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Nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich?
#1
So, nun ist es bald soweit, der Scheidungstermin steht endlich an.
Dazu hab ich nun ein paar Fragen:
1. Nachehelicher Unterhalt:
Wir betreuen unsere beiden Kinder (beide Kinder über 10 Jahre alt) im 50/50 Wechselmodell.
Wie groß sind hierbei die Chancen der Ex auf nachehelichen Unterhalt?
Sie arbeitet aktuell zu 50%.

2. Zugewinnausgleich:
Wir haben eine gemeinsame Immobilie die noch mit 150 TEuro belastet ist.
100 TEuro wurden bereits getilgt.
D.h. jeder von uns hat aktuell Schulden von 75 TEuro.
Ist es nun richtig, dass ich um einen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen
über mindestens 75 TEuro verfügen müsste wenn das Anfangskapital jeweils 0 Euro war?
Negativer Zugewinn wird ja nicht ausgeglichen, oder?

3. Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung:
Da sich mein Vermögen im Trennungsjahr verringert hat, stellt sich mir die Frage, ob in einem möglichen Verfahren z.B. Anwaltskosten in der Begründung akzeptiert werden?
Welche Ausgaben werden noch akzeptiert?


Hoffe es ist etwas verständlich.
AUf was muß/sollte ich sonst noch achten?
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#2
Hi,

also das mit dem nachehelichen Unterhalt ist schwer vorherzusagen. En Faktor ist sicher die Qualifikation Deiner Ex und damit die Frage  welche Nachtele sie durch die langjährige Teilzeitarbeit erhalten hat. Die Nachteisind z.B. bei einer Ärztin sicher größer als z.B. bei einer Friseurin.

Zur Immobilie:  Euer Haus ist noch mit 160.000 belastet, 100.000 habt Ihr schon getilgt. Frage ist, wieviel das Haus jetzt wert ist. Angenommen der Wert ist gleich geblieben, d.h. 260.000 €. Wenn Du das Haus allein übernehmen mchtest, wirst Du die Kreditschulden allein übernehmen müssen und ihr 50.000 (ihr Anteil am schon getilgten Kaufpreis) erstatten müssen. 

Du brauchst also 50.000 € um sie auszuzahlen. Andernfalls müsstet Ihr die Immobilie verkaufen.

Für den Zugewinnausgleich gilt als Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
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#3
Mit welcher Argumentation könnte Sie versuchen nachehelichen Unterhalt zu rechtfertigen?
Kinder sind groß genug und es gibt auch sehr gute Betreuungsmöglichkeiten.

Das Haus wird auch nach der Scheidung in gemeinsamen Besitz sein.
Meine Frage ist nun, ab wann ich einen Zugewinnausgleich zahlen müsste?
Es bestehen die 150 TEuro gemeinsame Schulden.
Zum Beginn der Ehe hatten wir beide 0 Euro.
Ist es nun richtig, dass ein Ausgleich erst dann erfolgt wenn einer von beiden mehr als 75 TEuro besitzt?

Dass wenn ich Ihre Hälfte übernehmen würde, ich Ihr die Hälfte des bereits getilgten Betrages auszahlen muss ist mir klar.
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#4
Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Schulden werden daher nicht geteilt.

Zum nachehelichen Unterhalt ein paar übliche Begründungen:

Einkommensunterschied grösser als X Prozent
Nacheheliche Solidarität
Weil es eine Frau ist
Die Kinder haben XY Probleme und benötigen doch etwas mehr als 50% Betreuung durch die Mutter

Such dir eine passende Begründung aus
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
Zitat:Einen negativen Zugewinn gibt es nicht. Schulden werden daher nicht geteilt.
Das ist mir soweit klar, aber was ist denn nun wenn ich z.B. noch 10 TEuro auf meinem Girokonto hätte?
Dadurch wären meine Schulden dann bei "nur "65 TEuro" müssten diese 10TEuro ausgeglichen werden?
Meines Wissens nach wird dies auch nicht ausgeglichen, oder liege ich falsch?

Zitat:Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidung:
Da sich mein Vermögen im Trennungsjahr verringert hat, stellt sich mir die Frage, ob in einem möglichen Verfahren z.B. Anwaltskosten in der Begründung akzeptiert werden?
Welche Ausgaben werden noch akzeptiert?
Meine Exe will vermutlich darauf hinaus, dass ich angeblich den Zugewinn auf den Kopf gehauen hätte während des Trennungsjahres.
Daher meine Frage.
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#6
(11-08-2015, 10:29)Daddy2child schrieb: Mit welcher Argumentation könnte Sie versuchen nachehelichen Unterhalt zu rechtfertigen?

Eine Möglichkeit wäre, wenn ihr durch die langjährige Nur-Teilzeit-Tätigkeit eben Nachteile entstanden sind. Sie könnte beispielsweise argumentieren, die Kollegen von damals, die weiterhin Vollzeit arbeiteten, jetzt ein paar Tarifstufen höher eingruppiert sind als sie.

(11-08-2015, 10:29)Daddy2child schrieb: Das Haus wird auch nach der Scheidung in gemeinsamen Besitz sein.
Meine Frage ist nun, ab wann ich einen Zugewinnausgleich zahlen müsste?
Es bestehen die 150 TEuro gemeinsame Schulden.
Zum Beginn der Ehe hatten wir beide 0 Euro.

Wenn das Haus in Eurem gemeinsamen Besitz verbleibt, dann gibt es keinen Zugewinn auszugleichen. Jeder hat ja in dem Fall weiterhin eine Hälfte vom Haus und eine Hälfte von den Schulden. Jeder von Euch ist dann bezüglich des Hauses um 50.000 € reicher als zu Beginn der Ehe (d.h. jeder besitzt 125.000 Hauswert abzüglich 75.000 Schulden, also 50.000 €).

Ein Zugewinnausgleich findet ja nur dann statt, wenn einer der Partner während der Ehe einen höheren Zugewinn hatte als der andere. Bei Euch hatte aber (jedenfalls in Bezug auf das Haus) am Anfang jeder 0 und am Ende jeder 50.000 €. Also nichts auszugleichen

Was Ihr Euch in dieser Konstellation nur überlegen müsst, ist, wie Ihr nach der Scheidung die Immobilie weiter verwaltet. Also wer wohnt darin und wie wird dieses Wohnen dem anderen Partner vergütet, wer tilgt das Darlehen weiter usw.

Wie habt Ihr Euch denn das überlegt?
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#7
Hmmm, ist deine Ausführung soweit richtig?

Wir hatten beiden anfänglich 0€, dann haben wir ein Haus für 250 T€ auf Kredit gekauft.
Jeder hatte damals 125 T€ Schulden.
Von diesen Schulden sind nun 100 T€ getilgt.
Folglich bleibt doch für jeden ein negativer Zugewinn von 75 T€, oder?

Nach der Scheidung wird es sicherlich zu einer Lösung kommen.
Entweder der eine bezahlt im anderen einen Betrag X, oder das Haus wird verkauft.
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#8
(11-08-2015, 11:09)Daddy2child schrieb: Hmmm, ist deine Ausführung soweit richtig?

Wir hatten beiden anfänglich 0€, dann haben wir ein Haus für 250 T€ auf Kredit gekauft.
Jeder hatte damals 125 T€ Schulden.
Von diesen Schulden sind nun 100 T€ getilgt.
Folglich bleibt doch für jeden ein negativer Zugewinn von 75 T€, oder?

Nein, Deine Überlegung ist falsch, weil Du in dieser Berechnung den Wert des Hauses außen vor lässt. Das Haus gehört Euch doch. 

Ihr habt jeder 75.000 € Schulden plus jeder die Hälfte des Hauswerts von 125.000 €. Jeder von Euch hat also einen positiven Zugewinn von 50.000 €.
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#9
Um es nochmal in Gesamtschau darzustellen:

Am Anfang hattet Ihr beide jeweils 0 €.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages hattet Ihr jeweils eine Haushälfte plus die dazugehörigen Schulden.

Zudem hattest Du z.B. noch 10.000 € auf dem Girokonto, sie z.B. 2.000 €.

Dann sieht der Zugewinnausgleich wie folgt aus:

- Ende der Ehe Du: 125.000 - 75.000 + 10.0000 = 60.0000
- Ende der Ehe sie: 125.000 - 75.000 + 2.000 = 52.000

Differenz: 8.000 €

=> Zugewinnausgleich: 4.000 € von Dir an sie
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#10
(11-08-2015, 10:29)Daddy2child schrieb: Mit welcher Argumentation könnte Sie versuchen nachehelichen Unterhalt zu rechtfertigen?

Mit ehebedingten Nachteilen, §1570-1580 BGB. Dafür kommen rund hunderttausend Tatbestände und Konstellationen in Frage. Welchen sie wählen kann, wie eure Situation vor und während der Ehe genau aussah, entzieht sich leider unserer Kenntnis.
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#11
So, nach langem Kampf scheint sich nun das Ende abzuzeichnen.

Meine Ex und ich haben uns nun auf einen Betrag X geeinigt,
dafür werden wir gegenseitig auf Unterhalt auch in Notlage verzichten,
das Haus wird auf mich überschrieben und der Zugewinn sowie der Hausrat werden aufgeteilt.

Das ganze soll bei einem Notar dann auch festgehalten werden.

Nun wollen natürlich auch unsere Anwälte dran verdienen. Vergleichsgebühr, Erstellung Vereinbarung mit 1,5 von irgendeiner Gebühr, etc.

Da wir bereits mehr wie genug Kohle beim Anwalt liegen lassen haben, stellt sich die Frage:

Kann man so eine Vereinbarung auch ohne Anwalt rechtssicher erstellen,
oder eher nicht? Reicht hier nicht eine einfache Unterhaltsverzichtserklärung und der EIgentumsübertrag beim Notar?

Hat zufällig jemand so eine Vereinbarung mit seiner Ex abgeschlossen und könnte mir diese zukommen lassen?

Solche Vereinbarungen werden sich wohl kaum arg unterscheiden.
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#12
(19-11-2015, 14:35)Daddy2child schrieb: ... dafür werden wir gegenseitig auf Unterhalt auch in Notlage verzichten...

...Kann man so eine Vereinbarung auch ohne Anwalt rechtssicher erstellen, ...

Also ich habe bisher alle meine Notarverträge ohne Anwalt gemacht. Hierzu wird der Vertragsentwurf (Vorlage) vom Notar den Beteidigten zu gesand. Diese haben dann 2 Wo. Zeit noch mal drüber nach zu denken. Und zum Unterschriftstermin kann man dann noch mal ein bischen Feintuning am Text machen lassen. So eine Aktion kostst dann z.B. so 200 bis 400 €.
Wenn allerdings die Gegenseite mit einem Anwalt aufkreuzen will, sollte man das aus Gründen der Waffengleichheit auch tun.

Bei diesen Ausschlüssen habe ich jedoch Bedenken ob diese Ausschlüsse, bei Eintritt es ausgeschglossenen Falls, nicht doch angreifbar sind.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#13
Ob so ein Ausschluß letztlich Bestand hat, wird man erst sehen, wenn der Ernstfall eintritt.

Die Frage ist nur, ob so eine Vereinbarung deutlich rechtssicherer ist, als eine Vereinbarung die man nur beim Notar macht.

Wir sind im Moment beide in der Lage für unseren Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können.
Daher sollte ein Ausschluß kein Problem sein.

Hat hier zufällig jemand so eine Vereinbarung?
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#14
(19-11-2015, 22:29)Daddy2child schrieb: Wir sind im Moment beide in der Lage für unseren Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können.
Daher sollte ein Ausschluß kein Problem sein.

Du kannst da so ziemlich alles im gegenseitigen Einvernehmen ausschließen außer:
- Trennungsunterhalt
- Kindesunterhalt

So ein Notar darf theoretsisch nur Dinge in den Notarvertrag schreiben die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zulässig sind.
Wie ihm das, genau wie dem Anwalt völlig Banane sein kann, da im Falle des Falles dir und nicht ihm Probleme daraus erwachsen.

- Auch darf so eine Vereinbahrung nicht auf Kosten der Allgemeinheit gehen.
- Unwirksam wird sie auch, wenn die Vereinbahrung zu sehr zu Lasten einer Seite geht. Wo hier die Grenzen liegen ist mir leider nicht bekannt. Da würd ich gerne mal so ein Art Leitfaden zu lesen. Hab dazu noch nie etwas für mich brauchbares gefunden.

Nicht festlegen kann man z.B. in D:
- wie oft man Sex pro Woche einem zu steht (in Afganistan stehen einem wohl 2x pro Woche zu :-))
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#15
Fast aller unser Problem hier ist, dass wir eine derartige Vereinbarung mit unserer Hexe nicht hingebracht haben. Wenn Dir das gelingt:Glückwunsch!!!

Ein Anwalt ist nicht gezwungen, nach Gegenstandswert abzurechnen. Vereinbare vorher vier Stunden a Eur 150 für Kurzstellungnahme (Risiken und Nebenwirkungen). Es gibt Anwälte, die machen das.

Wenn Anwälte los schießen dürfen, wird mindestens eine Seite unsicher.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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