Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhaltstitel unter Mindestunterhalt
#1
Hallo,
bin selbstständig und Aufstocker.
Auf Verlangen der seit März eingerichteten Beistandschaft reichte ich meine Leistungsbescheide usw. ein und bietete an, 70% des Mindestunterhalts für mein 8-Jähriges Kind zu titulieren.
Ich bot einenen
- dynamischen Unterhaltstitel bis zum 18. Lebensjahr,
- 70% von 272 €= 190,40 €, bis zum 12. Lebensjahr
- 70% von 334 € = 233 € an. (70% sind aber 233,80 € und das wollte/sollte ich schreiben)

Beistandschaft schreibt:
Ich soll
"Unterhaltszahlungen für das Kind beurkunden und bezahlen.
Dabei handelt es sich um folgende Beträge (Festbeträge):
190,40 € monatlich ab März 2012
233,00 € monatlich ab Feb. 2016"
Da ich auch bei dem Jugendamt in meinem Landkreis beurkunden kann schreibt Beistand:
" Sollten sie bereit sein, den Unterhalt urkundlich bei dem für sie zuständigen Jugendamt anzuerkennen, bitten wir um Mitteilung des vereinbarten Beurkundungstermins und des beurkundenden Jugendamtes"

Welche Gründe kann es geben, dass Beistand mir einen statischen Titel anbietet?
Zitieren
#2
(28-06-2012, 10:27)Pogo schrieb: Welche Gründe kann es geben, dass Beistand mir einen statischen Titel anbietet?

U. a. Faulheit.

"Sollten sie bereit sein, den Unterhalt urkundlich bei dem für sie zuständigen Jugendamt anzuerkennen..."
Im Prinzip gibt die andere Seite damit selbst zu, dass du das Recht hast, NICHT bereit zu sein.
++++++++Zahlst du noch oder lebst du schon?+++++++++
Zitieren
#3
...oder Freundlichkeit, weil

- unter gesetzlich. Mindestunterhalt
- statisch, obwohl Steigerung zu erwarten ist

Aber mal ganz anders...
Wenn schon Aufstockung, warum dann nicht den vollen gesetzlich. KU titulieren, zahlen und vom Einkommen abziehen?
Eine Ermittlung des anrechenbaren Einkommens mit geringerem KU hat eine Verschiebung der Schwelle der Bedürftigkeit zur Folge und uU eine Verschiebung der Bedürftigkeit zum Kind.

Die Höhe des gezahlten KU ist für den bedürftig Pflichtigen unerheblich, da quasi ein durchlaufender Posten: Erhöht sich der KU, dann erhöht sich im gleichen Maße die Aufstockung und umgekehrt.

Unter diesen Bedingungen sollte Mann sich so verhalten, daß der Mittelzufluß in den Familien optimal ist, dh möglichst hoher KU..., der ja ohnehin schon recht mager ausfällt.
Rolleyes
Zitieren
#4
Ist man eigentlich verpflichtet, die Aufstockung zu beantragen, wenn man leistungsunfähig bez. KU wird ? Denn so wie ich das lese (kenn mich mit dem Thema nicht aus) wäre diese Möglichkeit ja gegeben. Dann würde also das Jobcenter den KU für meine drei Kinder voll zahlen ??

Wo finde ich da die Einkommensgrenzen ? Ich find nicht per Google.
Zitieren
#5
Skipper schrieb:
Zitat:Wenn schon Aufstockung, warum dann nicht den vollen gesetzlich. KU titulieren, zahlen und vom Einkommen abziehen?
Meines erachtens ist der Mindestunterhalt zu hoch.
Zudem verwendet die Mutter wenig vom KU und KG für das Kind.

Mit 70% versuch ich nun den Unterhalt ohne JC zu zahlen, hab somit mehr Zeit zum Arbeiten.
Allerdings kann ich mit Titel doch jeder Zeit mit JC verrechnen, wenn ich will oder muss.

Zudem soll doch der Unterhalt ständig steigen und fast nie einem geringeren Einkommen angepasst werden. Somit hab ich einen kleinen Puffer für die Zukunft.


Wirklich erstaunt bin ich, dass Beistand einen statischen Titel vorschlägt. Und wie ihr schreibt gibt es daran wohl auch keinen negativen Haken.
Zitieren
#6
(28-06-2012, 13:13)Pogo schrieb: Und wie ihr schreibt gibt es daran wohl auch keinen negativen Haken.

Der Haken käme nur, wenn die DT sich mal verringern würde. In die Zukunft kann keiner schauen, ein Restrisiko bleibt also, wenn auch ein sehr geringes Rolleyes
Zitieren
#7
(28-06-2012, 13:11)IPAD schrieb: Ist man eigentlich verpflichtet, die Aufstockung zu beantragen, wenn man leistungsunfähig bez. KU wird ? Denn so wie ich das lese (kenn mich mit dem Thema nicht aus) wäre diese Möglichkeit ja gegeben. Dann würde also das Jobcenter den KU für meine drei Kinder voll zahlen ??

Wo finde ich da die Einkommensgrenzen ? Ich find nicht per Google.
Verpflichtet bist du nicht, aber geht dir das Geld aus, so musst du den Titel ändern, dich verschulden oder zum JC gehen.

Weiteres findest du im Forum hier.
http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
Zitieren
#8
(28-06-2012, 13:13)Pogo schrieb: (...)Und wie ihr schreibt gibt es daran wohl auch keinen negativen Haken.
Doch. Wie ich bereits ausführte.
Die Schwelle zur Aufstockung verändert sich zu Deinem und zum Nachteil des Kindes.

Und warum meinst Du, der Mindest-KU sei zu hoch? Rolleyes
Zitieren
#9
(28-06-2012, 13:17)IPAD schrieb:
(28-06-2012, 13:13)Pogo schrieb: Und wie ihr schreibt gibt es daran wohl auch keinen negativen Haken.

Der Haken käme nur, wenn die DT sich mal verringern würde. In die Zukunft kann keiner schauen, ein Restrisiko bleibt also, wenn auch ein sehr geringes Rolleyes
Glaube nicht dass sich die DT in den nächsten 10 Jahren veringern wird.
Zitieren
#10
(28-06-2012, 13:23)Pogo schrieb: Glaube nicht dass sich die DT in den nächsten 10 Jahren veringern wird.

Da wär ich mir gar nicht mal so sicher. Ein Gesetz ist schnell geändert. Und hier geht es nur um "das doppelte" des steuerrechtlichen Existenzminimums.

Läßt man "das doppelte" weg, halbiert sich der Betrag in der Düsseldorfer Tabelle zumindest bei Geringverdienern.

Alles andere was sich die Politik dazu einfallen läßt, erhöht nur die Sozialausgaben, sofern der Mindesunterhalt tituliert und auch bezahlt wird.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#11
(28-06-2012, 13:11)IPAD schrieb: Ist man eigentlich verpflichtet, die Aufstockung zu beantragen, wenn man leistungsunfähig bez. KU wird ? Denn so wie ich das lese (kenn mich mit dem Thema nicht aus) wäre diese Möglichkeit ja gegeben. Dann würde also das Jobcenter den KU für meine drei Kinder voll zahlen ??

Wo finde ich da die Einkommensgrenzen ? Ich find nicht per Google.

RA Benkelberg , der die alleinerziehenden Mütter vertritt, hat hier mal einen Aufsatz dazu geschrieben. Denkanstoß in diese Richtung :
Achtung: Mütter nicht zahlender Väter! Auch der Bezieher von ALG II / Hartz IV schuldet Kindesunterhalt

RA Benkelberg sieht hier den U-pflichtigen in der Pflicht, die Möglichkeiten der Aufstockung wahrzunehmen, um den Unterhalt zu gewährleisten. Eine gesetzliche Pflicht gibt es allerdings nicht. Du bist natürlich angehalten, selber für dein Auskommen und das deiner Kinder nach DDT zu sorgen.

Meines Wissens wird vom JC aber nur der Unterhalt für einen Leistungsanspruch berücksichtigt, wenn er tatsächlich gezahlt wird. Da müsste man also mindestens einmal selber das Portemonaie weit aufmachen. Auch der ehemalige Beistand M. Kopecky hatte Überlegungen in genau diese Richtung angestellt, nachdem die ersten Sozialgerichte titulierte Unterhaltszahlungen als Abzugsposition vom Einkommen anerkannt hatten.
Zitieren
#12
(28-06-2012, 13:19)Skipper schrieb:
(28-06-2012, 13:13)Pogo schrieb: (...)Und wie ihr schreibt gibt es daran wohl auch keinen negativen Haken.
Doch. Wie ich bereits ausführte.
Die Schwelle zur Aufstockung verändert sich zu Deinem und zum Nachteil des Kindes.

Und warum meinst Du, der Mindest-KU sei zu hoch? Rolleyes
In einer vorausgeplanten Verlängerung der Aufstockung sehe ich für mich kaum einen Vorteil.
Das Kind liegt, wenn ich ich mich nicht irre, oberhalb von H4 und das möchte ich beibehalten.

