Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
RA entlassen?
#1
Question 
Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit meiner Anwältin. Seit nunmehr 8 Wochen warte ich auf mehrere Schriftsätze von ihr, unter anderem Anträge, die längst bei Gericht sein sollten. Ich weiß nicht, ob die Anträge überhaupt schon dort gelandet sind. Ich werde immer wieder hingehalten - mal wird die Kanzlei renoviert, seit 2 Wochen können sie keine Mails verschicken usw...

Das geht mir ziemlich auf den Sack.

Ich stecke gerade im Umgangsrechtsverfahren mit VKH, so dass ich nicht einfach den Anwalt wechseln kann (VKH ist ja an den Anwalt gebunden). Ist es möglich, den Anwalt komplett zu entlassen und ab sofort allein zu prozessieren? Wenn ja, wie funktioniert das genau?

Danke, mischka
Zitieren
#2
VKH kannst Du auch selbst beantragen.
Werde die Anwältin los so schnell es geht und such Dir jemand Anderes. Wenn sie eine Rchn. schickt, schreibe ihr nach der 2. Mahnung, dass sie nicht fristgemäß und schnellstmöglichst die Anträge gestellt hat.
Umgangsverfahren dürfen nicht lange auf sich warten lassen, sonst bist Du sowieso der Verarschte.
Lies unter "väterwiderstand.de" und im "FAQ" durch was zu tun ist und schau die das Urteil des OLG Hamm unter dem Erstgenannten an. Ist gepostet.
Erzähle bißchen mehr von dem Gesamtvorgang, also mehr Details. Ich habe den Eindruck, Du latschst in die gleiche Falle wie ich.
Zitieren
#3
Für das Verfahren besteht Anwaltszwang. Nach 8 Wochen, sprich 2 Monaten, würde ich die Dame mal fragen, was nun wirklich hinter der Verzögerung steckt und sie darauf hinweisen, dass sie das Mandat auch niederlegen kann (BGB §627), wenn sie keine Zeit dafür hat. Danach setzt Du ihr eine Frist von 14 Tagen, abhängig von der Dringlichkeit, die erforderlichen Anträge nun, wie besprochen einzureichen. Wenn sie danach immer noch nicht reagiert kannst Du das Gericht informieren und einen neuen Rechtsbeistand beantragen oder mit Einverständnis des Gerichts Dir einen neuen Anwalt nehmen - die VKH wird in einem späteren Festsetzungsverfahren geregelt, wo dann auch festgestellt wird, wer wieviel bekommt.

Nachlesen kannst Du das z.B. hier: Anwaltswechsel bei PKH. (ich hoffe, dass das noch aktuell ist)

