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Muss das JA nicht das Familiengericht einberufen ?
#17
(31-07-2012, 08:59)Lidi schrieb: Nun hatte ich mit der Mutter zusammen ein Treffen beim JA.
Noch im Flur, aber schon in Anwesenheit der JA-MA sagte die Mutter, es werde KEINEN weiteren Umgang mehr geben, weil ich pervers wäre und blablabla - Mumpitz halt.
Dann darf man unterstellen, dass die Mutter Deines Kindes zu jenen gehört, die von vornherein den Vater nicht als gleichberechtigt ansehen.

Es gibt andere, liebevolle und dem Kind ggü verantwortungsvolle Mütter.
Die interessieren aber nicht.
Über die müssen wir hier nicht schreiben.
Derenwegen würde ich auch meinen PC nicht einschalten oder sonstwie Zeit investieren.

Wenn ich mich zu oder über Umgangsangelegenheiten äußere, dann beziehe ich mich auf Problemfälle.
Das sind Fälle, in denen Mütter uneinsichtig und unnachgibig den Kontakt des Vaters zu seinem Kind zu verhindern oder zu erschweren oder zu minimieren versuchen.

In diesen Fällen helfen in der Regel keine Vergleiche. - und schon gar keine Vergleiche, denen die Vollstreckungsklausel des § 89 II FamFG fehlen. Denn auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist reine Makulatur und somit das Papier, auf dem er geschrieben steht nicht wert, wenn er nicht im Vollstreckungswege durchsetzbar ist.

Wenn man gegen allein sorgeberechtigten Müttern oder aufenthaltsbestimmungsberechtigten Müttern Umgang ERSTREITEN muss,
sollte man auf einen vollstreckbaren Umgangsbeschluss bestehen, der auch
Feiertage,
Ferien und
Ausfälle regelt.

Die mir bekannten Fälle, zwingen immer wieder zu der Schlussfolgerung, dass Gutmütigkeit und Goodwill gnadenlos ausgenutzt und bestraft werden.
Darunter leidet nicht nur der Vater, sondern insbesondere auch das Kind.

Jugendämter -unabhängig davon, ob sie dazu gesetzlich verpflichtet sind (meiner Meinung nach müssen sie das FamG einschalten, wenn ihnen -wie vorliegend- gravierende und das Kindeswohl verletzende Umgangsbehinderungen bekannt sind)- sind wenig hilfreich bis kontraproduktiv.
Man sollte es dem FamGericht überlassen, diese grundsätzlich väterfeindliche Sturmtruppe feministischer Interessenvertreter zu beteiligen.

Eine Umgangsregelung, die für ein 1 1/2 jähriges Kind drei Stunden alle zwei Wochen vorsieht, ist von vornherein unsinnig, weil sie dem Gedanken, den der Gesetzgeber in § 1684 BGB verfolgt, entgegen steht.

Du musst beim FamGericht einen Umgangsrechtsantrag stellen, der auf die Interessen und auf das Kindeswohl des betreffenden Alters abgestimmt ist.

Zitat:... wird in Abänderung des bestehenden Umgangsbeschlusses vom ... Az.: ...., beantragt, den Umgang wie nachfolgend zu beschließen: ....

Begründung: (nicht vergessen auf die Umgangsbehinderungen einzugehen, die es schon jetzt erforderlich machen, den Umgang auch für eine überschaubare Zukunft zu regeln ...
-auf den Vorfall im JA hinweisen!)

Wir Väter können nicht erwarten ernst genommen zu werden, wenn wir uns selber zu Hampelmännern machen, indem wir unser eigenes inkonsequentes Verhalten den Müttern ggüber bejammern anstatt zu handeln und die Initiative zu ergreifen.

Auch wenn Dein Kind noch keine zwei Jahre alt ist, solltest Du beantragen, dass mit seiner Vollendung des zweiten Lj eine 14-tägliche Übernachtung stattfindet.

Und noch etwas:
Wenn Du zu diesem Zeitpunkt zögerst, signalisierst Du der KM Schwäche, die sie immer mehr und immer öfter ausnutzen wird.

Verlaß Dich darauf!
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RE: Muss das JA nicht das Familiengericht einberufen ? - von Ibykus - 31-07-2012, 15:57

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