunterhalt bezahlt. Die Unterhaltszahlung erfolgte mit Unterhaltsvorschuss.
Wenn ich etwas zahlte so ging das Geld auf das Konto der Vorschusskasse. Nur im Mai 2012 zahlte ich ca. 190€ auf ein Konto eingerichtet von der Beistandschaft der ich anbot 70% vom Mindestunterhalt titulieren zu lassen.

Jetzt können alle sagen dass ich gemein bin, aber es war so, dass ich mich um den Umgang und Behalt des Sorgerechts kümmerte und dies mit Erfolg! Über Unterhalt mach ich mir erst seit Februar 2012 ersthaft Gedanken. Im Gegensatz zu vielen anderen ist es bei mir umgekehrt:
Habe Umgang und Sorgerecht, zahle aber sehr schlecht Unterhalt.
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#16
Jessy hat geschrieben:
Zitat:Bei diesem Tohuwahobu von Zahlung, Nicht-Zahlung und Rückzahlung würde ich letztlich für jeden der genannten Zeiträume gerichtlich feststellen lassen, ob und in welcher Höhe du tatsächlich leistungsfähig warst und damit tatsächlich Schulden aufgelaufen sind
Seit September 2009 beziehe ich aufstockend ALG2 und mir verbleiben daduch ca. 1000€/Monat. Aber JC zahlte bisher nicht richtig und somit liege ich gut unter 950€ Selbstbehalt.
Der Nachweis ist einfach über die Leistungsbescheide zu beweisen.
Jessy hat geschrieben:
Zitat:Im Endeffekt ist es völlig egal, ob die Zahlungen die Rückstände tilgen oder den laufenden Unterhalt, sofern du im Zeitraum der entstandenen Rückstände zahlungsfähig warst und es auch jetzt bist.
Ob dem so ist weis ich nicht. Nur eines ist sicher, ab September 2009 bin ich nicht leistungsfähig da ich über weniger als 950€/Mon. verfüge.
Jessy hat geschrieben:
Zitat:Insofern - dem Mahnbescheid widersprechen, falls du dich aktuell nicht leistungsfähig siehst
Das ist meine Kernfrage! Anscheinend ist es eben so, dass wenn ich nicht leistungsfähig bin auch kein Geld an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen muss. Und genau das sollt ihr mir sagen. Hierüber gibt es unterschiedliche Meinungen.
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#17
(01-06-2012, 09:32)Pogo schrieb: Genau, ich hatte in den letzten 6 Jahren nie direkt Kindesunterhalt bezahlt. Die Unterhaltszahlung erfolgte mit Unterhaltsvorschuss.

Wenn das wirklich so war, hat sich das Jugendamt illegal bereichert. Laufender Unterhalt geht immer vor Rückzahlungen. Der Unterschied mag auf den ersten Blick klein aussehen, kann aber bedeutsam werden.
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#18
(01-06-2012, 09:54)p schrieb:
Zitat:
Wenn das wirklich so war, hat sich das Jugendamt illegal bereichert.
Ich glaube eher dass das Landesamt für Finanzen sich bereichert. Das Jugendamt braucht doch nichts machen solange der Unterhaltsvorschuss an das Kind bezahlt wird.
Das Landesamt für Finanzen will nun den Vorschuss zurück obwohl ich bewiesenermasen nicht leistungsfähig (ab 2009) bin.
p hat geschrieben:
Zitat:Laufender Unterhalt geht immer vor Rückzahlungen
Heist das, dass meine Zahlungen an die Vorschusskasse direkt für den Unterhalt verwendet werden sollte? Also Unterhaltsvorschuss 180€ + meine Zahlung = Unterhaltszahlung an das Kind?
p hat geschrieben:
Zitat:Der Unterschied mag auf den ersten Blick klein aussehen, kann aber bedeutsam werden.
Es geht um Rückzahlung von ca. 4200€ Unterhaltsschulen und das ist nicht wenig.
Für das Kind änder sich hieran nichts mehr, ist eh überversorgt.
Wenn ich das Recht habe durch bewiesene Zahlungsunfähigkeit diese Unterhaltsschulden den Freistaat Bayern zu überlassen, so mach ich das. Die Rechtssprecher des Freistaat Bayern sind auch schuld an meinem finanziellen Desaster von 2009!Angry
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#19
(01-06-2012, 10:25)Pogo schrieb: Es geht um Rückzahlung von ca. 4200€ Unterhaltsschulen und das ist nicht wenig.
Für das Kind änder sich hieran nichts mehr, ist eh überversorgt.
Wenn ich das Recht habe durch bewiesene Zahlungsunfähigkeit diese Unterhaltsschulden den Freistaat Bayern zu überlassen, so mach ich das. Die Rechtssprecher des Freistaat Bayern sind auch schuld an meinem finanziellen Desaster von 2009!Angry

Dazu brauchst du aber

1.) sehr viel Geduld

2.) einen sehr guten Anwalt.

Letzteren kann ich Dir nennen, wenn Du möchtest. Per PN, um auch den Datenschutz zu wahren.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#20
Hallo Camper,
(01-06-2012, 10:32)Camper1955 schrieb: Dazu brauchst du aber

1.) sehr viel Geduld

2.) einen sehr guten Anwalt.
Dann ist es doch nicht so eindeutig dass der Unterhaltsvorschuss bei Leistungsunfähigkeit nicht zurückgezahlt werden muss.
Warum schreibt Sachbearbeiter vom Landesamt für Finanzen über die Unterhaltsvorschusschulden für den Zeitraum März 2010 bis Februar 2012" Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens empfehle ich Ihnen dringend, keine Rechtmittel gegen den Mahnbescheid und den sich anschließenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der beantragte Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid dient vorerst nur der Sicherung der Forderung."
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#21
(01-06-2012, 10:46)Pogo schrieb: Dann ist es doch nicht so eindeutig dass der Unterhaltsvorschuss bei Leistungsunfähigkeit nicht zurückgezahlt werden muss.

