Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen
#5
Wir bisher auch knabbern alle tieferen Gerichte eifrig Stück um Stück die Grenzen fiktiven Einkommens weg, verschieben die Linie weiter zu Ungunsten des Pflichtigen. Kürzlich auch wieder der BGH zweimal: http://dejure.org/dienste/internet2?juri...os=0&anz=1

Az. XII ZB 111/13, Beschluss vom 24.9.2014

"Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637)."

Vater von vier Kindern ist Schlagzeuger, die jüngeren Drei leben bei ihm und seiner neuen Partnerin. Er gibt Unterricht und arbeitet in einem Restaurant, verdient damit 700 EUR netto. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, weil der Vater auch bei einem fiktiven Einkommen aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit nur wenige Euro über dem - seinerzeitigen - notwendigen Selbstbehalt von 950 € verdienen könne. Da die Einkünfte auf insgesamt vier minderjährige Kinder zu verteilen seien, komme eine Unterhaltsverpflichtung wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht.

Natürlich geht das ja gar nicht und so klagt sich die Unterhaltsfordernde die Instanzen hoch. Der liebe BGH mit seinem unterhaltsmaximierend bekannten Dreamteam Dose, Weber-Monecke, Klinkhammer, Günter, Guhling baldowert natürlich den Trick aus, den Pflichtigen zu verknacken.  Mit einem Doublestrike gelingt das Kunststück der Robengang: Erstens kriegt der Pflichtige fiktives Einkommen wegen fiktiver Vollzeitarbeit. Und weil das allein immer noch nicht reicht, wurde ihm noch ein fiktiver Nebenjob auf den Kopf gehaut, Bezugnahme auf den eigenen Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 185/12 - FamRZ 2014, 637 Rn. 18. Das hätte man prüfen müssen. Die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammenlebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei. Demnach ist nicht ausgeschlossen, dass der Antragsgegner das bislang bezogene Einkommen etwa aus Schlagzeugunterricht auch neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit weiter erzielen kann.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen - von p__ - 11-11-2014, 00:47

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn Antragsgegner 2 5.303 15-02-2014, 08:16
Letzter Beitrag: Antragsgegner
  BVerfG: Berufliche Neuorientierung rechtfertigt kein fiktives Einkommen borni 4 6.745 01-09-2008, 22:02
Letzter Beitrag: css

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste