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Unterhaltstitel unter Mindestunterhalt
#26
Dennoch:
1. Es kostet dich nichts, das aktuelle Schreiben der Beistandschaft dem JC zur Kenntnis zu geben. Dann können sie nicht anschließend sagen, dass du dich "mutwillig bedürftig" gemacht hättest. Reine Vorsorgemaßnahme - keine neue Baustelle. Die Aufforderung dazu bzw. die Errichtung eines Titel ist eine "Veränderung der Lebensverhältnisse" bei denen du grundsätzlich mitteilungspflichtig bist. So können sie dann nicht sagen, sie hätten von nix gewußt.

2. Wenn du (nach offensichtlichem Einsehen des JA Beistandes) nicht für Mindestunterhalt leistungsfähig bist UND SGB2-Leistungen aufstockst, dann ist kein Spielraum für Unterhaltsvorschussrückzahlungen. Das JA könnte dich eh nicht pfänden. Teile denen mit, dass laufender Unterhalt vorgeht und eine Rückzahlung derzeit nicht in Betracht kommt, weil das JC eine Anrechnung ablehnt.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#27
Hallo,
bin nun stolzer Besitzer eines Titels wie vorher beschrieben, ca. 70% und statisch, bis 18.

sorglos, dem JC hab ich das Schreiben vom JA schon mal zukommen lassen.
Mit der Anrechnung warte ich noch mal.
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#28
Naja so ganz reibungslos folgt das nicht dem Raubwillen des JA.

Im Zweifelsfall wird das von einem Vollstreckungsrichter entschieden.
Und nach Allem was man so hört, schlagen die Gerichtsvollzieher auch nicht gleich jedem den Kopf ab auf den das JA mit dem Finger zeigt.
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#29
(13-06-2013, 14:05)raid schrieb: Hallo Forengemeinde,

ich bin mir ehrlich gesagt nicht ganz sicher, ob das Jugendamt trotz Aufstockung nicht doch was pfänden kann.

Wenn du durch die Pfändung unter den Betrag für Regelbedarf, KdU,
Erwerbstätigenaufschlag und lfd. Unterhaltsverpflichtungen kommst, kannst du wieder im JC vorstellig werden, da die Bedürftigkeit erneut eingetreten ist. Darauf sollte man die Vollstrecker auch hinweisen.
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