Absolut nicht eindeutig. Aber in den Gesetzen und in Deinem Fall kann nur ein Anwalt sagen, wie groß Deine Chancen sind.

Nur wenn Du bei ihm alles auf den Tisch legst, kann er das Nötige veranlassen, oder Dir sagen, "Lass es lieber!"

Alleine wenn Du es versuchst, schmierst Du ab.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#22
(01-06-2012, 10:46)Pogo schrieb: Dann ist es doch nicht so eindeutig dass der Unterhaltsvorschuss bei Leistungsunfähigkeit nicht zurückgezahlt werden muss.
Die Leistungsunfähigkeit müsste durch ein Gericht festgestellt werden. Nur behaupten reicht oft nicht, zumal du dich damals nicht entsprechend darum gekümmert hast.

(01-06-2012, 10:46)Pogo schrieb: Warum schreibt Sachbearbeiter vom Landesamt für Finanzen ...
a) weil er dich zum Verzicht auf Rechtsmittel verleiten möchte
b) weil er mit dieser unverschämten Masche schon öfters Erfolg bei uninformierten Vätern hatte
c) weil er verschleiern möchte, dass er anschießend die Vollstreckung betreiben möchte, sprich Abgabe der EV oder/und Insolvenz
d) weil sein Arbeitgeber Forderungspapiere gegen Väter haben möchte um das Geld anderswo auszugeben

(01-06-2012, 10:46)Sachbearbeiter vom Landesamt für Finanzen schrieb: " Zur Vermeidung eines kostenträchtigen Gerichtsverfahrens empfehle ich Ihnen dringend, keine Rechtmittel gegen den Mahnbescheid und den sich anschließenden Vollstreckungsbescheid einzulegen. Der beantragte Mahnbescheid und der anschließende Vollstreckungsbescheid dient vorerst nur der Sicherung der Forderung."[/b]
Eigentlich ganz schön perfide. Der Staat hofft darauf, dass er den Vater dazu verleiten kann, jetzt den Unterhalt nicht zu zahlen (und beim Jobcenter abzusetzen), sondern später, wenn er nicht merh bedürftig ist oder z.B. erbt.

In jedem Falle bist du im Moment nicht zahlungsfähig, d.h. liegst mit SGBII unter der Pfändbarkeitsgrenze. Daher ist in jedem Falle durch Bekanntgabe deines SGBII-Bescheides dies dem Landesamt bekannt zu machen und jedenfalls den Kosten zu widersprechen, denn es liegt offenkundige Zahlungsunfähigkeit vor.

Auch die Drohung mit dem "kostenträchtigen Gerichtsverfahrens" greift bei dir nicht zwingend, denn evtl. gibt es deine Situation her, dass du Prozesskostenhilfe bekommen könntest.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#23
(01-06-2012, 11:10)Camper1955 schrieb: Alleine wenn Du es versuchst, schmierst Du ab.
Das ist auch nur Angstmache im gleichen Stil, wie das Landesamt. Willst die Leute wohl in die Arme der von dir beworbenen Antwälte treiben?

Sich selbst informieren ist oberste Pflicht. Wer sich selbst nicht kümmert, kann von Anwälten auch noch leicht ein zweites Mal abgeledert werden.
.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#24
(01-06-2012, 11:31)sorglos schrieb:
(01-06-2012, 11:10)Camper1955 schrieb: Alleine wenn Du es versuchst, schmierst Du ab.
Das ist auch nur Angstmache im gleichen Stil, wie das Landesamt. Willst die Leute wohl in die Arme der von dir beworbenen Antwälte treiben?

Sich selbst informieren ist oberste Pflicht. Wer sich selbst nicht kümmert, kann von Anwälten auch noch leicht ein zweites Mal abgeledert werden.

Das Problem dass ich bei @Pogo sehe ist, dass er selbständig ist, und relativ wenig eigene Rechtskenntnis in dieser Sache hat.

Ich würde den Anwalt nicht empfehlen, wenn ich nicht von seiner Integrität überzeugt wäre. Wenn er keine Chance sieht, dann sagt er lass es. Wenn er eine Chance sieht, dann kann man die Kosten auch "abstottern", falls eine Rechtschutz nicht greift. Aber um das abzuklären sollte man zum Anwalt des Vertrauens gehen.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#25
(01-06-2012, 11:31)sorglos schrieb:
(01-06-2012, 11:10)Camper1955 schrieb: Alleine wenn Du es versuchst, schmierst Du ab.
Das ist auch nur Angstmache im gleichen Stil, wie das Landesamt. Willst die Leute wohl in die Arme der von dir beworbenen Antwälte treiben?

Sich selbst informieren ist oberste Pflicht. Wer sich selbst nicht kümmert, kann von Anwälten auch noch leicht ein zweites Mal abgeledert werden.
.
Sorglos, ich kann das so wie Camper schreibt stehenlassen da ich mit Hilfe dieses Forums schon mal nicht "alleine" bin.
Ob ich einen Rechtsanwalt brauche können wir doch hier feststellen. Ich weis es nicht.
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