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Umgangskosten und SGBII
#1
In letzter kursiert immer wieder im NETZ ein Link auf ein Schreiben des MAIS NRW, so wie dieser hier:

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb...900945.php

Ich habe nun nachgefragt beim Ministerium:

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Internet kursiert eine Stellungnahme ihres Hause bzgl. der Kostenerstattung des Umgangsrechtes beim SGB II, dass dem betreuenden Elternteil bei dem die Kinder leben keine anteiliegenden Regelleistungen bei den Kindern in Abzug gebracht werden, wenn das Umgangselternteil Leistungen anteilmäßig für die Umgangswochenenden beantragt.

Ist diese Information richtig oder handelt es sich um eine Internetente.

Hier der LINK dazu

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb...900945.php

ZITAT Anfang
"In einem Antwortschreiben des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW an das Soziale Bündnis Jüchen e.V. vom 25. Mai 2012 (per Email) heißt es: "Erzielen die Kinder kein eigenes Einkommen, das über den gezahlten Regelsatz, einschließlich der Kosten der Unterkunft hinausgeht, wird am zeitweisen Aufenthaltsort gezahlte Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nicht auf die Grundsicherungsleistungen der Kinder am gewöhnlichen Aufenthaltsort angerechnet. Das heißt, die Kinder beziehen in der zweiten Bedarfsgemeinschaft zusätzlich Grundsicherungsleistungen, wenn sie sich beim umgangsberechtigten Elternteil aufhalten." (Soziales Bündnis Jüchen e.V)"
ZITAT ENDE

Hier nun die Antwort des Ministeriums:

Sehr geehrter Herr K*****,

haben Sie herzlichen Dank für Ihre Email.

Letztendlich sollte mit dem von Ihnen zitierten Text ausgesagt werden, dass den Kindern bei einem Aufenthalt in einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft, sofern Hilfebedürftigkeit besteht, Regelleistungen in voller Höhe zustehen und keine Abschläge für Bedarfe in Betracht kommen, die in der temporären Bedarfsgemeinschaft regelmäßig bzw. typischerweise nicht anfallen Es wurde insofern auf das BSG-Urteil vom 02.07.2009 (Az: 14 AS 75/08 R) Bezug genommen. Leider ist dieser Hinweis in dem von Ihnen zitierten Text unterblieben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

J*** *****

Ministerium für Arbeit, Integration
und Soziales des Landes NRW
Referat II B 4
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
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#2
Wenn ich die Entscheidung des BSG richtig verstanden habe, dann bekommen die Kinder für den Umgang mit der Mutter den vollen Regelsatz als temporäre Bedarfsgemeinschaft.

Über den Vater ist hier aber relativ wenig bekannt, ich nehme aber an, dass er kein ALG II bekommt. Also fällt die Masche: "Wir ziehen etwas aus der rechten Tasche und stecken es in die linke Tasche" aus.

Bliebe nur die Möglichkeit des unterhaltsrechtlichen Anspruchs auf die Umgangskosten gegenüber dem Vater.

Hier sagt das BSG wieder etwas ganz anderes, wie üblicherweise im Strafrecht mit Verweis auf den § 1606 vorgegangen wird. Das BSG hat die Worte: In der Regel" in diesem § für allgemein verbindlich erklärt und die Betreuungsleistung Barunterhalt gleichgesetzt, wie es auch das Familienrecht ohne Ausnahme macht.

Nun bist Du selbst ja in Vollzeit beschäftgt, soviel ich weiss und drei Kindern zum Barunterhalt verpflichtet, während ein weiteres Kind bei Dir wohnt.

Schildere uns doch bitte mal, wie es sich nun bei Euch verhält.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#3
(22-07-2012, 16:02)Camper1955 schrieb: Nun bist Du selbst ja in Vollzeit beschäftgt, soviel ich weiss und drei Kindern zum Barunterhalt verpflichtet, während ein weiteres Kind bei Dir wohnt.

Schildere uns doch bitte mal, wie es sich nun bei Euch verhält.

lg

Camper

Camper, dass ist richtig. Ich habe vier Kinder, wovon das älteste bei mir wohnt und die anderen drei bei meiner EX.
Sie war nach der Trennung voll auf Leistungen nach dem SGBII angewiesen und ich war etwas über den Satz. Auf einen Unterhalt konnte man sich auch vor dem JA nicht einigen, da das JA nicht in der Lage war den KU vernünftig zu berechnen. Sie wurde von der ARGE verdonnert gegen mich den Unterhalt einzuklagen. Daraufhin kam folgender Vergleich vor dem Familiengericht zu stande.

Ich zahle nun für die drei bei meiner EX lebenden insgesamt 199 Euro KU.
Meine bei mir lebende Tochter geht leer aus, da EX nicht leistungsfähig ist. Mir wurde sogar noch für die bei mir lebende Tochter anteilmäßig die Miete in Höhe von 10 % (Mitbewohneranteil) nicht berücksichtigt bei der Aufstockung des Selbstbehaltes. Der Selbstbehalt wurde erhöht aufgrund der Miete auf 1089 Euro. Um die 199 KU an meine EX zu überweisen, bin ich nun Aufstocker beim Jobcenter. Der Richterin sagte ich noch beim Vergleich, dass ich aufgrund diesem nun selbst einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII in Höhe von etwa 123,00 Euro habe. Sie daraufhin: Wenn dem so ist, dann sehen wir uns demnächst hier wieder, da die 123,00 Euro bei der Berechnung des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden müsste und auf die Kinder aufgeteilt würde.

Ich sagte daraufhin der Richterin, wenn dem so sei, wäre es eine Spirale, da ich dann einen nochmals einen höheren Anspruch auf Leistungen nach SGBII hätte.... Daraufhin beendete Sie die Diskussion....

Das JC wiederum wollte, dass ich nun gegen meine EX vorgehe und den Unterhalt nach unten wieder anpassen lasse bis zur Bedürftigkeitsgrenze, was natürlich absurder Blödsinn ist.
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#4
(23-07-2012, 12:18)RobertK schrieb: Das JC wiederum wollte, dass ich nun gegen meine EX vorgehe und den Unterhalt nach unten wieder anpassen lasse bis zur Bedürftigkeitsgrenze, was natürlich absurder Blödsinn ist.

Hast Du das schriftlich? Wenn ja, dann würde ich mich an die Vorgabe des Jobcenters halten.

Unser User @sorglos hat hier ja einen Thread, der aufzeigt, wie das geht.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
(23-07-2012, 12:18)RobertK schrieb: Das JC wiederum wollte, dass ich nun gegen meine EX vorgehe und den Unterhalt nach unten wieder anpassen lasse bis zur Bedürftigkeitsgrenze, was natürlich absurder Blödsinn ist.
Das ist totaler Blödsinn.
Auch in dem Vergleich wurde "unter richterlicher Aufsicht" das Maß der "gesetzlichen Unterhaltspflicht" ermittelt. Daran hat sich das JC zu halten und entsprechend §11b..Nr 7 zu verfahren.

Sicher hast du auch das schon gelesen:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5412
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#6
(23-07-2012, 13:05)Camper1955 schrieb:
(23-07-2012, 12:18)RobertK schrieb: Das JC wiederum wollte, dass ich nun gegen meine EX vorgehe und den Unterhalt nach unten wieder anpassen lasse bis zur Bedürftigkeitsgrenze, was natürlich absurder Blödsinn ist.

Hast Du das schriftlich? Wenn ja, dann würde ich mich an die Vorgabe des Jobcenters halten.

Unser User @sorglos hat hier ja einen Thread, der aufzeigt, wie das geht.

lg

Camper

Das ganze erging nur mündlich bei meiner Antragsabgabe. Von diesen Standpunkt ist das JC auch ziemlich schnell abgewischen, da sich die Ansprüche eh gegeneinander aufrechnen würden mit meiner EX.
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#7
Meinen Antrag beim JC auf Kosten des Umgangsrechtes wurde leider bisher noch nicht beschieden, trotz dreimaliger Erinnerung. Da meine Kinder nun in der dritten Woche bei mir sind und ich nur noch 20 Euro zur Verfügung habe, habe ich heute das Jugendamt auf das JC gehetzt. Mal sehen was dabei rauskommt.
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#8
@RobertK

Dann schriftlich geben lassen.

Nur das was Du schriftlich in der Hand hast, ist im Umgang mit Behörden, Ämtern und Gerichten auch verwertbar.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#9
So der Urlaub ist zwar fast rum und gestern ging eine Zahlung des JC in Höhe von 604,89 Euro ein für den dreiwöchigen Aufenthalt meiner drei Kids bei mir.
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