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Unterhaltsnachzahlung? Ermittlungsbogen
#1
Hallo,

bevor ich wieder ein kleines Vermögen beim Anwalt ausgebe möchte ich hier mal nachfragen. Vielleicht kann mir ja einer helfen.

Jugendamt forderte zu Anfang 100% an Unterhaltszahlung - da dies meine Situation nicht zugelassen hat und das Jugendamt mehr als stur war zog ich vor Gericht - das Gericht hat dann entschieden das ich nur 50% an Unterhalt zahlen muss.

So jetzt nach 3 Jahren kommt erneut ein Schreiben vom Jugendamt. Ich muss jetzt alle Lohnabrechnungen der letzten 3 Jahre vorlegen. Da ich seit 2 Jahren bei einem neuen Arbeitgeber bin und etwas mehr verdiene muss ich jetzt mit einer Nachzahlung rechnen? und wenn ja für die letzten 2 Jahre? Letzter Satz im Schreiben ist "Gleichzeitig setzen wir Sie für die Zeit ab 01.09.2012 bezüglich des nach Bekanntwerden Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Unterhaltsanspruch in Verzug.

Ich möchte nicht wieder vor Gericht - hat mich beim letzten mal schon fast 3000 Euro gekostet - aber warum wollen die das nochmal überprüfen wenn ein Richter doch schon darüber entschieden hat?

Ich soll jetzt auch einen Ermittlungsbogen ausfüllen in dem ich alle Verdienste Konten usw. offenlegen muss. Muss ich das alles ausfüllen?
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#2
Du schreibst, dass du deine Arbeitgeber gewechselt hast. Ergo bist du Angestellt, ergo ist die Regel bei berechtigter Auskunftsauffordeung die letzten 12 Monatsbezüge vorzulegen, nebst letzte Steuerrückerstattung.

Frage doch mal nach, auf welchen (warum hat Apple das Paragraphen Symbol nicht auf dem IchPhone? Oder wie blind bin ich wirklich?) die sich berufen? Wenn sie meinen, du hättest die verAppled, sollen sie dich halt anzeigen. Dann darf der StA nochmals fragen und Akteneinsicht gewähren. ;-)
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#3
Da mehr als 2 Jahre rum sind, musst du wieder Auskunft geben.
Allerdings nicht für 3 Jahre sondern für die letzten 12 Monate.
Und auch nicht den Fragebogen über deiner Vorlieben und Neigungen ausfüllen.
Nachzahlen musst du, aber nur für September.
Und wenn dein Einkommen seit dem gestiegen ist, evtl. mehr Unterhalt bezahlen.
Dabei würde ich die Formel anwenden, die damals das Gericht verwendet hat.
Wenn dabei nun mehr Unterhalt raus kommt, so würde ich diesen ab September titulieren und zahlen
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#4
Beppo hat natürlich Recht. Auskunft Ja, für 3 Jahre Nein.

Erteile Auskunft über die letzten 12 Monate und gut ist.
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#5
ok danke werde dann also nur meine letzte Lohnsteuerbescheinigung schicken - verdiene jetzt mehr als das doppelte und hab daher mit einer saftigen Nachzahlung gerechnet - ich hatte nämlich damals schon Glück mit der Richterin die die 50% festgelegt hat.
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#6
(08-10-2012, 20:51)ibu400 schrieb: Letzter Satz im Schreiben ist "Gleichzeitig setzen wir Sie für die Zeit ab 01.09.2012 bezüglich des nach Bekanntwerden Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgebenden Unterhaltsanspruch in Verzug.

Eigentlich sehr zuvorkommend und völlig Ok! Von diesem Zeitpunkt an solltest Du Deiner Verhätnisse nach gezahlt haben und am besten für die nächsten zwei Jahre beim Notar titulieren.

Das Zeugs vom JA auf keinen Fall ausfüllen und abschicken!
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#7
das heißt ich schick jetzt einfach meine letzte Lohnsteuerbescheinigung (2011) hin? hab keine Lust jetzt alle Lohnabrechnung von diesem Jahr zu suchen.

Was ist mit meinen Ausgaben ich weiß das ich damals vor Gericht eine ganze Liste mit Ausgaben erstellt habe und die vom Gericht auch so anerkannt wurden. Wohnung /Auto/ Sprit usw.
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#8
(08-10-2012, 21:23)ibu400 schrieb: das heißt ich schick jetzt einfach meine letzte Lohnsteuerbescheinigung (2011) hin? hab keine Lust jetzt alle Lohnabrechnung von diesem Jahr zu suchen.
Nö. Nur den neuen Titel vom Notar mit Hinweis auf Abänderung vom Gerichtsverfahren vom xx.yy.zzz.

Mit dem JA wird nicht kommuniziert! Tongue
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#9
(08-10-2012, 20:51)ibu400 schrieb: Ich soll jetzt auch einen Ermittlungsbogen ausfüllen in dem ich alle Verdienste Konten usw. offenlegen muss. Muss ich das alles ausfüllen?

Einkommen (dazu gehören auch Zinsgewinne) ja, Kontonummern nein.

(08-10-2012, 21:19)blue schrieb: Eigentlich sehr zuvorkommend und völlig Ok!

Was daran zuvorkommend sein soll, erschliesst sich mir nicht. Im Gegenteil, wenn die Anfrage im Oktober kam, dann kann eine Inverzugsetzung nicht für den 1.9. behauptet werden.

(08-10-2012, 21:23)ibu400 schrieb: Was ist mit meinen Ausgaben ich weiß das ich damals vor Gericht eine ganze Liste mit Ausgaben erstellt habe und die vom Gericht auch so anerkannt wurden. Wohnung /Auto/ Sprit usw.

Dein Einkommen muss bereinigt werden. Davon will das Jugendamt natürlich nichts wissen und so füllen sie ihren Fragebogen lieber mit illegalen Fragen statt mit Angaben zur legalen Einkommensbereinigung. Lass den Fragebogen liegen und schreibe denen in Prosaform einschliesslich deiner Kosten der Art, die auch damals schon vom Gericht akzeptiert worden ist. Fahrtkosten zur Arbeit zum Beispiel.
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#10
Ne, damit werden sie sich nicht begnügen. Denen reicht noch nicht mal ein Dezember Bogen auf dem kumuliert die letzten 12 Monate quasi draufstehen. Spar dir den Ärger und suche die letzten 12 Abrechnungen.

Den Wisch selbst füllst du nicht aus. Einfach eine eigene Aufstellung nebst Belegen. Die Kosten, die dir das Gericht damals zugestanden hat mit aufführen.
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#11
so ich hab jetzt mal den Beschluss des Gerichtes geholt. Dort steht:

ab 01.01.2009 65% des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind,

ab 01.10.2013 65% des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind,

ab 01.10.2019 65% des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzgl. hälftiges Kindergeld für ein gemeinschaftliches Kind,

eigentlich müsste ich doch dann weiterhin nur 65% bezahlen - ich frag mich aber immer noch warum die alle Lohnabrechnung vom Jahr 2009 haben wollen.

Zum Notar schaff ich es leider nicht mehr da die Frist schon am 21.10 endet
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#12
(08-10-2012, 21:34)p schrieb:
(08-10-2012, 21:19)blue schrieb: Eigentlich sehr zuvorkommend und völlig Ok!

Was daran zuvorkommend sein soll, erschliesst sich mir nicht. Im Gegenteil, wenn die Anfrage im Oktober kam, dann kann eine Inverzugsetzung nicht für den 1.9. behauptet werden.
Da hast Du natürlich auch wieder Recht. Smile

Die FreundInnen vom JA werden es nicht gerne sehen.
[Bild: News121004_6_121004_FD_Beistandschaften....bnail0.jpg]

Da sie doch nur ums Kindeswohl bemüht sind. Big Grin
http://osthessen-news.de/D/1220605/fulda...dern-.html
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#13
(08-10-2012, 21:37)JahJahChildren schrieb: Ne, damit werden sie sich nicht begnügen.

Wenn die Belege nicht fehlen, müssen sie. Auskunft in Prosa, Belege als Kopie mit geschwärzten Flächen über Informationen, die sie nichts angehen.
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#14
Was hast du denn da für einen Richter gehabt? Bist du mit dem/der vorher in die Kiste gesprungen? 65% bis 2019? :-)

Du Glücksritter du!
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#15
War eine sehr nette Richterin - hat diesen Typ vom Jugendamt auch ein paar mal mehr als zurecht gerückt - da diese Forderungen total haltlos und nur auf irgendwelchen Tabellen aufgebaut waren.

Ich leg jetzt einfach eine Kopie des Gerichtsbeschlusses und die Lohnsteuerbescheinigungen von 2009 und 2011 - dann können die das ja selbst ausrechnen.

Oder könnte das Jugendamt nochmals vor Gericht klagen? ich meine denen ist das ja egal die müssen keinen Anwalt und Gerichtskosten zahlen...
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#16
(08-10-2012, 22:01)ibu400 schrieb: Ich leg jetzt einfach eine Kopie des Gerichtsbeschlusses und die Lohnsteuerbescheinigungen von 2009 und 2011 - dann können die das ja selbst ausrechnen.
Was soll das? Nur den von 2011! Und dann auch nur in Prosa!
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#17
(08-10-2012, 22:01)ibu400 schrieb: Oder könnte das Jugendamt nochmals vor Gericht klagen? ich meine denen ist das ja egal die müssen keinen Anwalt und Gerichtskosten zahlen...
Ja. Können sie.

Für den Unterhalt gilt das gleiche, wie für andere korrupte und marode Systeme:
"Aufwärts immer, abwärts nimmer"
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#18
(08-10-2012, 22:11)beppo schrieb:
(08-10-2012, 22:01)ibu400 schrieb: Oder könnte das Jugendamt nochmals vor Gericht klagen? ich meine denen ist das ja egal die müssen keinen Anwalt und Gerichtskosten zahlen...
Ja. Können sie.

Ja, können sie. Ob sie damit Erfolg haben ist eine andere Frage. Deswegen.. Auskunft und zwar vernünftig. 12 Abrechnungen und den letzten Steuerbescheid. Bescheid von damals würde ich nicht schicken. Sollen die ruhig auf Grund laufen bei Gericht. Behalte das in Petto für später. Lass die Mühlen mahlen. ;-)
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#19
(08-10-2012, 22:23)JahJahChildren schrieb:
(08-10-2012, 22:11)beppo schrieb:
(08-10-2012, 22:01)ibu400 schrieb: Oder könnte das Jugendamt nochmals vor Gericht klagen? ich meine denen ist das ja egal die müssen keinen Anwalt und Gerichtskosten zahlen...
Ja. Können sie.

Bescheid von damals würde ich nicht schicken.

Hiermit meine ich den netten Gerichtsbescheid/Urteil(?) über die 65%
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#20
Naja, sie haben dann Erfolg, wenn sich das Einkommen tatsächlich erhöht hat.
In dem Fall ist es völlig egal was Gericht entscheiden hat.
Nur wenn mal einer den Unterhalt wegen gesunkenem Einkommen senken will, ist der Beschluss unabänderlich.

Aber ansonsten sind wir uns ja einig.
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#21
@ beppo... Gebe dir Recht. Glaube aber nicht, dass Verzögerung hier etwas bewirkt ausser Unmut. TO hat ein zweifaches oder höheres Einkommen. Letzte Auskunft ist 3 Jahre her. Er ist in Verzug gesetzt, d.h. das Bankkonto ist quasi belastet.

TO sollte Auskunft erteilen (nicht den Bogen ausfüllen) und selbst entscheiden, ob er nun höher tituliert (freiwillig), so weiterzahlt und vorsorglich ab Datum Auskunftsersuchen Geld für Nachzahlungen beiseite legt oder aber übers JA Stöchen springt.

Über Gerichts- und Anwaltskosten würde ich vorerst nicht nachdenken. Sind die überhaupt akut, wenn er "ordentlich" Auskunft gibt?
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#22
Reich die Sachen ein und warte mal ab, was sie fordern. Sich vorher Stress zu machen, bringt nichts. Sicher ist nur, dass es teuer wird. Das war es ja auch schon vorher. Die 65% hast du mit einem Verfahren erkauft, das 3000 EUR gekostet hat. Das macht für die drei Jahre, in denen das Urteil galt immerhin 83 EUR pro Monat ohne Zinsen. Auf diese Weise hat das klagegeile Jugendamt dafür gesorgt, dass die Juristen drei Jahre lang 83 EUR Unterhalt bekommen haben statt das Kind 83 EUR mehr. Für solches Vorgehen müsste der Beistand wegen Unterhaltsvereitelung im Amt verurteilt werden.
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#23
(08-10-2012, 22:42)p schrieb: Auf diese Weise hat das klagegeile Jugendamt dafür gesorgt, dass die Juristen drei Jahre lang 83 EUR Unterhalt bekommen haben statt das Kind 83 EUR mehr.
Auch aus diesem Grund würde ich dem JA niemals wieder Auskunft geben, und es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen!

Da weiß ich zumindest wo ich dran bin.

Die paar Kröten Gerichtskosten sind es mir wert! Der Streitwert ist Null!
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#24
Zu welchen Angaben bzw. Auskünften ist man dem Jugendamt gegenüber eigentlich verpflichtet?

Überlege nämlich einfach zu Antwort – das ich dem Jugendamt erfahrungsgemäß keine Auskunft geben werde. Sie können im Gerichtsurteil vom XXX nachsehen. Dort sind alle Aus-und Einkünfte mehr als detailliert aufgelistet. Sie können eine Klage vor Gericht einleiten und ich werde die vom Gericht geforderten Unterlagen dann einreichen.
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#25
(09-10-2012, 10:07)ibu400 schrieb: Zu welchen Angaben bzw. Auskünften ist man dem Jugendamt gegenüber eigentlich verpflichtet?
wenn sie UVG zahlen, gilt § 6 Abs. 1 UVG
Zitat:(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
Welche das sind, steht nirgends, d.h. da musst du selbst entscheiden, was du deiner Meinung nach preisgeben willst. Entscheidend für die Durchführung ist mMn nur, welches Einkommen du hast, ob du weitere Unterhaltsberechtigte hast und ob du in einer Bedarfsgemeinschaft lebst. Wenn sie wissen wollen, wer deine Partnerin ist, würd ich sie dezent fragen, wofür diese Auskunft zur Durchführung des UVG nötig ist.
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