Und hier ist die Rechtsgrundlage:
ZPO §121
BRAGO §128
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#4
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: VKH kannst Du auch selbst beantragen.
Das ist mir bewusst - für das laufende Verfahren ist ja schon VKH bewilligt worden, muss ich das neu beantragen, wenn ich die RAin rauskicke?
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: Werde die Anwältin los so schnell es geht.
Eben das hab ich vor Wink
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: Wenn sie eine Rchn. schickt, schreibe ihr nach der 2. Mahnung, dass sie nicht fristgemäß und schnellstmöglichst die Anträge gestellt hat.
Warum sollte sie mir eine Rechnung schicken? Sie bekommt doch VKH, oder kriegt sie dann garnichts, wenn ich sie feuere?
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: Umgangsverfahren dürfen nicht lange auf sich warten lassen, sonst bist Du sowieso der Verarschte.
Ja, so ist die Theorie, das ganze zieht sich aber nun schon fast 3 Jahre hin (s.u.)
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: Lies unter "väterwiderstand.de" und im "FAQ" durch was zu tun ist und schau die das Urteil des OLG Hamm unter dem Erstgenannten an. Ist gepostet.
Kannst du mir einen Link posten? Ich finde mich auf väterwiderstand nicht zurecht - ist ziemlich unübersichtlich ==> konstruktive Kritik an Ibykus Wink
(19-06-2012, 10:47)Nappo schrieb: Erzähle bißchen mehr von dem Gesamtvorgang, also mehr Details. Ich habe den Eindruck, Du latschst in die gleiche Falle wie ich.
Ok, ich versuchs kurz zu halten:
  • März 2009: Geburt des Sohnes
  • Anfang Juni 2009: plötzliche Trennung mit erster Umgangsverweigerung über 7 Wochen
  • September 2009: erste Verhandlung wegen Umgang - zunächst Regelung, den Kurzen einmal pro Woche auf öffentlichem Spielplatz für ne Stunde zu sehen
  • zwischenzeitlich wieder mit KM zusammengekommen
  • März 2010: Gericht fragt nach, ob Interesse an Hauptsacheverfahren besteht - da die Beziehung wieder lief, darauf verzichet
  • Dezember 2010: endgültige Trennung (diesmal von mir, da sie fremdging), die Beschluss von 2009 war ja noch gültig, KM bestand aber darauf, die Umgänge (entgegen dem Beschluss) in ihrer Wohnung stattfinden zu lassen - dies lehnte ich ab, da ich schon von ihr wegen Stalking, Nötigung usw. angezeigt worden war und ich ihr nicht noch die Möglichkeit bieten wollte, die Missbrauchskeule auszupacken
  • Februar 2011: da im Beschluss von 2009 kein Ordnungsgeld angedroht worden war, stellte ich gleich einen neuen Umgangsantrag per eAO
  • Februar 2011: Verfahren gegen mich wegen angeblichem Stalking - Freispruch
  • April 2011: eAO-Verhandlung - Beschluss einmal wöchentlich Umgang für drei Stunden auf dem Spielplatz, inkl. Ordnungsgeldandrohung
  • in den kommenden Wochen ist der Kurze überraschend häufig krank Angel (was für mich kein Grund ist, den Umgang abzusagen - auch mit Neurodermitis kann man 3 Stunden auf den Spielplatz)
  • Juli 2011: Ordnungsgeldantrag gestellt
  • August 2011: Verhandlung wegen Ordnungsgeld - obwohl die KM nur für etwa die Hälfte der ausgefallenen Umgänge Krankenscheine hat, beschließt der Richter, sie ist nicht für die Umgangsausfälle verantwortlich und bleibt somit von Ordnungsmitteln verschont
  • Widerspruch gegen Ablehnung des Ornungsgeldes beim OLG eingelegt
  • August 2011: erneute Anzeige wegen Stalkings und damit einhergehend Antrag eAO durch die KM, den Umgang komplett entfallen zu lassen
  • September 2011: Verhandlung der eAO der KM, ich lasse mich zu einem Vergleich überreden - wieder 3 Stunden pro Woche; außerdem Verpflichtung zu gemeinsamer Elternberatung und zum Ruhenlassen sämtlicher Gerichtsverfahren
  • September 2011: Rücknahme des Antrags auf Ordnungsgeld beim OLG (ich Ochse)
  • der Umgang klappt genau dreimal (bis November 2011), seitdem keinerlei Umgang
  • Januar 2012: Beratungstermin - nach einer Stunde Abbruch durch die Berater - die Parteien wären so zerstritten, dass Beratung zu nichts führen wird
  • Januar 2012: Antrag auf Einleitung des Hauptsacheverfahrens und Antrag auf nachträgliche Ordungsgeldandrohung für den Vergleich vom September 2011
  • März 2012: Ordnungsgeldandrohung in den Vergleich aufgenommen
  • März 2012: Einstellung des Stalkingverfahrens wegen mangelndem öffentlichen Interesse
  • Anfang April 2012: Verhandlung der Hauptsache; der Richter ist genervt von der umgangsverweigernden KM und sagt, er sähe nur noch zwei Möglichkeiten, den Umgang sicherzustellen: entweder Umgangspfleger oder Sorgerechtsentzug
  • Mitte April 2012: Beschluss im Haupsacheverfahren: familienpsychologischer Gutachter wird bestellt, der überprüfen soll, ob und wie der Umgang zwischen Vater und Sohn dem Kindeswohl entspricht
  • Mitte April: Bitte an die RAin, Ordnungsgeldantrag zu stellen, seit dem warte ich auf den Ordnungsgeldantrag
  • Anfang Juni 2012: Bitte an die RAin, beim Gericht nachzufragen, wann mit dem Gutachter gerechnet werden kann (mittlerweile sind über 9 Wochen seit dem Beschluss vergangen und ich habe noch nichts vom Gutachter gehört) - keine Reaktion durch die RAin
(19-06-2012, 11:03)Petrus schrieb: Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.
Wieso Anwaltszwang? Im Umgangsrechtsverfahren am Amtsgericht? Da gibts doch keinen Anwaltszwang, oder irre ich da?
Zitieren
#5
(19-06-2012, 11:55)mischka schrieb:
(19-06-2012, 11:03)Petrus schrieb: Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.
Wieso Anwaltszwang? Im Umgangsrechtsverfahren am Amtsgericht? Da gibts doch keinen Anwaltszwang, oder irre ich da?
Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).

