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Wohnkosten und Selbstbehalt beim Kindesunterhalt
#1
[Abgetrennt von http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5218 ]

(20-11-2012, 10:03)beppo schrieb: unterschlagen natürlich wieder einmal die Umgangskosten.
Was hat ein Familiengericht auch mit Umgang zu tun?

Ich sehe noch etwas anderes kritisch. Wo krieg ich im Großraum München eine angemessene Wohnung für 360 € warm

Angemessen heisst für einen Single 50 qm, Für jedes Kind das auch nur temporär in der Bedarfsgemeinschft ist weitere 15 qm. (Umgang)

Die angemessene Kaltmiete beträgt für einen Single in München ca. 445 €

Mit 65 qm ca 562 €. Wohlgemerkt. Alles Kalt.

Darauf basierend müsste im Großraum München der notwendige Selbstbehalt um mindestens 200€ höher sein. ALG - II Empfänger kriegen es ja auch.

Nun kündigt aber Familiengerichtstag schon die Erhöhung des Kindesunterhaltes ab 2014 an. Wie bitteschön soll das noch zusammen gehen?
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#2
(20-11-2012, 10:23)Camper1955 schrieb: Ich sehe noch etwas anderes kritisch. Wo krieg ich im Großraum München eine angemessene Wohnung für 360 € warm

Eine 1,5 Zimmerwohnung für 360 Euro warm bekommt man nicht mal an der polnischen Grenze. Genau das Problem hatte ich. Wegen höherer Miete die von Beistandschaft nicht anerkannt wurde. Es wurde einfach gesagt umziehen fertig. Und zwar sofort. Nun lebe ich deutlich unter dem Selbstbehalt.
Meiner Meinung nach schadet es dem Kindeswohl wenn Vater und Kind während Umgang in einer Garage oder im Kellerloch leben müssen. Was anderes bekommt man in einer deutschen Großstadt für 360 nicht.

Allerdings ist Aufstockung ja möglich.
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#3
(20-11-2012, 10:52)Absurdistan schrieb:
(20-11-2012, 10:23)Camper1955 schrieb: Wo krieg ich im Großraum München eine angemessene Wohnung für 360 € warm

Eine 1,5 Zimmerwohnung für 360 Euro warm bekommt man nicht mal an der polnischen Grenze. Genau das Problem hatte ich. Wegen höherer Miete die von Beistandschaft nicht anerkannt wurde. Es wurde einfach gesagt umziehen fertig. Und zwar sofort. Nun lebe ich deutlich unter dem Selbstbehalt.
Dass es die Beistandschaft erst mit Standarddiskriminierung versucht ist klar. Aber dem muss man sich nicht beugen.

Auch die 360 muss man nicht akzeptieren. Ich schlage stets vor, wenn die Wohnung teuerer ist, den Wert anzusetzen, den ein Alleinstehender bei H4 bekommen würde. Wenn Umgang stattfindet, dann den Wert, der regional der entsprechenden Kopfzahl entspricht. In etlichen Fällen hat dann das JA zumindest die wegen Umgang erhöhten Wohnkosten akzeptiert. Es hätte es schwerer bei einer Klage gegen diese Argumentation anzukommen.

(20-11-2012, 10:03)beppo schrieb: ... aber unterschlagen natürlich wieder einmal die Umgangskosten.
Ja, das liegt daran, dass in den freierfundenen Tabellen immer von einem Alleinstehenden ausgegangen wird. Hier lassen sich die Väter leicht täuschen und werden systematisch getäuscht. Daher lohnt es sich immer, sehr stur den Umgangskostenbedarf zusätzlich als Bedarf des Kindes zu beanspruchen.

Nebenbei: Die Argumentation des DGFT lässt sich doch schon jetzt verwenden, um einen höheren Selbstbehalt durchzusetzen. Man muss es nur tun. Es ist zwar nur eine Empfehlung - aber nur wenn man sie einbringt, kann ein Gericht dazu befinden. Je früher desto besser.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#4
(20-11-2012, 13:39)sorglos schrieb: Nebenbei: Die Argumentation des DGFT lässt sich doch schon jetzt verwenden, um einen höheren Selbstbehalt durchzusetzen. Man muss es nur tun. Es ist zwar nur eine Empfehlung - aber nur wenn man sie einbringt, kann ein Gericht dazu befinden. Je früher desto besser.

Leider biun ich nicht mehr unterhaltspflichtig.

Ich würde als Argumentation auch verwenden, dass der Regelsatz den der DFTG vorgibt höchstwahrscheinlich verwassungswidrig ist und darauf verweisen, dass der 55. Berliner Senat den Regelsatz dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt hat.

Sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Argumentation anschließen ist der Regelsatz rückwirkend an 01.01.2001 verfassungswidrig.

Das wird vielleicht momentan nichts bringen, da die Familiengerichte sicher damit argumentieren, dass das Bundessozialgericht bereits anders entschieden hat.

Entscheidend ist aber, was das Bundesverfassungsgericht sagt.

Auf diese Weise bekommt man vielleicht von Papa Staat noch a bisserl Kohle zurück. Unter Umständen mit Zins und Zinseszins.

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#5
Und hier schon die erste Entscheidung, die Unterkunftskosten von 360 € warm pulverisiert.

Hier

http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/h...-stormarn/

ausgesprochen vom Sozialgericht Lübeck.

Statt 385 € kalt sind 423,50 € kalt für einen Single angemessen. Das gilt für den Kreis Stormann in Schleswig-Holstein.

Aktenzeichen S 29 AS 1026/12 ER

lg

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#6
(20-11-2012, 15:20)Camper1955 schrieb: Und hier schon die erste Entscheidung, die Unterkunftskosten von 360 € warm pulverisiert.
Das ist eine rein sozialrechtliche Entscheidung. Zwar von Interesse. Aber....

Die ständige Vermischung von Unterhaltsrecht und Sozialrecht ist nicht sehr hilfreich.

(20-11-2012, 14:26)Camper1955 schrieb: Sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Argumentation anschließen ist der Regelsatz rückwirkend an 01.01.2001 verfassungswidrig.
Nein das ist Unsinn. Das weckt falsche Hoffnungen und ist ein vergeblicher Nebenschauplatz. In den Urteilen zu der Regelsatzhöhe vom 09.02.2010 hat das BVerfG eine Rückwirkungssperre für den 1.1.2010 eingebaut. Rückwirkender rückwirkend ist gar nichts zu machen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
(20-11-2012, 16:05)sorglos schrieb:
(20-11-2012, 15:20)Camper1955 schrieb: Und hier schon die erste Entscheidung, die Unterkunftskosten von 360 € warm pulverisiert.
Das ist eine rein sozialrechtliche Entscheidung. Zwar von Interesse. Aber....

Die ständige Vermischung von Unterhaltsrecht und Sozialrecht ist nicht sehr hilfreich.

Jetzt verstehe ich Dich aber nicht. Auch der DFGT geht vom Sozialrecht aus. Wenn nun im Sozialrecht ein abweichende Regelung steht, dann muss entweder der Unterhalt verkürzt werden, oder weil die Wohnkosten höher sind, als 360 € warm, gibt es (ergänzendes) ALG II.

Abgesehen davon hat ein Unterhaltspflichtiger ja die volle Beweislast.

Das Urteil eines Sozialgerichtes dass die angemessenen Wohnkosten höher sein dürfen, als in den UHL vorgegeben dürfte meines Erachtens Beweis genug sein. Siehe dazu einfach mal die Position 21.5.2 der UHL

(20-11-2012, 14:26)Camper1955 schrieb: Sollte das Bundesverfassungsgericht sich der Argumentation anschließen ist der Regelsatz rückwirkend an 01.01.2001 verfassungswidrig.

Zitat:Nein das ist Unsinn. Das weckt falsche Hoffnungen und ist ein vergeblicher Nebenschauplatz. In den Urteilen zu der Regelsatzhöhe vom 09.02.2010 hat das BVerfG eine Rückwirkungssperre für den 1.1.2010 eingebaut. Rückwirkender rückwirkend ist gar nichts zu machen.


Sorry, war auch der 01.01.2011 gemeint.
01.01.2001 wäre wirklich vollkommener Blödsinn.

lg

Robert
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#8
Nun, ich habe mich über den notwendigen Selbstbehalt beim DFTG beschwert. Mir ging es aber um die Anrechnung eines Schwerbehindertenpauschbetrages.

Ich möchte Euch die Antwort des DFTG nicht vorenthalten, zumal dort auch die Wohnkosten erwähnt werden.

Zitat:Sehr geehrter Herr Camper (Anmerkung. Da steht natürlich der Klarname)



Ihre Reaktion zu den Empfehlungen des DFGT ist zwar verständlich, wird aber der Funktion der In den Leitlinien veröffentlichten Beträge zum notwendigen und angemessenen Selbstbehalt nicht gerecht. Alle dort genannten Sätze beziehen sich auf den Durchschnittsfall. Es ist schlechterdings unmöglich, die Besonderheiten anderer Lebenssituationen in einer Pauschale zu erfassen. Die Pauschale dient der Vereinfachung im Einzelfall; es ist im Streitfall Aufgabe der Gerichte, zu überprüfen, ob die Pauschale den konkreten Umständen gerecht werden kann oder nicht. So sehen alle Leitlinien eine Anpassung bei abweichenden Verhältnissen vor. Dazu dient die Begründung, die von klar definierten Voraussetzungen ausgeht. Die damit erreichte Transparenz erleichtert es den Beteiligten, hier nicht berücksichtigte Aspekte geltend zu machen. Es obliegt den beratenden Rechtsanwälten und Gerichten auf solche Besonderheiten zu reagieren und ggf. eine sachgerechte Anpassung aufgrund konkret abweichender Bedarfslagen vorzunehmen - seien es die von Ihnen angesprochenen Mehrbedarfe oder ein höherer Wohnbedarf.



Mit freundlichen Grüßen



Heinrich Schürmann


Deutscher Familiengerichtstag e.V.
c/o Fachhochschule des Bundes
Willy Brandt Straße 1
50321 Brühl
Telefon 02232-9299116
Telefax 02232-9299011
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