26-12-2014, 12:03
Die nächste BVerfG-Entscheidung zur Beweislast bei fiktivem Einkommen ist bereits gefallen, aber immer noch nicht veröffentlicht: Az. 1 BvR 192/12 vom 27.08.2014.
Nur der Leitsatz ist bekannt, es ging um Verfahrenkostenhilfe bei Geltendmachung von Unterhalt, wobei fiktives Einkommen behauptet wurde:
Das aus Art. 3 I iVm Art. 20 III GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannen, da hierdurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde.
Die offenbar andere Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das BVerfG dürften den für uns interessanten Kern des Verfahrens darstellen.
Nur der Leitsatz ist bekannt, es ging um Verfahrenkostenhilfe bei Geltendmachung von Unterhalt, wobei fiktives Einkommen behauptet wurde:
Das aus Art. 3 I iVm Art. 20 III GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.
Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Diese dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannen, da hierdurch der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt würde.
Die offenbar andere Beurteilung der Erfolgsaussichten durch das BVerfG dürften den für uns interessanten Kern des Verfahrens darstellen.