Im Allgemeinen ZPO §78
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#6
Noch als Hinweis - bei Umgangs- und Sorgerechtssachen gilt das so genannte Dringlichkeitsgebot (FamFG §155).
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#7
(19-06-2012, 12:29)Petrus schrieb: Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).
Ha, das vergaß ich zu schreiben: nicht verheiratet und (natürlich) kein Sorgerecht.

Das Dringlichkeitsgebot ist mir bekannt - nur leider gab es ja schon mehr als eine erste Anhörung. Im jetzigen Stand hängt es grad am Gutachter - und bekanntermaßen haben die es nicht sehr eilig... Sad
Zitieren
#8
Petrus schrieb:
mischka schrieb:
Petrus schrieb:Für das Verfahren besteht Anwaltszwang.
Wieso Anwaltszwang? Im Umgangsrechtsverfahren am Amtsgericht? Da gibts doch keinen Anwaltszwang, oder irre ich da?
Bei einem unabhängigen Antrag auf Herstellung des Umgangs handelt besteht keine Anwaltspflicht - in Ehe- und Folgesachen schon (FamFG §114).
aber nur unter der Voraussetzung des § 137 V FamFG!

Ich würde der RAin (als ihr AUFTRAGGEBER!) eine 8-Tages-Frist setzen, innerhalb derer sie Dir die von ihr gestellten Anträge in Kopie zur Verfügung zu stellen hat.
Bei Verfristung würdest Du den Antrag stellen, sie gerichtlich von ihrem Mandat zu entbinden.
Du kannst ihr auch noch schreiben, dass Du Dich nicht angemessen vertreten fühlst und diesbezüglich umgehend um ein Gesprächstermin bittest.
Im Übrigen bist Du als Prozesspartei auch in Anwaltsprozessen berechtigt, selbst Anträge zu stellen. Man sieht es aber nicht gerne.
Auch Rechtsanwälte machen das nicht lange mit, sondern weisen Dich schnell darauf hin, dass sie das Mandat niederlegen werden, wenn ihre Inanspruchnahme nicht erwünscht sein sollte!
Zitieren
#9
(19-06-2012, 15:02)Ibykus schrieb: Bei Verfristung würdest Du den Antrag stellen, sie gerichtlich von ihrem Mandat zu entbinden.
Das heißt, ich schreibe nicht IHR, dass ich ihr das Mandat entziehe, sondern dem Gericht?!? An wen denn da genau? An den Familienrichter, bei dem die Verfahren laufen?

Oder isses ausreichend, IHR zu schreiben:

Zitat:Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

hiermit entziehe ich Ihnen das Mandat für das Umgangsrechtsverfahren AZ 123. Senden Sie mir sämtliche Unterlagen zu.

MfG,
mischka
das ganze per Einschreiben an Sie und in Kopie ans Gericht?!?

Danke!
Zitieren
#10
Theroretisch ok, aber die Unterlagen wirst du nicht bekommen, da Anwälte eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren haben. Also in Kopie anfordern.
Zitieren
#11
willst Du sie denn loswerden?
Vielleicht reicht es, sie erst mal "auf Vordermann" zu bringen?

Ansonsten:
Zitat:Sehr geehrte Frau RAin,

mit Schreiben vom ... hatte ich Sie nun mehrmals aufgefordert, die und die Anträge bei Gericht einzureichen.
Sie hatten meinen Auftrag auszuführen aus den verschiedensten Gründen entweder keine Zeit oder waren anderweitig verhindert.

Ich sehe deswegen das für ein Auftragsverhältnis erforderliche Vertrauen als nicht mehr gegeben und kündige das Ihnen erteilte Mandat.

Bitte veranlassen Sie bei Gericht Ihre Entpflichtung als meine Verfahrensvertretung.


