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Jugendamt und Umgangsverfahren
#37
(07-08-2012, 19:31)bio schrieb: Das sollte man in der Tfaq ergänzen. Ist ja nicht unerheblich.

In der t-faq steht:
Zitat:Kommt es zu einem persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin des Amtes zu einem wichtigen Thema (z.B. Umgangsverweigerung), eine Person des Vertrauens mitnehmen, diese aber niemals als "Zeuge" bezeichnen, denn das würde das Verhandlungsklima sofort verschlechtern. Vorher anfragen, ob man eine Vertrauensperson (Freund, jemand aus einem Väterverein) mitnehmen darf, stichwortartig protokollieren und die Anwesenden darum bitten, das Protokoll zu unterzeichnen. Einen Rechtsanspruch auf Mitnahme eines Beistands ist in SGB 10, §13 Abs. 4 garantiert,....
Vielleicht sollte man betonen, dass sich auf § 13 zu berufen ein Verwaltungsverfahren erfordert.

Die Vertretungen und Beistände sind eigentlich in allen Verfahrensordnungen geregelt (VwGO, VwVerfG, ZPO, SGG, FamFG ...)

Was das Recht auf eine Begleitperson oder Beistand im nicht förmlichen Verwaltungsverfahren angeht, so gilt der Grundsatz, dass jeder sich immer und überall vertreten lassen kann (bis auf höchstpersönliche Angelegenheiten, wie Heirat ...).

Wenn ich zum JA gehe und um eine Beratung in Umgangsangelegenheiten bitte, dann steht es mir folgleich frei, eine Begleitperson meines Vertrauens mitzunehmen.

In einem förmlichen Verwaltungsverfahren ist das gesetzlich geregelt.

Wenn ich -wie vorliegend- mit einem offiziellen Verfahrensbeteiligten eines Gerichtsverfahrens über die darin zu verhandelnden Angelegenheiten, die
1. unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden und bei dem
2. das Gericht den Antrag auf Zulassung des Beistandes abgelehnt hatte,
3. die Privatsphäre anderer Beteiligter zu schützen ist,
sprechen will, dann ist doch leicht einsehbar, dass die JA-Mitarbeiterin nicht befugt sein kann, in Anwesenheit (unerlaubter) Dritter sich zum Verfahren zu äußern.
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