Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen
#10
Habe deinen Beitrag bearbeitet, dass er lesbar wird. Du hast ihn offenbar auf einem anderen Gerät geschrieben und dann mitsamt den Textmerkmalen ins Forum kopiert. Dort wird werden die Textmerkmale in Tags übersetzt, was manchmal komisch aussieht. Abhilfe: Alles markieren und auf den Button "Markierung entfernen" drücken.

Ob dein Fall anwendbar ist, sollte im Fallthread eruiert werden.

Aber nochmal zu Az. 1 BvR 192/12 (es ging da um einen Herrn aus Kenia, der Kinder zeugte aber nicht zahlen konnte), der ist mittlerweile im Volltext veröffentlicht, zum Beispiel hier: https://urteile-gesetze.de/rechtsprechung/1-bvr-192-12
Der Kernsatz der Begründung ist wohl, dass dem "Unterhaltspflichtigen dann, wenn er konkrete Umstände vorträgt, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit aufkommen lassen, die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden kann."

Das OLG hatte ihm die Verfahrenskostenhilfe versagt, weil der Pflichtige seine Erwerbsbemühungen nicht ausreichend darlegte und auch nicht das Fehlen einer realen Beschäftigungschance.

"Soweit das Gericht jedoch ohne weitere Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer könne als ungelernter Arbeiter einen Bruttostundenlohn von 8,50 € erzielen, hat es den ihm im Prozesskostenhilfeverfahren eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren zu seiner Erwerbsbiografie und dem von ihm zuletzt erzielten Einkommen vorgetragen. Des Weiteren hat er darauf hingewiesen, dass der Umgang mit zwei Kindern seine Erwerbsmöglichkeit einschränke und dass er aufgrund der Trennung von der Kindesmutter einen Einzelhaushalt führe. Vor diesem Hintergrund hätte ihm die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung nicht ohne Weiteres abgesprochen werden können. Das Gericht hat indessen keine Feststellung zu den aus einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkünften und den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen Branchen unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Erwerbsbiografie und den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers getroffen. Auch hat es sich nicht dazu geäußert, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben zuletzt nur ein Bruttoeinkommen von 7,21 € pro Stunde erzielt hat. Entsprechendes gilt für die Annahme, der Beschwerdeführer könne aus einer Nebentätigkeit weitere 150 € verdienen. Insoweit ist schon nicht erkennbar, von welcher zeitlichen Beanspruchung und von welchem Stundensatz das Gericht für die Ausübung der Nebentätigkeit neben der von ihm angenommenen Vollzeittätigkeit ausgegangen ist. Hierzu ist nichts konkretes ausgeführt, was aber angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers für die Prüfung der Frage der Zumutbarkeit und damit für die Verneinung der Erfolgsaussicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. März 2003 - 1 BvR 752/02 -, juris, Rn. 11 und 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 -, juris, Rn. 29)."
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: BVerfG 1 BvR 1530/11 und 1 BvR 2867/11 und 1 BvR 774/10 zu fiktivem Einkommen - von p__ - 23-09-2019, 09:45

Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Hamm 3-UF-19213 Kindesunterhalt ist nach fiktivem Vollerwerbseinkommen zu berechn Antragsgegner 2 5.303 15-02-2014, 08:16
Letzter Beitrag: Antragsgegner
  BVerfG: Berufliche Neuorientierung rechtfertigt kein fiktives Einkommen borni 4 6.745 01-09-2008, 22:02
Letzter Beitrag: css

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste