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Ich auch wieder 170er
#33
(02-11-2013, 13:37)p schrieb: Der Tatrichter hat unabhängig von einem Familiengerichtsurteil zu ergründen, wie es um die Leistungsfähigkeit des Angeklagten stand. Er ist nicht an Erkenntnisse des Familienrichters gebunden, egal wie die ausgesehen haben.
So ist das!
Er ist nicht nur nicht daran gebunden, sondern unterliegt der Verpflichtung, die zu einer Verurteilung erforderlichen Sachverhalte selbst und eigenständig aufzuklären.

Aber weil auch Richter mal das Kleine Einmaleins gelernt haben, kommen sie meistens zum selben Ergebnis.
Problematisch -für den Richter! Big Grin- bleibt daher nur eine Verurteilung, die er aufgrund eigener Spekulationen darüber anstellt, ob der Delinquent seine Leistungsfähigkeit in einem Maße verändern konnte, wenn er sich ordentlich bemüht hätte.

Da reicht es nicht zu sagen, "Du hast Dich nicht ausreichend beworben".
Denn trotz ausreichender Bewerbungen hätte der Unterhaltsschuldner weiter leistungsunfähig bleiben können
1. weil seine Bewerbungen zu keiner Einstellung geführt hätten
2. weil eine Einstellung nur dann maßgeblich sein kann, wenn sich daheraus ein entsprechender Verdienst erzielen läßt

Beides muss zur Überzeugung (und die kann nicht einfach behautet, sondern muss nachvollziehbar erläutert werden) bewiesen sein.

In diesem Zusammenhang wäre interessant, wie die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens begründet hatte (Anklageschrift)!

Es ist wichtig, die im Wege der Akteneinsicht genau zu kennen, damit man weiß, wohin die Reise geht ...

In aller Regel stellt das Gericht bei Eröffnung der Verhandlung die Feststellungen der Zivilgerichte zur Diskussion und fragt ob dagegen (insbesondere vom Angeklagten) Zweifel bestehen oder ob man dass zur Grundlage dieses Verfahrens machen kann.

Ich empfehle dann immer zu antworten: "Wenn es ihre Arbeit erleichtert und der Rechtsfindung dienlich ist, habe ich nichts dagegen."

Allerdings muss für mich dann auch schon im Vorfeld klar sein, dass ich aus einem Bestreiten keine Vorteile erreichen kann.

Denn wenn ich tatsächlich leistungsunfähig bin, habe ich insoweit sowieso nichts zu befürchten.
Problematisch sind die Fälle, in denen die Denunziantin behauptet, man verdiene mehr, als bislang festgestellt worden sei. So war es bei mir!

Aber wenn eine -wenn auch hübsche Wink- junge und deswegen wie ich vermute unerfahrene Richterin das Verfahren leitet und die StAschaft sich von einer Amtsanwältin (sorry: Oberamtsanwältin) vertreten läßt, wird dieser Beweis gegen mich zu führen natürlich nicht gelingen (sag' ich mal einfach so überheblich wie bin ich).
Gelle, Herr Rechtsanwalt Wink

@skippie
unbedingt Antrag auf Hinzuziehung eines Pflichtverteidigers stellen!
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Ich auch wieder 170er - von Skippie - 19-07-2012, 20:49
RE: Ich auch wieder 170er - von Camper1955 - 19-07-2012, 21:18
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