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Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern
Ich fasse mal zusammen, für jene Härtefälle wo die Kindesmutter partout den Umgang, dass gemeinsame Sorgerecht verweigert, wird sich nichts ändern. Diesen Kreidekreismüttern und deren Helferindustrie kommt man ohnehin nur schwer bei. Siehe hier wie die Gegenseite sich Tips gibt:

Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht - aus Sicht der Frau

Für die Trennungsväter wo der regelmäßige Umgang unstrittig ist, wo der Umgang problemlos stattfindet, wird es schneller gehen? Das liegt ja eher an der "Auslastung" der Familiengerichte.

Seit August bzw. Mai 2013 hat der Vater also das "neue Recht" den Antrag auf GSR zu stellen und die Auflage an das Familiengericht ist, dass dieser Antrag positiv zu bescheiden ist, wenn keine "Kindeswohlgefährdung" vorliegt. Sollte der KM etwas zustoßen, hätte der Vater auch ohne GSR das Kind, das ASR und ABR bekommen.

Bei all dem sollte man nicht vergessen, dass gemeinsame Sorgerecht ist nur ein Blatt Papier. Das viel mächtigere ABR, welches meist in Mütterhand ist, zeigt wo es lang geht im Zweifelsfall.
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RE: Gesetzentwurf §1626a BGB, gemeinsames Sorgerecht nichteheliche Eltern - von Antiworld - 20-04-2013, 13:41

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