Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen
#7
Ich kann dem Urteil nichts dergleichen entnehmen, weder einen Bezug zum Sozialrecht noch zu vermuteten Feststellungen des OLG. Die Strategie des BGH-Senats liegt auf einer ganz anderen Linie. Vielleicht unterlegst du solche Anmerkungen mit Zitaten aus dem Volltext der Urteilsbegründung, um sie nachvollziehbar zu machen.

Problem für die BGH-Fiktivunterhaltsmaximierer waren die BVerfG-Entscheidungen, die hier alle aufgeführt oder verlinkt sind. Hervorzuheben sind hier das BVerfG, Beschluss vom 16. 4. 2008 - 1 BvR 2253/07. Dieses und andere Urteile beruhen auf Annahmen über den Unterhaltspflichtigen, die die Gerichte in den Urteilen machen. Der BGH stösst in den zu schwach ausformulierten Teil der BVerfG-Entscheidungen hinein, nämlich die Frage wer die Beweislast aufgrund welcher Annahmen hat.

Das BVerfG rechnet aus, was der Pflichtige tatsächlich erziehlen könnte. Das ist recht konkret und lässt sich nachrechnen, der abgehalfterte Schlagzeuger verdient schliesslich Geld im Restaurant, das Einkommen wäre leicht auf Vollzeit hochzurechnen. Ob er das gar nicht versucht, ist folgereichtig kein Beweis, dass er das Geld auch bekommen würde: Allein aus den fehlenden Bemühungen des Bf. um eine andere Vollzeittätigkeit oder eine Nebentätigkeit hätten die Gerichte hier deshalb nicht auf eine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des beantragten Kindesunterhalts schließen dürfen.

Der BGH mit Dose und seinen Kumpanen dreht, wie schon beim Ehegattenunterhalt sein Ding über die Beweislast. Die Aussagen des BVerfG werden über eine anders gefasste Beweislast zunichte gemacht. Es wird einfach eine möglichst unkonkrete Behauptung über angeblich erzielbares Einkommen aufgestellt und betont, der Pflichtige habe das und weitere fiktive Nebentätigkeiten zu widerlegen. Mit dem Satz "Die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in die Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners" mogeln sie sich um die Tatsache herum, dass diese Nebentätigkeit gar nicht genug Einkommen bringen würde.
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen - von p__ - 11-11-2014, 10:39

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn Antragsgegner 2 5.302 15-02-2014, 08:16
Letzter Beitrag: Antragsgegner
  BVerfG: Berufliche Neuorientierung rechtfertigt kein fiktives Einkommen borni 4 6.741 01-09-2008, 22:02
Letzter Beitrag: css

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste