06-05-2013, 13:54
(06-05-2013, 08:31)p schrieb: Kooperationsstörungen sind nicht zu beweisen, wenn keine Kommunikation stattfand. Sie sind auch nicht ein paar Wochen nach der Geburt zu beweisen, wenn die gemeinsame Sorge beantragt werden kann. Dann wird man nur auf Kommunikation abstellen können und dagegen sollte man wie gesagt die Gesetzesbegründung zitieren.dagegen ist ja auch nichts einzuwenden. Dieser Hinweis ersetzt aber nicht den Hinweis darauf, dass einige namhafte Oberlandesgerichte die unterschiedliche Rechtsauffassung im Sinne des Gesetzes gelöst haben.
Im Übrigen kann der Antrag auf gem.elterliche Sorge meines Wissens auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
Und ganz wichtig: die entscheidungserheblichen Kommunikations- oder Kooperationsstörungen folgen nicht den Beweisregeln der ZPO.
Es gilt insbesondere nicht, dass wer nicht widerspricht, zustimmt.
Die Übertragung der elterlichen Sorge unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz. D.h., dass auch unter Beachtung der Prämisse, dass das gemSR a priori dem Kindeswohl dienlich ist, das Gericht ihm bekannte Umstände zu berücksichtigen hat, die dagegen sprechen.
Das Familiengericht wird aber Deiner Schlussfolgerung sowieso nicht zustimmen. Denn Kooperationsstörungen können (und lassen sich auch beweisen) auch ohne eine vorhergehende Kommunikation auftreten oder existent sein, weil sie nämlich nicht zwingend die Folge von Kommunikation oder -störungen sein müssen.
Wie auch immer:
Wir wissen aus Erfahrung, dass "Wunschdenkenstrategie" selten zum Erfolg führt und sollten das real Machbare nutzen. Dazu zählt natürlich auch das Argument, dass von der KM behauptete fehlende Kommunikation weder Kooperationsdefizite begründen noch sich Kommunikations- oder Kooperationsdefizite überhaupt nachteilig auf die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge auswirken müssen.
Da besteht aber nach wie vor ein Bewertungsspielraum vor dem mir graut!