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Unterhaltsvorschußgesetz / Ob das so stimmt ?
#1
Ihre Kinder : geb. xx.xx.2002
geb. xx.xx.2004

Sehr geehrter Papa,

die Ihnen bisher gewährte Unterhaltsleistung wird mit Ablauf des XX.XX.12 eingestellt, da die Grundlagen für eine weitere Gewährung nicht mehr gegeben sind. Beide Kinder gehören nicht mehr zum Personenkreis der Anspruchsberechtigten.

Begründung :

Sie teilten uns mit, dass Ihre Tochter XXX in den Haushalt der KM gewechselt ist. Die gemeinsame Tochter XX wohnt weiterhin bei Ihnen.

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht mehr.

Wenn von zwei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Umfang des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, ist jedes dieser Kinder so zu behandeln, als zahle der andere Elternteil den in § 2 Abs. I und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Bei "aufgeteilten Kindern" und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § I Abs. Nr. 3 a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründet.

MfG
JA-Tante

P.S.: Man sollte bedenken, dass hier derzeit (!) die Mutter KEINEN Unterhalt zahlt (und wohl auch nicht zahlen wird) und der Vater quasi derzeit noch
auf die Aufforderung wartet, nun zahlen zu müssen.


So gesehen heute... Verstehe ich da was falsch? Gehe ich recht in der Annahme, dass dies doch jede krude Unterhaltsausrechnerei der Winkeladvokaten ad absurdum führen würde, die bei Wechselmodellen noch versuchen, gegenseitigen Unterhalts aus zu rechnen und gehe ich Recht in der Annahme, dass dies nichts damit zu tun hat, dass wenn Mamma nun nix zahlt (und davon ist aus zu gehen) und Papa aber zahlen soll, Er auch keinen Unterhaltsvorschuß mehr bekommt, oder dann doch ? . Schlimm ist das. Oder ich blöd. Man weiß ja nie.
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#2
(02-07-2012, 20:36)Nappo schrieb: Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht mehr.

Wenn von zwei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Umfang des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, ist jedes dieser Kinder so zu behandeln, als zahle der andere Elternteil den in § 2 Abs. I und 2 UVG bezeichneten Mindestunterhalt. Bei "aufgeteilten Kindern" und vollständiger Unterhaltsgewährung liegt kein Ausbleiben von Unterhaltsleistungen im Sinne von § I Abs. Nr. 3 a UVG vor, das einen Anspruch auf öffentliche Unterhaltsvorschussleistungen begründet.

Was die JA-Tante schreibt gibt das Gesetz nicht her.

Hier noch mal die

Zitat:Anspruchsvoraussetzungen

- Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG).

- Es muss bei einem Elternteil leben, der ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG). Verheiratete Eltern gelten dann als dauernd getrennt lebend, wenn ein Elternteil wegen Krankheit, Behinderung oder auf Grund richterlicher Anordnung für voraussichtlich für wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist.

- Es erhält nicht ausreichend, nicht regelmäßig oder gar keinen Unterhalt vom anderen Elternteil (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UVG).



Die JA-Tante verkennt hier ganz einfach, dass es sich beim UV um einen Anspruch des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils handelt.

Mit der gelieferten Begründung könnte man(n) ja gelassen jeder Unterhaltsforderung entgegensehen, wenn die Kinder auf die Haushalte aufgeteilt sind. Das dem nicht so ist dürfte, zumindest hier im Forum, jedem bekannt sein.

Also sofort Widerspruch gegen diesen Unsinn einreichen!
Denn wenn die Mutter selbst nicht über genügend Einkommen verfügt und sie Sozialleistungen beanspruchen will, wird die Forderung nach Barunterhalt alsbald auf den Vater zukommen.

Edit:
Hab jetzt noch mal etwas recherchiert und folgendes Merkblatt gefunden:

http://formulare.landkreis-muenchen.de/c...ORMID=2311

Darin findet sich tatsächlich den von der JA-Tante geschilderte Sachverhalt.

Zitat:von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt

Ich hab das bisher auch nicht gewusst. Diese "Vorschrift" ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern muss wohl in irgend einer Durchführungsverordnung versteckt sein.

Also, solange die Mutter keinen Unterhalt für das bei ihr lebende Kind fordert, kann der Vater wohl keinen UV erhalten.
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#3
Allein schon die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Barunterhaltspflichtigen Elternteile macht eine Aufrechnung eigentlich nicht möglich. Zudem geht das Geld, wie bereits hier erwähnt, zugunsten der Kinder, kann daher kaum verrechnet werden.
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