Mit dem 12. Lebensjahr stehen dem Kind dann 334 + 184 = 518 € plus ca. 80 € durch meinen Umgang (ohne Umgangsfahrten) = 598 € zur Verfügung und mit 18 Jahren und vielleicht einer abgeschlossenen Lehre und Zahlung der eigenen Wohnung wird dann festgestellt, dass trotz eigener Arbeit weniger Geld zur Verfügung steht.
Vorausgesetzt der Betreuende verwendet das Geld für das Kind.
Zitieren
#13
Hab geschrieben:
Zitat:Mit dem 12. Lebensjahr stehen dem Kind dann 334 + 184 = 518 € plus ca. 80 € durch meinen Umgang (ohne Umgangsfahrten) = 598 € zur Verfügung und mit 18 Jahren und vielleicht einer abgeschlossenen Lehre und Zahlung der eigenen Wohnung wird dann festgestellt, dass trotz eigener Arbeit weniger Geld zur Verfügung steht.
Vorausgesetzt der Betreuende verwendet das Geld für das Kind.
Hab noch vergessen, dass Oma und Opa dem Kind auch noch Geld zur Verfügung stellen. Vermutlich sind das nochmals 80-100€.
598 € + 80 € = 678 €
Zitieren
#14
Camper schrieb:
Zitat:Da wär ich mir gar nicht mal so sicher. Ein Gesetz ist schnell geändert. Und hier geht es nur um "das doppelte" des steuerrechtlichen Existenzminimums.
Das musst du mir näher erklären.
Zitieren
#15
§ 1612a BGB.
"Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."
Zitieren
#16
(28-06-2012, 15:00)blue schrieb: § 1612a BGB.
"Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes."
Blue, das verstehe ich eben noch nicht.
Kannst du mir das anhand dieser übersichtlichen Tabelle von Wikipedia erklähren?
http://de.wikipedia.org/wiki/D%C3%BCsseldorfer_Tabelle

Was ich verstehe ist, dass 272€ Unterhalt plus 50% Kindergeld 364€ ergeben (oder umgekehrt) und dies dann der Betrag ist den der Unterhaltspflichtige dem Kind zur Verfügung stellt.
Die Betreuende Person erhält noch weitere 50% vom Kindergeld.

Fakt ist letztendlich, dass durch die Existenz des Kindes der betreuenden Person 272 KU + 184 KG zu Verfügung stehen.
Zusätzlich erhält das Kind Leistungen durch Betreung anderer, zB. durch meinen Umgang.
Zitieren
#17
Der von Blue zitierte Satz ist die Grundlage für den gesetzlichen Mindestunterhalt.

Er entspricht gleichzeitig der Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle.
Diese wiederum erhöht den Anspruch je nach Einkommen des Vaters.
Dafür gibt es zwar keine Gesetzesgrundlage aber für die Richter ist das genauso heilig wie L.Ron Hubbard für die Scientologen.
Die DT steht für die Richter sogar über dem Gesetz obwohl oder sogar weil es diesem widerspricht.

Das Gesetz verlangt nämlich, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Kindes zu richten habe, die DT verkehrt das jedoch ins Gegenteil und postuliert, dass sich der Unterhalt nach der Lebensstellung des Vaters zu richten habe.

Kollektive Rechtsbeugung des gesamten Justizapparates.
Zitieren
#18
Pogo schrieb:das verstehe ich eben noch nicht


Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde zum 01.01.2010 das sächliche Existenzminimum von 1.932 € auf 2.184 € angehoben. Da sich der Kindesunterhalt am doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG) orientiert, beträgt der doppelte monatliche Kinderfreibetrag 364 € (2.184 x 2 = 4.368 : 12).

Diese 364 € sind der Grundwert in der Düsseldorfer Tabelle bei Altersstufe 6-11 und einem Einkommen bis 1.500 €, aus dem sich alle weiteren Beträge ableiten.
Zitieren
#19
...und der Zahlbetrag ergibt sich schließlich aus dem KU minus dem hälftigen Kindergeld, das auch dem KV zusteht, das idR aber der KM zufließt:
364 - 184/2 = 272 €
Zitieren
#20
Wie ihr schreibt so wäre möglich, dass über Senkung des sächlichen Existenzminimums der doppelte Kinderfreibetrag senkt und somit der KU sinkt.
Oder wie Camper schreibt, durch wegfall der Doppelung sich der Bedarf des Kindes halbiert.

Ist das wirklich zu erwarten?
Ich glaub eher an das Gegenteil. Eine Deflation ist doch nicht zu erwarten, mit Währungsumstellung vielleicht schon....
Zitieren
#21
Das ist genauso wahrscheinlich, wie eine Absenkung der Steuern oder ein gerechtes Familienrecht.

Ein einziges mal gab es eine Senkung der Sätze in der DT:
Und zwar um etwa 50 Cent und auch nur für ein halbes Jahr.
Danach stiegen die Sätze wieder explosionsartig an.
Wie vorher auch immer.
Zitieren
#22
Beppo schrieb:
Zitat:Das ist genauso wahrscheinlich, wie eine Absenkung der Steuern oder ein gerechtes Familienrecht.
Demnach kann ich keinen Fehler begehen den vom Beistand festgelegten Unterhalt mit Festbetrag zu titulieren.

Vermutlich hat Beistand nachgerechnet und gesehen, dass ich nur noch weniger Zahlen könnte.
Aber warum Festbetrag wird wohl noch ein Rätsel bleiben.
Zitieren
#23
(28-06-2012, 19:47)Pogo schrieb: Aber warum Festbetrag wird wohl noch ein Rätsel bleiben.
Ein Rätsel, dessen Lösung eigentlich keine Relevanz für dich hat.

Ich denke, so kann man titulieren, zumal nächstes (und übernächstes) Jahr die KU-sätze eh steigen mit der Erhöhung des steuerfreien Existenzminimuns und damit auch des Kinderbetrages.

Abklären solltest du jetzt die Haltung deines Jobcenters. Ergo solltest du die über den Schriftwechsel mit JA informieren und mitteilen, dass du titulierst, wenn sie bis ... [Termin] nichts gegenteiliges äußern.

Zu der Ober-Kanaille von Benkeldingens ist nur zu sagen: Wir haben mit dessen Argumenten gegen das Jobcenter argumentiert - aber inhaltlich ist das purer Moralunsinn, was der verbreitet. Es gibt keine Verpflichtung zur Aufstockung (die er herbeiphantastiert). Die Aufstockung ist eher eine Möglichkeit den Unterhaltsdruck zu kanalisieren und zu neutralisieren. Falls das JA damit zufrieden ist, wird das JC auch sagen, dass du jetzt nicht mehr titulieren darfst, weil das JA eine konkretisierende Betimmung des Umfangs deiner gesetzlichen Unterhaltspflicht damit getroffen hat. Das JA wird sich mit seinem Angebot denken: Wenn einmal überhaupt ein Titel besteht, ist ein (gerichtliches) Abänderungsverlangen leichter, z.B. wegen Wesentlichkeitsgrenze. Mit diesem Risiko musst du leben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
Zitieren
#24
(28-06-2012, 19:07)Pogo schrieb: Oder wie Camper schreibt, durch wegfall der Doppelung sich der Bedarf des Kindes halbiert.
Eben! Wie @camper schrieb.... U.a. fordert ein vamv ca. 500 Euro für ein Kind.
Weiterhin geht es immer darum, wer Betreuugsunterhalt und BAR-Unterhalt zu leisten hat. Ein Zwischending kann sich in der deutschen Besatzungszone niemand vorstellen. Daher wehren sich ja die meisten Parteien gegen ein gemeinsames Sorgerecht ab Geburt.
Zitieren
#25
Sorglos schrieb:
Zitat:Abklären solltest du jetzt die Haltung deines Jobcenters. Ergo solltest du die über den Schriftwechsel mit JA informieren und mitteilen, dass du titulierst, wenn sie bis ... [Termin] nichts gegenteiliges äußern.
Warum soll ich JC schon jetzt informieren? Ich denk das mach ich erst wenn ich mir die Zahlung als Ausgaben anrechnen lasse.
Im Vorfeld versuchte ich schon mal die Zahlung der Unterhaltsschulden mit denen abzurechnen, doch leider werden keine Schuldzahlungen übernommen. JC schrieb, dass nur laufende Zahlungen aus titulierten Unterhalt angerechnet werden. Dennoch habe ich zu erwarten dass es zu einem Rechtsstreit kommen wird.

Vorerst verrechne ich die Unterhaltszahlung nicht mit dem JC, dies kann sich aber schnell nach Lust und Laune ändern.
Hab eben noch die Baustelle mit der Unterhaltsvorschussrückzahlung, 3 Klagen gegen JC und als selbstständiger brauch ich doch noch Zeit meine Kunden zu bedienen.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Pfändung unter Mindestunterhalt Dassault 19 9.190 01-10-2019, 01:05
Letzter Beitrag: Corleone

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste