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Vermerk? Beschluss? Nochmal Hilfe benötigt
#1
Hi zusammen,

eine Frage an die Rechtsexperten hier.
Wir haben heute den Schrieb zur vergangenen Umgangsverhandlung bekommen. Inhalt passt soweit, nur eines macht mich etwas stutzig:

Der Wisch kam mit normaler Post, also ohne Einschreiben oder sonstige Dokumentation.

Sofern ich weiß, ist ein Beschluss etwa so aufgebaut:

Überschrift: Beschluss

Text: Hiermit wird beschlossen, blablabla - Inhalt -

gefolgt von der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung.

In unserem Schrieb allerdings lautet die Überschrift "Vermerk", dann kommt der Formalienzeugs mit anwesenden Personen, etc. und dann kommt unter "Vereinbarung" die eigentlichen Ergebnisse. Darunter steht dann:
Beschluss:
1. Die Vereinbarung wird familiengerichtlich genehmigt.
2. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Keine Begründung, kein Rechtsbehelfszeugs.

Ist das wirklich ein echter Beschluss, oder nun doch ein Vergleich?

Für mich sieht es aus wie ein Zwischending, quasi ein Beschluss bei dem sich die Richterin die Begründung und das Beschwerderecht spart, weil im Prinzip ja alles einvernehmlich geklärt wurde.
Ein Vergleich kann es nicht sein, da mein LG explizit auf einen Beschluss bestanden hat und die Richterin auch ins Diktiergerät wörtlich gesprochen hat: "Das eben Verlesene wird beschlossen."

Falls jemand Erfahrung damit hat, freue ich mich über Aufklärung.
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#2
(13-12-2012, 21:33)Jessy schrieb: Überschrift: Beschluss
Was ist daran mißzuverstehen?
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#3
Meines Wissens ist es ggf. Sache der anspruchsberechtigten Partei im Wege einer vorzubereitenden Zwangsvollstreckung etwaiger Ansprüche den zugrundeliegenden Vergleich oder Beschluss der Gegenseite förmlich zuzustellen.
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#4
Sorry, aber beide Antworten versteh ich überhaupt nicht.
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#5
Bei mir stand damals:
VEREINBARUNG:
Die Parteien sind sich einig...
a) Umgangstermine Wochende/ Uhrzeiten
b) Wer das Kind abholt und wieder bringt
c) Wie ausgefallene Termine nachgeholt werden

Beschlossen und verkündet
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#6
Zu viel Rechtsdeutsch, oder ?Big Grin

Also, ein Beschluss ist ein Beschluss wenn Beschluss drüber steht. Ein Vergleich ist kein Beschluss, kann aber mit einem solchen vermischt sein, wenn z.b. zusätzlich zur einvernehmlichen Einigung Teile vom Gericht beschlossen werden müssen, z.b. Wenn man sich über die kostenverteilung nicht eing werden würde, oder aber der Anspruch auf VKH zu beschließen war.

Bei euch hört sich das so an, dass ihr euch grundlegend mit der andren partei geeinigt habt, da aber ein Beschluss gefordert wurde, das Gericht inhaltlich eurer Vereinbarung gefolgt ist und das dann beschlossen hat.
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#7
*g* Mit Rechtsdeutsch hab ich als ehemalige Jurastudentin eher weniger Probleme, aber die Antwort klang mehr so nach Unterhaltsproblematik (Zwangsvollstreckung, etc.).

So ganz schlau bin ich allerdings immer noch nicht.
Du schreibst, ein Beschluss ist ein Beschluss wenn Beschluss drüber steht.
Bei uns steht aber Vermerk drüber, Vereinbarung in der Mitte und Beschluss ganz unten. Und so ein komischer Mischmasch ist mir persönlich bisher eben noch nicht untergekommen...

Ist bei einem Beschluss nicht eigentlich auch der Rechtsbehelfsbelehr zwingend vorgeschrieben?
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#8
Ist wohl so'n Mischmasch aus allem. Das mit dem rechtsbehelfsvermerk stand in meinem letzten Mischmaschvergleichsbeschluss auch nicht, denke das muss da nicht rein.
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#9
Es ist wahrscheinlich ein Vergleich.

Ich hatte meinen Anwalt mal gefragt wo der Vergeleich bleibt. Da meinte er es heisst neuerdings Vermerk.

Bei mir steht es auch so und ich verstehe das auch nicht so ganz.

Also am Anfang ganz große Vermerk dann der Vergleich und dann Beschlossen und verkündet das der Vergleich gerichtlich gebilligt ist und die höhe des Gegenstandswertes.
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#10
Laß das doch bitte mit der ehemaligen Jurastudentin!
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#11
Wieso so sie ihre berufliche Bildung verschweigen ? Versteh ich nicht ...
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#12
Es ist bestimmt ein Vergleich wenn der Rechtsbelehrkram fehlt. Denn gegen einen Vergeleich geht keine Beschwerde da einvernehmlich. und beschlossen ist dann nur der Gegenstandswert.
Ich bin gerade mal seit etwa 14 Monaten ein betroffener und etwas erschrocken wie tief ich in der Thematik drinstecke und wie unwissend ich vorher war.
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#13
Ein Beschluss kann sich auch nur auf eine bestimmte Verfahrensfrage beziehen, ein anderer Teil dann durch Vergleich geregelt. Ein Beschluss muss den Antrag nicht insgesamt entscheiden.
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#14
Okay, dann würde ich mal sagen, die Richterin hat sich hier wirklich schlau angestellt, um sich Arbeit zu ersparen. Hier haben sich die Parteien quasi doch verglichen, aber sie ist dem Begehren meines LG nach einem Beschluss insofern nachgekommen, als dass sie "beschlossen" hat, den Vergleich familiengerichtlich zu genehmigen.

Weiterführende Frage hierzu: Mein LG ist verbal ausdrucksstark genug, als dass die Richterin eigentlich hätte verstehen müssen (zumal sie nochmal nachgefragt hat, warum er denn unbedingt einen Beschluss möchte und keinem Vergleich zustimmt), dass er - auch wenn der Rechtsstreit quasi einvernehmlich geendet hat - den gesamten Inhalt der "Einigung" als Beschluss wollte.
Kann man da jetzt quasi "nachträglich" die korrekte insgesamte Beschlussform fordern?

Wahrscheinlich werden wir das zwar nicht (da es im Ergebnis nix ändert), aber ich finde es schon einen Hammer, dass man in der Verhandlung eindeutig den Beschluss fordert und dann so ein seichtes richterliches Sich-um-die-Begründungsarbeit-Drücken rauskommt, indem sich der Beschluss eben nur in der Genehmigung des Vergleichs erschöpft.

Was den Rechtsbehelfskram angeht, so müsste aber - wenn er denn zwingend ist - der auch bei so einem Vergleichs-Beschluss-Mix dabei sein, denn zumindest der Streitwert und das Tragen der Verfahrenskosten wurde ja beschlossen (dagegen müsste man ja auch Beschwerde erheben können, zumindest wenn nur eine Seite die Kosten zu tragen hätte).
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#15
ja, da muss man genau lesen.mein vergleich enthielt einen gesonderten beschluss.

die erste seite auf dem ein beschluss oder urteil verkündet wird ziert das landeswappen.
daran kannst du es optisch erkennen.
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#16
Ein Vergleichsirrtum ist unverzüglich und ohne schuldhaftes Zögern gegenüber der Gegenpartei anzuzeigen. Entweder lässt sich dann diese auf eine Änderung ein, oder das Gericht entscheidet, ob eine Änderung erfolgt oder der Vergleich als nichtig oder weiterhin gültig erklärt wird. Dies dann in Form eines Beschlusses Rolleyes
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#17
(13-12-2012, 22:26)Jessy schrieb: Und so ein komischer Mischmasch ist mir persönlich bisher eben noch nicht untergekommen...

Ist bei einem Beschluss nicht eigentlich auch der Rechtsbehelfsbelehr zwingend vorgeschrieben?
Das ist alles schon OK. Welchen Rechtsbehelf sollte man denn gegen etwas einlegen, dem man per Einigung/Vergleich zugestimmt hat?

Grundsätzlich kann ein Familienverfahren mit vier Ergebnissen beendet werden:

1. ein Vergleich / eine Einigung (= der Richter protokolliert lediglich, was die beiden Parteien einig wollen) d.h. dazu ist keine Begründung erforderlich.
2. ein gerichtlich genehmigter Vergleich (= Richter protokolliert die Einigung und billigt ihren Inhalt) Diese "Billigung" erteilt er in Ausübung des Kindeswohlsvorbehalts familienrechtlicher Maßnahmen als staatlicher Wächter, also nur dann wenn er der Meinung ist, dass auch der Inhalt der Einigung dem Kindeswohl entspricht). Begründung jedoch ebenfalls überflüssig, da Einigung vorliegt.
3. ein Beschluss (=Richter entscheidet - mindestens teilweise - GEGEN den Willen beider Beteiligten, weil keine Einigung erreichbar ist) hier ist für die Entscheidung eine Begründung erforderlich. Und Rechtsbehelfsfrist.
4. ein Beschluss mit Ordnungsgeld/Zwangsgeld/Zwangsmittel (= Richter entscheidet gegen Willen beider Beteiligter und weil er die Einhaltung gefährdet sieht, verhängt er Zwangsmittel). Hier ebenfalls Begründung und Rechtsmittelfrist.

Die Variante 1 ist nicht vollstreckbar. 2,3 und 4 hingegen sind vollstreckungsfähig.

Ergo, für Euch mit 2. alles OK, solange Euer gerichtlich genehmigter Vergleich auch so klar formuliert ist, dass er keine Schwierigkeiten der Umsetzung (und ggfs. Vollstreckung) hat.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#18
unter dem wappen müsste auch fett "beschluss" stehenBig Grin


was ihr da habt ist ein vergleich. rechtsbehelfskram gibt es nicht, wir sind hier nicht beim jobcenter!

wenn so floskeln auftauchen wie:"beschlossen und verkündet. oder laut diktiert und genehmigt.", dann ist es mit sicherheit ein vergleich.

bei mir steht auch vergleich drüberBig Grin
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#19
Also meine KU-Titel sind sehr wohl verstreckbar, obwohl per Vergleich geschlossen.
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#20
(14-12-2012, 00:01)Jessy schrieb: Wahrscheinlich werden wir das zwar nicht (da es im Ergebnis nix ändert),
.....habe nur ich persönlich den letzen zusammenhängenden Satz nicht lesen können?

ansonsten hat wohl @sorglos, zusammengefaßt, was möglich ist. Big Grin

Eben! Es ändert am Ergebnis nix!
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#21
gut, noch einmal von vorne.

Es gibt wahrscheinlich mehrere seiten.
Auf der ersten seite das protokoll.
Auf der zweiten seite mit der überschrift "vereinbarung" ,oder, so den inhalt.
auf der dritten seite mit der überschrift "beschluss" oder "beschlossen und verkündet" die kostenentscheidung, der verfahrenswert, die fsmiliengerichtliche billigung und (hoffentlich aber wohl nicht) den hinweis auf 89 famfg.

wenn dem so ist, dann ist es ein vergleich.
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#22
(14-12-2012, 00:35)iglu schrieb: rechtsbehelfskram gibt es nicht, wir sind hier nicht beim jobcenter!

Nur der Vollständigkeit halber und ganz neu:
Bundesgesetzblatt 2012 Teil I Nr. 57 vom 11.12.12 regelt mit Wirkung ab sofort, ab 1.1.13 oder ab 1.1.14 die Einführung von Rechtsbehelfsbelehrungen für alle anfechtbaren Entscheidungen. (Bei Verfahren mit Anwaltspflicht aber nicht unbedingt.)
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#23
Also -ich hatte gestern ja meinen OLG Termin zum Umgangsrecht ;
wir haben uns auf einen Vergleich geeinigt und der Richter hat gesagt, dass dieser Vergleich auch vollstreckungsfähig sei ...
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#24
(13-12-2012, 22:26)Jessy schrieb: als ehemalige Jurastudentin ...
nach sowas suchen wir im Väterwiderstand.de verzweifelt!

Vielleicht hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 28 IV FamFG (der für Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar ist) i.V.m. § 139 ZPO einerseits und
§ 38 FamFG andererseits.

Der "verfahrensleitende Vermerk" dient somit der Dokumentationspflicht des Gerichts (= Verhandlungsprotokoll) !
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#25
(14-12-2012, 16:56)Ibykus schrieb: Vielleicht hilft ein Blick ins Gesetz:
§ 28 IV FamFG (der für Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anwendbar ist) i.V.m. § 139 ZPO einerseits und
§ 38 FamFG andererseits.

Der "verfahrensleitende Vermerk" dient somit der Dokumentationspflicht des Gerichts (= Verhandlungsprotokoll) !

Sowas verstehen wohl nur Juristen.
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