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Umzug der KM
#26
Liebe Jessy,
Ibykus schrieb:Solche Plichten seitens dessen, bei dem das Kind wohnt, können sich aber als sogenannte Nebenpflichten ergeben, aus 1627 und aus 1684 i.V.m. 1686 BGB.
Ich bin natürlich für die Veröffentlichung einer jeden anders lautenden Entscheidung dankbar.

Jessy schrieb:Vielleicht hat es sich in deinem Fall so verhalten.
meine Fälle gehen -soweit Anträge abgelehnt werden- immer zum OLG. Wenn die Beschwerde dort zurückgewiesen wird, darf man id.R. von einer bestehenden Rechtslage sprechen. Diese muss nicht unsere Vorstellen bestätigen - wir sind leider nicht maßgeblich.
In meinen Angelegenheiten hat es schon sehr früh eine Entscheidung in Sachen Umgang gegeben, weil dieser
1. im einstweiligen Rechtschutzverfahren ohne Hinzuziehung des JA entschieden wurde
2. die familienrechtliche Angelegenheit wegen eines Gewaltschutzantrages der KM sofort hinzugezogen wurde.

Auskunftsklagen, die den Wohnort meines Kindes betreffen, musste ich zu keiner Zeit führen.
Wohl aber ein Auskunftsverfahren, eine Mutter-Kind-Kur betreffend.
Dort wurde zunächst auf Amtsgerichtsebene entschieden, dass kein Anspruch bestehe.
Das OLG hatte auf meine Beschwerde hin den Anspruch zwar als begründet angesehen, jedoch den Umfang beschränkt und schließlich, nachdem die KM ein Attest über den Gesundheitszustandes meines Kindes eingereicht hatte, wonach alles i.O. sei, die Beschwerde zurück gewiesen.
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