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Umzug der KM
#1
Hallo,

KM ist mit gemeinsamer Tochter umgezogen. Dies hab ich jetzt nach 2 Monaten hintenrum durch Zufall erfahren.
Besteht eine Mitteilungspflicht der KM oder der Beistandschaft der neuen Adresse?

Gruss
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#2
Nein, besteht nicht.
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#3
Muss die genaue Adresse auf Nachfrage angegeben werden?

Dank und Gruss
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#4
bin anderer meinung. die pflicht besteht.
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#5
Wie kann das sanktioniert werden? Die Beistandschaft muss das doch auch wissen?

Übrigens, bei mir kam mal die Post des JA nicht an, weil der Postbote meinen Kasten nicht gefunden hat. Da schlug sogar das Ordnungsamt bei mir auf um nachzusehen, ob ich da noch wohne. Nur andersrum können sie machen was sie wollen.
Naja über solche Ungerechtigkeiten reg ich mich schon nichtmehr auf. Sauerei ist es trotzdem, zumal ich auch immer Post an die Tochter geschickt habe.
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#6
sanktionieren wird das wohl niemand.
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#7
(03-10-2012, 21:48)iglu schrieb: bin anderer meinung. die pflicht besteht.

Nenne mir das Aktenzeichen einer gelungenen Auskunftsklage gegen eine Beistandschaft. Gegen die Mutter kann ja nicht direkt geklagt werden, wenn man keine Adresse kennt.
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#8
1686 bgb
die frage war ja, ob die pflicht besteht und die besteht.

ob das aussicht auf erfolg hat, steht auf einem anderen blatt.
zur not einfach mal in die trickkiste greifen. beantrag eine leistung für das kind oder mach eine selbstanzeige. dann wirst du schon an die anschrift kommen.
oder beim jugendamt antrag gemäß §18 sgb VIII stellen. das wäre der direkte weg.
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#9
Nochmal genauer: Die Beistandschaft hat keine Pflicht und eine Mitteilungspflicht der Mutter besteht auch nicht. Es besteht eine Auskunftspflicht, aber keine Mitteilungspflicht bei einem Umzug. Nochmal anders: Die Mutter ist nicht verpflichtet, von sich aus Dinge die das Kind betreffen dem Vater mitzuteilen.

Nächste Stufe, nach der aber nicht gefragt wurde: Auskunftspflicht, der Vater fragt nach. Die besteht. Und ist leider nicht praktikabel. Wenn man den Aufenthaltsort wissen will, gibt es einfachere Methoden wie Selbstanzeigen, man fordert eine Lebensbescheinigung an.
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#10
Kann @iglu nur Recht geben. Die Auskunftspflicht besteht; sogar dann, wenn ein richterlicher Umgangsausschluss vorliegt. Nur dieses Recht einzuklagen dürfte schwierig werden.
Prinzipiell hast du auch ein Recht, genau zu wissen wo die Kinder wohnen. Allerdings reicht da oft die Jammerei der KM beim JA, sie hätte Angst, dass du die Kinder entführst oder sie belästigst, und schon wird die Auskunft nicht erteilt. Und wenn man dann hartnäckig bleibt, bestätigt man in deren Augen nur, dass tatsächlich Anlass für Befürchtungen besteht.
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#11
Wie ist das mit der Selbstanzeige zu verstehen und was ist eine Lebendbescheinigung? Wo bekomme ich diese?

Dank und Gruss
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#12
Auszug Wikipedia:
Zitat:Eine Lebensbescheinigung ist ein amtliches Dokument, welches vom örtlichen Einwohnermeldeamt auf Antrag erteilt wird. Bei Deutschen im Ausland wird die Lebensbescheinigung vom jeweiligen deutschen Generalkonsulat ausgestellt.
Eine Lebensbescheinigung kann für Rentenzwecke, insbesondere bei einem Träger im Ausland erforderlich sein. Die Erteilung für Rentenzwecke ist in der Regel gebührenfrei.
Eine steuerliche Lebensbescheinigung benötigt man für die Eintragung von Kindern auf der Lohnsteuerkarte, wenn diese an einem anderen Wohnort gemeldet sind. Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind.
Bei einer Lebensbescheinigung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um schlichtes Verwaltungshandeln.
Versprechen kommt von sich versprechen!
(Aussage der Ex lange vor Kind + Ehe. - Oh Mann, war ich blöd!)
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#13
(03-10-2012, 23:05)p schrieb: man fordert eine Lebensbescheinigung an.
Seit 01.2011 gibt es die nicht mehr.
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#14
Hier ist sie: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-C...nigung.pdf
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#15
Dein aufgeführtes Dokument ist vom Stand 2009.

Seit dem Jahr 2011 werden keine steuerlichen Lebensbescheinigungen mehr ausgestellt. In diesen Fällen stellt ausschließlich das Finanzamt die Verknüpfung in der Datenbank für die Lohnsteuerabzugsmerkmale von Eltern und Kindern her.
https://www.elster.de/arbeitn_elstam.php
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#16
Ja, steuerliche Lebensbescheinigungen. Für andere Zwecke gibts die durchaus. Die Post und die Versicherungen wollen sie z.B. weiter haben.
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#17
(03-10-2012, 23:05)p schrieb: , man fordert eine Lebensbescheinigung an.
Das Amt möchte eine Geburtsurkunde. Was ist, wenn man keine hat. Bleibt als "einfache" Lösung nur die Selbstanzeige?
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#18
Eine Geburtsurkunde oder die Vaterschaftsanerkennung. Die VSA sollte man schon haben. Habe ich vor zwei Jahren so gemacht und die Lebensbescheinigung bekommen.
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#19
Was ist, wenn eine VSA nicht existiert, weil Kind ehelich? Tschuldige, dass ich nachhake.
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#20
Nachgewiesen werden muss die Vaterschaft. Das kann man bei einem ehelichen Kind z.B. auch mit einem Scheidungsurteil, in dem die Kinder auftauchen. Tun sie ja oft, wenn es auch um Unterhalt gegangen ist.
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#21
(03-10-2012, 21:35)Fluechtling schrieb: Hallo,

KM ist mit gemeinsamer Tochter umgezogen. Dies hab ich jetzt nach 2 Monaten hintenrum durch Zufall erfahren.
Besteht eine Mitteilungspflicht der KM oder der Beistandschaft der neuen Adresse?

Kenntnis vom Umzug des Kindes nach zwei Monaten durch Zufall???
Wird kein Umgang praktiziert?

Grundsätzlich besteht kein Recht, weder auf Mitteilung noch auf Auskunft den Wohnort des Kindes betreffend.

Solche Plichten seitens dessen, bei dem das Kind wohnt, können sich aber als sogenannte Nebenpflichten ergeben, aus 1627 und aus 1684 i.V.m. 1686 BGB.

Von der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Getrenntleben einmal abgesehen, darf dem Umgangsberechtigten Elternteil natürlich der Umgang in der ihm zustehenden Form nicht unmöglich gemacht werden.

Bei Wegzug des betreuenden Elternteils muss der umgangsberechtigte Elternteil so planen und sich so darauf einstellen können, dass ihm die Ausübung des Umgangs möglich bleibt.
Wenn in der Umgangsregelung (egal von wem diese abgesegnet wurde) geregelt ist, dass der KV sein Kind bei dessen Mutter abholt, besteht bspw. eine MITTEILUNGS-Pflicht.

Sofern die KM das Kind zum Vater bringt, hat der Vater Auskunftsrechte nur nach Maßgabe des § 1686 BGB.
Und nach dieser Vorschrift ist nicht vorgesehen, dass der Vater ein Recht hat zu wissen, wo sein Kind wohnt (abgesehen von der Möglichkeit der o. erwähnten Nebenpflichten).

Als Vater gehörst Du in Deutschland nicht zu den Personen, denen eine Bindung zum Kind zugestanden wird, die einer Elternbeziehung auch nur in Ansätzen angemessen wäre.
Ich will nicht behaupten, man sei der letzte Ar sch - aber der letzte Dreck könnte durchaus den Zustand treffend beschreiben.

Deswegen:
Lieb Vaterland magst ruhig sein ...
Wegen der paar sich benachteiligt fühlenden Väter musst Du Deinen Schlaf nicht unterbrechen:
Hunde die bellen, beißen bekanntlich nicht!
Und wer redet, schießt nicht!
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#22
Achja: Es gibt einen sehr einfachen Weg, den neuen Wohnort des Kindes herauszufinden (haben wir so gemacht, war kein Problem, trotz hinterlegter Auskunftssperre der KM):

Zum Einwohnermeldeamt des alten Wohnortes des Kindes gehen, Vaterschaftsanerkenntnis oder Geburtsurkunde des Kindes mitnehmen (erneute beglaubtige Abschrift davon gibt es gegen ein paar Euro beim Standesamt/Jugendamt, oder wo man die Anerkenntnis/Sorgeerklärung eben abgegeben hat) und dort die neue Anschrift erfragen. Kostet zwischen 8 und 12 Euro. Und darf seitens des Meldeamtes nicht verweigert werden, es sei denn die KM hat dort eine eventuelle Auskunftssperre mit einem Gerichtsurteil untermauert, das dem Vater jeglichen Kontakt und Information zum Kind untersagt.

@ Ibykus - Ich sehe das mit der Auskunftspflicht anders:

§ 1686
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Über Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.

"Die persönlichen Verhältnisse" - dazu gehört auch der gewöhnliche Aufenthaltsort.
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#23
Jessy schrieb:@ Ibykus - Ich sehe das mit der Auskunftspflicht anders:
natürlich kann man das auch anders sehen.
An der Rechtslage ändert das aber nichts.

Zitat:§ 1686

Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, ...
Jessy schrieb:"Die persönlichen Verhältnisse" - dazu gehört auch der gewöhnliche Aufenthaltsort.
könnte oder sollte man meinen.
So verhält es sich aber eben nicht!
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#24
@ Ibykus - Vielleicht hat es sich in deinem Fall so verhalten. Deswegen anderen Fragenden aber zu sagen, es gäbe grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch, ist einfach falsch. Nicht "gemeint", sondern tatsächlich.
Ob und wie dieser durchsetzen lässt, steht auf einem anderen Blatt und ist wie in so vielen Fällen abhängig vom Richter.
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#25
(04-10-2012, 15:30)Ibykus schrieb: Kenntnis vom Umzug des Kindes nach zwei Monaten durch Zufall???
Wird kein Umgang praktiziert?
Sowas soll es tatsächlich geben! Smile
Ich versuchs mal mit dem Scheidungsurteil. Ein sehr guter Hinweis von @p!

Irgendwie möchte ich ja dem Kind zum Geburtstag wenigstens eine Karte zukommen lassen.
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