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priviligiertes Kind?
#1
Hallo Forum!

mal eine kurze Frage... folgender Fall

Kind (w, 19) geht noch zur Schule (Abi) will eigene Wohnung.
Vater arbeitet Vollzeit, Mutter Teilzeit und haben ein zweites Kind (m, 17, Schule)

Wenn Kind (19) nun auszieht, da es kein eigenes Zimmer hat (muss sie sich mit dem Bruder (17) teilen), wie hoch ist dann ihr Unterhaltsanspruch? Liegt der bei € 670? Wie sieht es mit Kindergeld aus?

Wenn Unterhaltsanspruch besteht (was ich glaube, aber von einem Dritten bestritten wird), wie stehen die Chancen, dass dieser durchsetzbar ist, wenn die Eltern mit verbleibendem Kind eine BG nach SGB II bilden? D.h. ihr Einkommen reicht nicht aus und sie müssen aufstocken.

Tochter (19) wird vom JC in die Elterliche Wohnung verwiesen und bekommt vom JC nur 80% Regelbetrag OHNE Kdu.

Der Dritte meinte, dass

a) das Kind nicht priviligiert sein und keinen Anspruch hätte, weil
b) die Eltern nicht leistungsfähig sind.
c) die Eltern auch keinen Unterhalt titulieren lassen dürfen

Eure Einschätzung hierzu?
Danke schon mal im voraus.
JJC

Nachtrag: Es wird weiterhin vom Dritten behauptet, dass die Eltern dem Kind (19) gegenüber keine gesteigerte Erwerbsobligenheit haben.
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#2
Wer ist denn dieser Dritte?
Ist der in irgendeiner Weise beteiligt oder ein Fremder, der sich für wissend hält?

Auf jeden Fall hängt die Privilegierung nicht davon ab, ob die Eltern Leistungsfähig sind.
Solange es auf eine normale Schule geht, ist es privilegiert.
Aber nur solange es [b]keine/b] eigene Wohnung hat.

Richtig ist aber, dass er nur gegenüber Privilegierten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt.

Solange du den Unterhalt alleine zahlen kannst und die Mutter nicht genug Einkommen hat, wird es schwierig ein Gericht dazu zu bringen, die Mutter am Unterhalt zu beteiligen.
Schließlich ist sie immer noch eine Frau.
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#3
(21-08-2012, 09:53)beppo schrieb: Wer ist denn dieser Dritte?

Der Dritte ist ein Troll und hat nichts mit der Sache zu tun.

Also, ich verstehe:

a) Kind mit eigener Wohnung ist nicht privilegiert, trotz allgemeiner Schulausbildung.
b) Deswegen keine gesteigerte Erwerbsobligenheit der Eltern
c) Dennoch Unterhaltsberechtigt.

Weiterhin gilt:
Die Eltern sind nicht getrennt (verheiratet) - lediglich die Tochter will eine eigene Wohnung. Mit 19 muss sie sich ein Zimmer mit ihrem Bruder (17) teilen, d.h. die Eltern bieten keinen geeigneten Wohnraum.

Der Dritte rät den Eltern, gegen das SGB II vorzugehen. Das JC stimmt einem Umzug in eine größere Wohnung zu. Die Eltern sollen jedoch alle Kosten selber tragen (Doppelte Miete, Umzugsfirma oder Urlaub und Leihwagen, etc...).

Meine Denke:

- Lass das Kind ausziehen und erspare diesem den Hartz IV Terror.
- Mindestunterhalt an Kind (19) zahlen trotz ALG II Aufstockung
- Differenz selber aufstocken lassen (Linke Tasche/Rechte Tasche)
- In jetziger Wohnung verbleiben (angemessen für 3 Personen, nicht jedoch für 4)
- Dem verbleibenden Sohn einen Umzug/Schulwechsel ersparen vs. es der JC Tusse Recht zu machen.

Was meint ihr?
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#4
Zum Thema Kindergeld kann ich aus eigener Erfahrung folgendes sagen:
Das Kindergeld steht demjenigen zu, der das Kind in der Hauptsache unterhält. Wenn das Kind also ganz allein einen eigenen Haushalt führt, dann dem Kind. Wenn du dem Kind aber finanziell noch unter die Arme greifen musst, dann dir. Wobei es natürlich Sinn macht, dem Kind zunächst Mal das Kindergeld zu geben und dann zu sehen, ob es noch mehr Hilfe braucht. Wenn das Kind Geld vom JC bekommt, musst du das KiGeld dem JC geben.

Ansosnten, um ganz ehrlich zu sein:
Sprich mal ein ernstes Wort mit deiner Tochter. Sie will kurz vorm Abi ausziehen, weil sie sich kein Zimmer mit dem Bruder teilen will?! Schön - soll sie ausziehen, aber auf eigene Kosten.
Das hat mir mein Vater damals auch so ähnlich gesagt.
Auch neben der Schule ist sie gut in der Lage, einen 400 Euro Job am Wochenende anzunehmen. Für 400 € + Kindergeld kriegt man schon ein WG-Zimmer o.ä.

Die Tochter ist nicht verpflichtet, bei euch wohnen zu bleiben. Sobald sie ausgezogen ist, bildet sie eine eigene BG. Falls dann keine Leistungsfähigkeit eurerseits vorliegt, braucht ihr auch nichts zu zahlen, dafür springt dann wieder das JC ein. Es sei denn, das JC "verbietet" einen Auszug der Tochter, dann muss sie bleiben wo sie ist.
I.d.R. wird im übrigen ein Umzug durchaus staatlich bezuschußt, wenn ein größerer Wohnraumanspruch gegeben ist.

Wichtig wäre auch noch folgendes: Was will sie nach dem Abi machen? Studieren? Ausbildung?
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#5
19 Jährige haben gegenüber dem JC keinen Anspruch auf eine eigene Bleibe. Afaik.

Die Familie könnte vielleicht in eine größere Wohnung ziehen, wenn sie das wollte und diese dann beim JC geltend machen aber erst dann.
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#6
(21-08-2012, 10:40)Jessy schrieb: Sprich mal ein ernstes Wort mit deiner Tochter. Sie will kurz vorm Abi ausziehen, weil sie sich kein Zimmer mit dem Bruder teilen will?! Schön - soll sie ausziehen, aber auf eigene Kosten.

Hallo Jessy,

Vorweg... ich bin kein Elternteil und habe auch sonst keine Aktien in dieser Geschichte.

Generell volle Zustimmung - Kind kann auch nebenher arbeiten gehen.

Allerdings wohnte das Kind bis vor kurzem bei ihrem Freund. Die Eltern sind erst vor 6 Monaten in die jetzige Wohnung gezogen (3 Zimmer/3 Peronen).

Nun kommt Kind (19) vom Freund zurück und es muss wieder umgezogen werden, weil die Wohnung zu klein ist.

In einem Jahr hat sie dann das Abi und macht eine Ausbildung oder geht studieren, zieht dann evtl an Ausbildungs-/Studienort. DANN ist die Wohnung aber wieder zu groß und es muss wieder umgezogen werden. Ist doch alles Wahnsinn. Das JC muss erst verklagt werden, bevor ein Umzug stattfinden kann, da diese eine Kostenübernahme über die Kosten für 2 Tage Mietwagen hinausgehend abgelehnt haben. (Doppelte Miete, Fahrer mit LKW Lappen bis hin zu den Gebühren für das Parken im Halteverbot vor der alten und neuen Wohnung). Soll vom Regelsatz bezahlt werden.

Wie lange sowas dauert, weiss ich nicht. Kann mir aber vorstellen, dass es viel schneller geht, wenn ein Kind Unterhalt von den ElterN fordert, einen Titel erwirkt und dieser dann dem JC durch die Eltern Einkommens mindernd vorgelegt wird.

JJC
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#7
(21-08-2012, 10:26)JahJahChildren schrieb: a) Kind mit eigener Wohnung ist nicht privilegiert, trotz allgemeiner Schulausbildung.
b) Deswegen keine gesteigerte Erwerbsobligenheit der Eltern
c) Dennoch Unterhaltsberechtigt.

a) So ist es und das steht auch glasklar in §1603 BGB.
b) Nur eine einfache Erwerbsobliegenheit und ein höherer Selbstbehalt sowie eine niedrigere Position in der Rangfolge
c) Das Kind kann nicht einfach ausziehen. Die Eltern sind berechtigt, Naturalunterhalt zu leisten, z.B. indem das Kind weiter im Haushalt der Eltern wohnen darf.
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#8
(21-08-2012, 13:03)p schrieb: c) Das Kind kann nicht einfach ausziehen. Die Eltern sind berechtigt, Naturalunterhalt zu leisten, z.B. indem das Kind weiter im Haushalt der Eltern wohnen darf.

Was ja auch prinzipiell gut so ist. Allerdings wohnte das Kind bereits ausserhalb der Elterlichen Wohnung (beim Freund).

Davon ab, kann das Angebot der Eltern, zu Hause zu wohnen, doch wohl nicht ernst zu nehmen sein. "Liebes Kind! Leg dich mal auf ne Matratze zu deinem Bruder mit ins Zimmer. Ach ja, dort steht der Kühlschrank."

Ein Umzug ist nur theoretisch möglich. Das JC weigert sich, die tatsächlichen Kosten zu tragen. Wie lange dauert es, das JC zu verklagen und DANN anzufangen, eine passende Wohnung zu suchen und zu beziehen? Denke, bis dahin hat die ihr Abi fertig und dann steht wahrscheinlich eh der nächste Umzug an.

In diesem Fall wollen sowohl Kind als auch Eltern den Umzug in eine eigene Wohnung. Ich frage hier nach, um die Chancen zu eruieren, "gewollt" auf KU verknackt zu werden trotz ALG II (BG) der Eltern.

Wir alle hier wissen ja, dass FamRichter ehr den Mindestunterhalt ausurteilen BEVOR sie evtl mal schauen, ob ein Selbstbehalt überhaupt gegeben ist.

Für die Eltern dürfte sich finanziell nicht viel ändern.
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#9
(21-08-2012, 13:20)JahJahChildren schrieb: Ein Umzug ist nur theoretisch möglich. Das JC weigert sich, die tatsächlichen Kosten zu tragen.
Ausnahmsweise muss ich da mal sagen: Das JC hat Zustimmung zu Umzug erteilt und würde Mietwagen bezahlen. Das ist wohl in dem Fall OK. Bzw. wird hier das zulässige Ermessen sich darauf begründen können, dass zumutbare Selbsthilfe angenommen werden kann bei vier normal kräftigen Menschen von 17 aufwärts. Mir würde wenig einfallen, um hier tatsächlich maximales Anspruchsdenken so zu begründen, dass beim Sozialgericht eine Chance besteht.

Der Denkfehler mit dem Mindestunterhalt liegt wohl darin, dass die Ruckzuck-Verurteilung nur bei getrennten Eltern erfolgt. Das JC wird hier verlangen, dass sich die Eltern auf ihre (nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben übliche) Naturalunterhaltsgewährung zurückziehen.

Also können sie unbenommen eine Wohnung suchen, wo übergangslos keine doppelte Miete anfällt, müssten ein paar Freunde als Mithelfer anhauen,usw. also das, was jeder normale Mensch tun würde. Idea
Alternativ könnte sich die junge Dame natürlich schwängern lassen, dann wäre sie maximal anspruchsberechtigt... Wenn sie dann ihr Abi nicht schafft, wäre sie maximal förderungswürdig...Angel
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#10
(21-08-2012, 13:45)sorglos schrieb: [quote='JahJahChildren' pid='85309' dateline='1345548010']

Der Denkfehler mit dem Mindestunterhalt liegt wohl darin, dass die Ruckzuck-Verurteilung nur bei getrennten Eltern erfolgt.

Du meinst beim getrennt lebenden Vater? ;-)
Ja, daran würde es vermutlich scheitern. Wieder mal nicht pervers genug gedacht, mist :-)
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#11
Also ich habe da mit dem JC ganz unterschiedliche Erfahrungen. Meist sind die nicht so stur wie die tun, wenn man ihnen entgegenkommt. Und wenn du meinetwegen nach einer günstigeren Wohnung suchst? Ich hab auch Sachbearbeiter erlebt, die dann plötzlich ganz anders reagierten, weil sie den Eindruck haben, da bemüht sich jemand statt einfach nur zu sagen, bitte das hier bezahlen.
Notfalls kannst du auch noch eine Beratungsstelle ins Boot holen, die die sagt, wie du das am besten angehst. Jedenfalls würde ich da noch nicht ohne weiteres die Flinte ins Korn werfen.
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