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Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012...
#24
(24-07-2012, 14:05)Skipper schrieb: KU grundsätzlich am soz.rechtlichen Minimum festzumachen,
zudem gequotelt am Einkommen BEIDER Eltern,
zudem unter Berücksichtigung das Verhältnisses der Umgangs- und Beteeungszeiten, idR 70:30 bei Standardumgang.
Gegen Faulheit sollten mäßige Leistungsanreize für Einkommen eingebaut sein.

Umgangsfahrtkosten sollten ebenfalls grundsätzlich zu teilen bzw. von dem ET aufzubringen sein, der/die ohne Not den Familienverband verläßt.

Skipper, Dein (sehr guter!) Vorschlag berücksichtigt überhaupt nicht die Aufgabe des Unterhaltsrechts:

Diese ist, Frauen auf Kosten der Kinder und der Väter ein Maximum an Geld zuzuschustern.

Sonst nichts!

Wie Du hier siehst:

(24-07-2012, 14:05)Skipper schrieb: Leider gilt das nur bei Bedürftigkeit im Sinne des SGB II, was zu dem Kuriosum führt, daß ausgerechnet gutverdienende ET, bei denen das Kind überwiegend lebt, den vollen KU beanspruchen können und über umgangsbedingte Abwesenheit des Kindes auch noch Einsparungen erzielen.

Deswegen hat Dein Vorschlag (oder auch andere, die zu einer Reduzierung des Unterhalts führen würden) nicht den Hauch einer Chance.

Simon II
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RE: Angeblich hat das OLG Düsseldorf zum 01.07.2012... - von Simon ii - 24-07-2012, 14:40

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