Mit freundlichen Grüßen
Zitieren
#12
(19-06-2012, 16:42)Ibykus schrieb: willst Du sie denn loswerden?
Vielleicht reicht es, sie erst mal "auf Vordermann" zu bringen?
Das hab ich getan, hab ihr grad ne Mail mit Frist geschickt, in der ich sie letztmalig auffordere, mir die Unterlagen zu schicken. Erst wenn das nichts gebracht hat, werd ich sie "entlassen".
(19-06-2012, 16:42)Ibykus schrieb: Ansonsten:
Zitat:Sehr geehrte Frau RAin,

mit Schreiben vom ... hatte ich Sie nun mehrmals aufgefordert, die und die Anträge bei Gericht einzureichen.
Sie hatten meinen Auftrag auszuführen aus den verschiedensten Gründen entweder keine Zeit oder waren anderweitig verhindert.

Ich sehe deswegen das für ein Auftragsverhältnis erforderliche Vertrauen als nicht mehr gegeben und kündige das Ihnen erteilte Mandat.

Bitte veranlassen Sie bei Gericht Ihre Entpflichtung als meine Verfahrensvertretung.


Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank!
Zitieren
#13
Die Frist für meine Anwältin neigt sich dem Ende zu und ich habe noch nichts von ihr gehört. Bevor ich nun evtl. voreilig das Mandat kündige, will ich nochmal fragen, wie das ganze dann finanziell aussieht.

Ich habe Verfahrenskostenhilfe bewilligt gekriegt. Die ist ja mWn an den Anwalt gebunden. Wenn ich jetzt die Mandantschaft kündige, heißt das, dass auch die VKH verloren ist? Genauer gefragt: wie werden in dem Falle die Gerichtskosten und vor allem der jetzt bestellte Gutachter (der ja wahrscheinlich recht kostenintensiv ist) bezahlt? Muss ich das dann aus eigener Tasche bezahlen, oder gilt da die VKH noch?

Ich könnte mir nämlich noch nicht einmal die Gerichtskosten leisten, geschweige denn den Gutachter.

Also, wer hat da Erfahrung und kann mir (evtl. mit Rechtsgrundlage) genaueres zu sagen?

Danke Euch.
Zitieren
#14
Meine Ex kam öfter mit einem neuen Anwalt zum Gericht. Für mich war dann nur zu beobachten, dass die PKH auf den neuen übertragen wurde. Schien problemlos zu gehen. Ob sie dann noch an Kosten hängen blieb, habe ich nicht erfahren.
Zitieren
#15
(21-06-2012, 09:30)mischka schrieb: Ich habe Verfahrenskostenhilfe bewilligt gekriegt. Die ist ja mWn an den Anwalt gebunden. Wenn ich jetzt die Mandantschaft kündige, heißt das, dass auch die VKH verloren ist? Genauer gefragt: wie werden in dem Falle die Gerichtskosten und vor allem der jetzt bestellte Gutachter (der ja wahrscheinlich recht kostenintensiv ist) bezahlt? Muss ich das dann aus eigener Tasche bezahlen, oder gilt da die VKH noch?
Die VKH wird im Nachhinein nach BRAGO entschieden - darauf hast Du keinen Einfluss. Stell einfach sicher, dass Du Deiner alten RAin eine Frist zur Bearbeitung gestellt hast, die sie nicht eingehalten hat. Dann nimm Kontakt mit dem Gericht auf und beantrage einen neuen Anwalt einzuschalten, den Du dann sogleich über die Situation informierst.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#16
(21-06-2012, 09:30)mischka schrieb: Ich könnte mir nämlich noch nicht einmal die Gerichtskosten leisten, geschweige denn den Gutachter.
Durch Bewilligung von VKH bist Du von den gesamten Kosten eines Rechtsstreites freigestellt. Ist Dir auf Antrag auch ein RA beigeordnet worden, brauchst Du diesen auch im Falle dass Du den Prozess verlierst, nicht bezahlen (den gegnerischen Anwalt wohl!).
Beauftragt das Gericht einen Gutachter, dann bist Du auch von den dadurch entstehenden Kosten befreit.

Wechselst Du mutwillig den Dir beigeordneten Anwalt, wird Dir in der Regel kein neuer Anwalt beigeordnet.
Bei begründetem Anwaltswechsel müssen meines Wissens dem neuen Anwalt alle Kosten -auch die für den Zeitraum, indem er noch nicht beigeordnet war- erstattet werden.

Warum fragst Du nicht Deinen neuen RA. Der wird es Dir genau erklären können. Denn darüber, dass er für den entlassenen Anwalt einspringen muss, werdet ihr sowieso sprechen müssen.

Petrus schrieb:Die VKH wird im Nachhinein nach BRAGO entschieden
Die gibt's nicht mehr!
Zitieren
#17
(21-06-2012, 15:27)Ibykus schrieb: Warum fragst Du nicht Deinen neuen RA. Der wird es Dir genau erklären können.
Ich will ja keinen neuen Anwalt einschalten, ich will ab jetzt allein weiter machen. Nur so weiß ich, wenn es mal wieder nicht vorwärts geht, dass es am Richter und nicht an meinem Anwalt liegt...
Zitieren
#18
(21-06-2012, 15:27)Ibykus schrieb:
Petrus schrieb:Die VKH wird im Nachhinein nach BRAGO entschieden
Die gibt's nicht mehr!
ja - jetzt heisst sie Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#19
So, es ist geschehen. Ab jetzt bin ich anwaltslos (endlich frei Big Grin).

Jetzt hätte ich mal eine eher technische Frage. Die Anwälte schreiben ja immer unter alle möglichen Schriftsätze ans Gericht: einfache und beglaubigte Abschrift anbei

Wie sieht das jetzt aus, wenn ich das alles selber mache? Muss ich bei jedem Schreiben ans Gericht jetzt auch Kopien anhängen? Wenn ja, wieviele? Und wie verhält sich das mit "beglaubigten Kopien"? Kann mir jemand ne kleine Einführung geben?

Danke Euch. Shy

Edit: So wie ich es verstanden habe, muss ich immer das Original ans Gericht schicken. Dazu eine Abschrift mit allen Anlagen für die GegenRattin und eine einfache Abschrift (ohne Anlagen) für die Ex. Nur das Original wird unterschrieben. Ist das richtig so?!?
Zitieren
#20
(27-06-2012, 11:09)mischka schrieb: Wie sieht das jetzt aus, wenn ich das alles selber mache? Muss ich bei jedem Schreiben ans Gericht jetzt auch Kopien anhängen? Wenn ja, wieviele? Und wie verhält sich das mit "beglaubigten Kopien"? Kann mir jemand ne kleine Einführung geben?
Ja, Du musst Kopien beilegen.
Wenigsten zwei, höflicherweise aber eine je Verfahrensbeteilgten.
Das ist gesetzlich geregelt (frag mich in der Eile jetzt nicht wo).

Beglaubigen musst Du nix. Das erledigt das Gericht.

Du bekommst weiterhin die Originale und eine beglaubigte Abschrift der Prozesshandlungen des Gerichts.
Zitieren
#21
Ups, da muss ich mal kurz ne Zwischenfrage stellen:
Wir haben unseren Antrag auf Umgangsregelung nur im Original bei Gericht eingereicht, also ohne Kopie.
Gilt der jetzt als nicht formgerecht gestellt? Oder ist das Gericht in der Lage, sich die Kopien selber zu machen?
Zitieren
#22
das hat mit formgerechter Zustellung nichts zu tun.

Ich denke, man wird Dich irgendwann höflich auf § 133 ZPO hinweisen.
Zitieren
#23
Meine bisherigen Anträge habe ich nur 1fach eingereicht - hat bisher niemand gemeckert. Fände ich auch seltsam, da ich sie ja auch bei der Geschäftsstelle zu Protokoll geben könnte... das müßte ich doch wahrscheinlich auch nicht alles 3fach protokollieren lassen? Cool
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren
#24
wenn Du Deine Anträge mit "Wackelpudding" unterschreibst oder einreichst, mag das vielleicht so stimmen Wink

Allerdings gehe ich davon aus, dass 133 ZPO schon einen Sinn macht, auf den übrigens auch der BGH abstellt: http://openjur.de/u/267041.html


Tip: mit @sorglos an der Bushaltestelle besprechen.
Oder bei einem Pique-Nique auf seiner Kuscheldecke Angel
Zitieren
#25
Nein, ich unterschreibe mit "Rote Grütze", eine wenig Taktik muß schon sein sein.Smile

Aber vielleicht denkt sich das Gericht auch, daß 2 Kopien weniger Aufwand verursachen, als ein Schreiben, von dem man eh nicht weiß, ob es was bringt?

Anderseits habe ich natürlich Verständnis für zweifelnde Juristenseelen, die statt an den Kopierer lieber zum BGH gehen...Wink
Wer nicht taktet, wird getaktet...
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste