12-08-2012, 12:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-08-2012, 13:55 von Revolution.)
Es ist mein Erststudium. Gerichtlich darf ich auch studieren - ich soll aber trotzdem Geld verdienen.
Der Richter ist der Meinung, dass ich einen 400-euro -job annehmen kann und daraus den KU bestreiten könnte. Ohne natürlich dabei die fiktiven Ausgaben zu berücksichtigen. Fiktive Einnahmen 900€; Ausgaben 0€ ; Selbstbehalt 0€
Man wollte im VKH-Prüfungsverfahren den Unterhalt ausrechnen, den mein Ehemann mir schuldet. Mein Mann war der Meinung, dass sein Unterhalt an mich in einem gesonderten Verfahren statt zu finden hat und nicht in einem VKH-Verfahren und hat mir also seine Einkommensnachweise und Schulden usw. nicht zur Verfügung gestellt - zu recht!
Kann man also direkt beim BAföG-Amt mein Geld pfänden? Ich habe das jetzt irgendwie nicht verstanden
Ich habe diesen § gefunden:
§ 850a ZPO
Unpfändbar sind
.......
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
weiß jemand, ob das auch für BAföG gilt?
Habe ich dann vielleicht auch einen §170 am Hals?
Danke für all die Beiträge
Der Richter ist der Meinung, dass ich einen 400-euro -job annehmen kann und daraus den KU bestreiten könnte. Ohne natürlich dabei die fiktiven Ausgaben zu berücksichtigen. Fiktive Einnahmen 900€; Ausgaben 0€ ; Selbstbehalt 0€
Man wollte im VKH-Prüfungsverfahren den Unterhalt ausrechnen, den mein Ehemann mir schuldet. Mein Mann war der Meinung, dass sein Unterhalt an mich in einem gesonderten Verfahren statt zu finden hat und nicht in einem VKH-Verfahren und hat mir also seine Einkommensnachweise und Schulden usw. nicht zur Verfügung gestellt - zu recht!
Kann man also direkt beim BAföG-Amt mein Geld pfänden? Ich habe das jetzt irgendwie nicht verstanden
Ich habe diesen § gefunden:
§ 850a ZPO
Unpfändbar sind
.......
6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
weiß jemand, ob das auch für BAföG gilt?
Habe ich dann vielleicht auch einen §170 am Hals?
Danke für all die Beiträge