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ständige Verfahrensortwechsel
#1
Gerade könnt ich echt das große Kotzen kriegen.

Kurzer Abriss:
KM verzieht unbekannt nach Österreich (Sept 11). Nach dem Auffinden sofort Antrag des KV wg. Umgangsregelung (Mrz 12). KM zieht sofort nach Baden-Württemberg. Verfahren wird verwiesen wg. inzwischen örtlicher Unzuständigkeit (Jun 12). Vor einer Woche kam nun endlich der Termin für die erste Anhörung (für Ende Aug 12). Rechtsanwältin der KM beantragte nun, da die KM schon wieder umgezogen ist (diesmal nach Bayern), Verfahrensabgabe aus wichtigem Grund. Wir haben widersprochen (mit Begründung bzgl. Verfahrensverzögerung, etc.). Trotzdem kam heute die Verfügung zur Übersendung der Akte an das Amtsgericht am Wohnort der KM und Aufhebung des Verhandlungstermines.

Nun habe ich eine sofortige Beschwerde geschrieben.

Irgendwelche sinnvollen Tipps, Paragraphen oder Methoden, wie ich meinen Bluthochdruck jetzt wieder runterkriege?
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#2
im famfg gibt es einen § nachdem der gerichtsstand an den wohnort des vaters verwiesen werden kann, wenn mutti mit kind ohne einverständnis des vaters wegzieht. aber ich glaube der vater muss sorgeberechtigt sein, damit das geht.

irgendwo bei den kindschaftssachen 151-168 famfg.
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#3
Achso, ne Frage noch:
Führt die Beschwerde (bis über sie entschieden ist) erstmal dazu, dass die ursprüngliche Zuständigkeit des Gerichts aufrechterhalten wird?
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#4
Ich habs: 154famfg.



Musst mal schauen, ob der bei euch passt.

Ansonsten musst du wohl im bgb oder der zpo wühlen.

Oder die arschkarte ziehen.
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#5
Danke, iglu, aber leider liegt keine gemeinsame Sorge vor.

Beschwerdeschrift hat nun folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen die Verfügung des Amtsgerichtes BW vom xx.08.2012 in der Familiensache KV ./. KM wegen Umgang und Sorgerecht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ein.

Begründung:
Die Verfügung widerspricht dem aus § 155 FamFG hervorgehenden Beschleunigungsgebot und ist darüber hinaus unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände nicht sachdienlich oder verfahrensfördernd, sondern vielmehr kindeswohlgefährdend und verfahrensverschleppend.
Ein wichtiger Grund gemäß § 4 FamG, der eine Abgabe des Verfahrens und die damit einhergehende weitere Verfahrensverzögerung rechtfertigt, liegt zudem nicht vor.
Im Weiteren wird die Dringlichkeit des bereits im März 2012 eingeleiteten Verfahrens offensichtlich seitens des Gerichtes verkannt. Diese Verzögerung wird im Zusammenhang mit der nunmehr ergangenen Verfügung ebenfalls gerügt.

Es wird daher beantragt, der Beschwerde abzuhelfen und dementsprechend die Zuständigkeit des Familiengerichtes BW, sowie den anberaumten Anhörungstermin am xx.08.2012 unbedingt aufrecht zu erhalten."
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#6
na gut, wenn sich mutti das nächste mal ins ausland meldet, antrag an das entsprechende gericht stellen sich nach 152 (3)famfg für zuständig zu erklären.
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