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bereinigtes Nettoeinkommen / Beitragsbemessungsgrenze
#1
Hallo Väter,

erst einmal ein großes Lob an die Seite und den Informationen.

Ich bin Vater einer 13 jährigen Tochter und natürlich zum Unterhalt verpflichtet. Mein derzeitiger Titel liegt in der 7. Stufe der DDT.

Ich schreibe, da ich nun wieder eine neue Berechnung anstand und ich uneins mit dem JA bin. Vielleicht kann mir jemand helfen:

Gemäß JA kann ich von meinem Einkommen 4% zur Altersvorsorge abziehen. So weit Ok.

ABER:
gemäß Richtlinien der OLG Stuttgart und einem Urteil vom OLG Koblenz können insgesamt 24% geltend gemacht werden, Darin ist die gesetzliche Rentenversicherung enthalten (AN und AG).

Mein Gehalt lag im Betrachtungszeitraum bei ca. 87.000€ und somit über der Beitragsbemessungsgrenze, welche im Jahr 2012 67.200€ betrug.

Gemäß den Leitlinien des OLG Stuttgard und des OLG Koblenz kann ich 20.880€ ansetzen (87.000€,24%). Hier sind 13.171,20€ für die GRV enthalten. Bleiben somit 7.708€ für eine private abzugsfähige Altersvorsorge über.
Diese schöpfe ich voll aus durch eine BAV mit 4.440€ und sonstige Kleinverträge...

Die gute Dame vom JA ist nun jedoch der Meinung das ich mit meinen 4.440€ bereits die 4% Marke ausgeschöpft habe (87.000,4%=3480€).

Nun zu meinem Problem:
Zuständig ist das JA Diepholz, ergo das OLG Celle, welches in den Leitlinien auch nur die 4% angibt. Eine Betrachtung, welche über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus geht, wird hier nicht gemacht. Durch die 24% Regel in Stuttgart findet dies jedoch Beachtung.

Kann ich mich auf die Richtlinie und das Urteil vom OLG Koblenz berufen?

Ich hab bereits auch einen Anwalt(in) beauftragt die Berechnung zu prüfen, aber vielleicht hat jemand von euch einen ähnlich gelagerten Fall erlebt oder weiß wie es mit der Anwendbarkeit von Gerichtsurteilen verhält?

Hier noch der Link zum Gerichtsurteil:

http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/b...rhalt.html

Ich hab meine eigene Berechnung als PDF angehängt, diese beruht auf meiner Arbeitsverdienstbescheinigung des AG und zum Teil aus der Berechnung vom JA. Kann mir jemand sagen, ob diese Berechnung soweit in Ordnung ist?

Ich bin derzeit an einer Fernuni eingeschrieben und erwarte irgendwann einen einen Abschluss im Wirtschaftsingenieurwesen. Die Gebühren liegen bei 305€ im Monat. Diese wollte ich mit angeben, jedoch schrieb mit Frau XXX vom JA folgendes dazu:

"Auch nicht berücksichtig wurden die Ausbildungskosten. Sie sind bereits entsprechend gut qualifiziert, so dass zusätzliche Weiterbildungskosten nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes gehen können"

So wie ich das sehe, ich das ihre persönliche Meinung!? Sie meint meine Ausbildung (Meister) wäre ausreichend. Muss ich das so hinnehme?

In einer Mail Antwortet ich folgendes dazu:

"Weiterhin schreiben Sie, dass Sie die Schulungskosten nicht anrechnen, da sie der Meinung sind, dass ich eine zu genüge qualifizierte Ausbildung habe.
Ich bin anderer Meinung, denn ohne eine weitere Ausbildung werde ich das Einkommen in den nächsten Jahren nicht halten können. Erste Gehaltskürzungen hat
es bei meinem neuen AG bereits gegeben und ein neuer Tarifvertrag soll bis Mai ausgehandelt werden.
Zudem profitiert das Kind auch davon, wenn ich nach der Ausbildung ein höheres Gehalt bekomme. Diesen Aspekt haben sie nicht berücksichtigt."

Wie ist eure Meinung zu diesem Sachverhalt?

So ich hoffe ihr konnte mir folgen.
Ich Danke schon mal für hilfreiche Antworten

Gruß
Rockwurst
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#2
Zum einen: Grundsätzlich MUSS ein Gericht nicht dem folgen, was ein anderes Gericht so an Recht spricht. Da kann sich jeder Richter seinen eigenen kleinen Kosmos schaffen. Allerdings KANN es natürlich sein, dass dein Gericht auch so entscheidet, wenn es denn zum Gerichtsstreit kommt. Um die Chancen kannst du würfeln.

Zum anderen: In der Regel sind nur die Kosten einer Erstausbildung unterhaltsrelevant, an diesem Punkt sind also deine Chancen schlecht. Ob im Zweifel ein Gericht deine (sehr gute) Argumentation mitträgt, ist auch wieder Glücksspiel. Vielleicht hat ja schon die JA-Dame ein Einsehen. Frag sie doch einfach auch mal nach der rechtlichen Grundlage für ihre Meinung. Evtl. überlegt sie sich die Sache nochmal, wenn du ihr ein wenig zusätzliche Arbeit machst. Insgesamt ist die DD-Tabelle mitsamt den Herauf- und Herabstufungs-Berücksichtigungsfakten ohnehin nur eine Richtlinie.
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#3
Zur Altersvorsorge: http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...ermittlung

Beachte das Wort Bruttoeinkommen.
Die 24% insgesamt (in der Regel also 20% öffentliche Rente und 4% private Vorsorge oder 24% private Vorsorge, wenn nicht rentenversicherungspflichtig) sind wie fast alles im Unterhaltsrecht kein Gesetz, ein Richter kann das jederzeit zusammenstreichen. Zudem sind die Unterschiede zwischen den OLG-Bezirken durchaus signifikant. Urteile, die du im Internet findest, kann der Richter mit den Worten wegschnippen das ginge ihn nichts an, in seinem OLG-Bezirk würde das anders gesehen.

Sonstige einkommensmindernde Ausgaben würde ich bei deinem hohen Einkommen durchaus (auch vor Gericht) durchsetzen. Ein hohes Einkommen wie deines bedingt nun mal auch dauernde Weiterbildungen, ohne die du dieses Niveau nicht halten kannst. Es sind also berufsbedingte Kosten. Der Kindesunterhalt liegt auch dann noch fett über dem Duchschnitt. In solchen Fällen ist die Anrechnung weniger eng zu sehen.
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#4
Meines Erachtens kannst du die 24% nicht auf die vollen 87.xxx € einkommen anrechnen.

Bis zu den 67.200 kannst du zusätzlich 4% sekundäre Altersvorsorge geltend machen, das steht außer Frage.
Würdest hier aber schon die 24% anrechnen, würde der Arbeitgeberanteil ja 2 mal angerechnet, da dieser Anteil im Bruttoeinkommen ja nicht ausgewiesen ist. Insofern kann ich die Entscheidung des OLG Koblenz nicht nachvollziehen.
Liegt wohl daran, dass Richter selbst keine Rentenbeiträge zahlen und daher keine Ahnung davon haben. Undecided

Die restlichen 20.619,43 dürften dann wohl um die 24% bereinigt werden können, falls sie tatsächlich für Altersvorsorge eingesetzt werden, was bei dir ja der Fall ist.

Somit komme ich auf einen Betrag von insgesamt 7636,66 €, den du zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung einkommensbereinigend einsetzen kannst.

Edit: Oh, man sollte Beiträge soch genauer lesen. Du, ich und das Gericht liegen ja auf gleicher Linie! :-)
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#5
Ach ja, ein Hoch auf die deutsche Rechtsprechung.
Im Klartext heißt es abwarten und u.U verklagen lassen.
Wer trägt in diesem Fall eig die Kosten der Klage, die vom JA
eingericht wird? Sollte das JA im recht sein wohl ich aber im anderen
Fall?
Was ist mit der Kindesmutter? Ist sie durch die Beistandsschaft fein raus
oder kann sie auch belangt werden?
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#6
Folgende 3 Mails hat die Dame von mir bekommen
(Bitte bei der untersten Mail anfangen)
Meinungen?


Sehr geehrte Frau

anbei finden Sie ein Gerichtsurteil, welches meine Aussage bezüglich der 24% Regel und meiner Berechnung bestätigt.

MFG

Oberlandesgericht Koblenz vom 15.04.2010
Das OLG Koblenz (Entscheidung vom 25.04.2010; Az.: 11 UF 506/09) hat entschieden, dass insgesamt 24 % vom gesamten Brutto-Einkommen als Altersvorsorge verwendet werden dürfen (egal wie hoch das ist) und damit nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung ist insbesondere für all diejenigen wichtig, die über der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdienen oder selbständig sind. Dabei kann Bildug von Wohnungseigentum für eigengenutzes (BGH, Urt. v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutzesWohnunseigentum Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04).


Am 05.01.2013 um 23:

Sehr geehrte Frau

bezugnehmend auf meine gestrige E-Mail, geben die Unterhaltsrichtlinien des OLG Stuttgart
eine genaue Angabe, wie es sich mit der Abzugsfähigkeit der Altersvorsorge verhält, wenn die
Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

In dieser Richtlinie heißt es im Abschnitt 10.1

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen -
Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 24% des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 25% des Bruttoeinkommens
(je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen)

Gemäß diesem Abschnittes, Ihrer Vorlage der Berechnung, den Ihnen vorliegenden Zahlen und der im Jahr 2012 gültigen Beitragsgrenzen,
habe ich die Berechnung erneut durchgeführt.

Nach dieser Berechnung ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3605€, womit ich mich in der 8. Stufe der DDT befinde.

Wie bereits erwähnt, sehe ich die Ausbildungskosten unter den genannten Gründen als abzugsfähigen Posten an, was eine Eingruppierung
in Stufe 7 zur Folge hat.

Nun kommt noch meine aktuell eingereichte Lohnsteuerbescheinigung 2012 noch in Betracht. In dieser ist klar zu erkennen, das meine Gehaltsentwicklung im Jahr 2012 bereits rückläufig war.
Eine Berechnung mit den Zahlen dieser Bescheinigung hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.438€ ergeben, demnach Stufe 7 der DDT.

Gemäß den Berechnungsgrundlagen und den Unterhaltsrichtlinien ist eine Abänderung der bestehenden Urkunde nicht notwendig, denn in
beiden Fällen der Berechnung ist die Stufe 7 der DDT heranzuziehen.

Alles im allem ist die Stufe 7 meinem Einkommen gerecht und 672€ (488€ + 184€) für ein minderjähriges Kind sollten mehr als genug sein.
Was auch der DDT zu entnehmen ist, denn diese sagt aus, dass der Bedarf eines Kindes mit eigenem Hausstand 670€ beträgt.
Da frage ich mich, mit welcher Begründung ein 13-jähriges Kind ohne eigenen Hausstand einen höheren Bedarf benötigt.

Ich hoffe Sie konnten meine Schlussfolgerungen folgen und freue mich auf eine baldige Antwort von Ihnen.
Im Anhang finden Sie die jeweiligen Berechnungen sowie die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien

Mit freundlichen Grüßen




Anfang der weitergeleiteten

Betreff: 51-432-170-201-99
Datum: 4. Januar 2013 14:08:46 MEZ
An:

Sehr geehrte Frau

heute erhielt ich eine neue Unterhaltsberechnung von Ihnen.

Hierzu einige Fragen:

Ich habe gelesen, dass eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 20% über dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze gelten gemacht werden kann.
Diesen haben Sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Weiterhin schreiben Sie, dass Sie die Schulungskosten nicht anrechnen, da sie der Meinung sind, dass ich eine zu genüge qualifizierte Ausbildung habe.
Ich bin anderer Meinung, denn ohne eine weitere Ausbildung werde ich das Einkommen in den nächsten Jahren nicht halten können. Erste Gehaltskürzungen hat
es bei meinem neuen AG bereits gegeben und ein neuer Tarifvertrag soll bis Mai ausgehandelt werden.
Zudem profitiert das Kind auch davon, wenn ich nach der Ausbildung ein höheres Gehalt bekomme. Diesen Aspekt haben sie nicht berücksichtigt.
Ich bitte Sie daher, diese Entscheidung nochmals zu überdenken.

Darüber hinaus schreiben Sie, dass ich über ein monatliches Netto von 4337€ habe. Das mag wohl die Zahl in in dem Betrachtungszeitraum sein, schau ich mir jedoch
meine Lohnsteuerbescheinigung von 2012 an, so lag mein Einkommen bei 81.004,26€. Gemäß Brutto Netto Rechner Spiegel online ergibt sich ein monatliches Netto von
4077€. Damit sehe eine Berechnung wie folgt aus:

Netto 4.077,00 €
+ Steuererstattung 140,00 €
Gesamtnetto monat 4.217,00 €
- Krankenversicherung 227,01 €
- Selbstbehalt 50,00 €
- Pflgeversicherung 8,48 €
3.931,51 €
-5% berufsbedingte Aufwendung 196,58 €
unterhaltsrechtliche Einkommen 3.734,93 €

Gemäß Rechnung wäre die Stufe 8 der DDT anzuwenden.
Meiner Meinung nach, sind weitere Altersvorsorgebeiträge und auch die Ausbildungskosten anrechenbar.
Auch gerade deshalb, weil es sich um kein Mangelfall handelt.

Demnach ist aktuell die Stufe 7 der DDT anzuwenden.

Im Anhang finden Sie die Brutto Netto Berechnung so wie die aktuelle Lohnsteuerbescheinigung.



Ich hoffe auf eine baldige Antwort
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#7
Sollte das JA nicht im Recht sein, trägt das JA (und damit der Staat) die Kosten des Verfahrens. Die KM wird hierbei nicht belangt, da hier das JA als "staatlich autorisiertes Inkassobüro der KM" fungiert.

Du hast Stufe 7 angeboten, und damit hättest du vor Gericht wohl auch gute Chancen. Hast du evtl. einen Kontakt zur KM? Wenn sie der Beiständin sagt, dass sie mit Stufe 7 einverstanden ist, wird die JA-Tussi die Angelegenheit wohl auch so akzeptieren. Insgesamt finde ich deinen Umgang mit der Angelegenheit soweit ganz gut, zumindest ist dein Vorgehen und deine Meinung, weswegen du wieviel UH zahlen solltest, klar strukturiert.
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#8
Sollte sich das JA nicht auf mein Angebot einlassen, so würde ich folgende Antwort senden:

Sehr geehrte Frau XXX,

ich bin bereit eine Titulierung zu Unterschreiben, welche folgenden Inhalt hat:

1. statischer Titel
2. zu zahlender Unterhalt 500€
3. bei einer Einkommensverschlechterung hat der Unterhaltspflichtige das Recht, eine neue Titulierung einzufordern
4. Sofern die Unterhaltsberechtigte, meine Tochter XXX, eine Ausbildung/Arbeit beginnt, kann der Unterhaltspflichtige den Unterhalt unter Maßgabe der Richtlinien kürzen. Ferienjobs oder Jobs zur Aufbesserung des Taschengeldes bleiben unberücksichtigt.
Die Unterhaltsberechtige, meine Tochter XXX bzw. ihre Mutter XXX, ist hierbei zur Auskunft verpflichtet.
5. zeitliche Begrenzung bis zum Beginn des 18. Lebensjahres
6. der bisher gültige Titel XXX vom XXX verliert seine Gültigkeit und ist zurückzugeben.

Sollte eine der Punkte nicht akzeptiert werden, so wird Punkt 5 durch eine 1-jährige Laufzeit ersetzt.


Was sagt ihr dazu? 500€ deshalb, weil es sich um 90% der 9. Stufe der DDT handelt (dies ist die Forderung vom JA).

Nun soweit ist es noch nicht, aber ich kann nicht aufhören mir darüber Gedanken zu machen.
Ende der Woche bzw Anfang nächster Woche will sich meine Anwältin wieder bei mir melden und ihre Aufasung erläutern.
Dazu werde ich natürlich berichten.

Danke für eure Antworten, diese zeigen mir, dass ich nicht völlig daneben liege.

Gruß
Rockwurst
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#9
Übrigens,

seit dem 6 LJ habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Tochter.
hier tritt das Phänomen auf, dass meine Tochter, laut Aussgae der Mutter, kein Interesse hat.
Türen werden nicht geöffent bei Besuch, auf Briefe oder Textnachrichten via Facebook wird nicht geantwortet.
Hier gilt für mich die divise, dran bleiben. Viel mehr kann ich da eh nicht machen.

Die Mutter hingegen Antwortet auf Textnachrichten via Facebook, zumindest zum Teil.
Sie wird aber nicht freiwillig sagen, dass ihr der derzeite Unterhalt ausreicht. Eine Aussage von ihr war. "Zahle das, was du zahlen musst".
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#10
(09-01-2013, 09:40)Rockwurst schrieb: [i]Sehr geehrte Frau XXX,

ich bin bereit eine Titulierung zu Unterschreiben, welche folgenden Inhalt hat:
Ich persönlich würde in Deinem Fall nicht zu viel mit dem JA kommunizieren. Bringt meist nichts, da sie meist argumentationsresistent sind. Wenn Dein Einkommen höher ist, als im letzten Titel, dann mach einen neuen beim Notar und lege diesen vor und warte ab, ob sie trotzdem klagen.

Bei Deinem Titel mit Stufe 7 der DüTab stehen die Chancen vor Gericht nicht so schlecht. Insbesondere weil der Streitwert irgendwann uninteressant wird.
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#11
OK,
also Notar suchen und vorlegen...

Jetzt sofort oder abwarten was vom JA kommt?
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#12
Wenn Deines Erachtens der Titel angepaßt werden muss, dann sofort. Wie geschrieben, ist das meine persönliche Meinung, da ich niemals mit dem JA kommuniziere was Geld betrifft.
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#13
Das der Titel angepast werden muss, ist Meinung des JA.

Meine Stellungnahme dazu war in einer der Mails:

"Gemäß den Berechnungsgrundlagen und den Unterhaltsrichtlinien ist eine Abänderung der bestehenden Urkunde nicht notwendig, denn in
beiden Fällen der Berechnung ist die Stufe 7 der DDT heranzuziehen."
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#14
Diskutiere nicht zu viel mit der, liefere nicht zu viel Material und vor Allem:
Bitte sie nicht, eine "milde" Entscheidung zu treffen.
Sie hat nichts zu entscheiden.
Du entscheidest, ob der Titel verändert werden muss oder nicht. Nicht sie.

Sie kann sich dann überlegen, ob sie die Mühe einer Klage wegen einer Stufe DT auf sich nehmen will.

Also triff eine Entscheidung und teile sie ihr mit.
Fertig.
Aktiv werden musst du erst wieder, wenn du Post vom Gericht bekommst
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#15
Ok gut,

meine Entscheidung / Meinung habe ich ihr mitgeteilt.
Sobald ich Antwort vom Anwalt habe, bekommt sie diese Entscheidung per Einschreiben schriftlich.
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#16
(09-01-2013, 11:13)Rockwurst schrieb: .....bekommt sie diese Entscheidung per Einschreiben schriftlich.
Einschreiben ist unerheblich. Du dokumentierst damit lediglich, dass du dich endgültig weigerst das geforderte zu machen. Daraus folgt Klagebefugnis.

Fax reicht.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#17
(09-01-2013, 12:09)sorglos schrieb:
(09-01-2013, 11:13)Rockwurst schrieb: .....bekommt sie diese Entscheidung per Einschreiben schriftlich.
Einschreiben ist unerheblich. Du dokumentierst damit lediglich, dass du dich endgültig weigerst das geforderte zu machen. Daraus folgt Klagebefugnis.

Fax reicht.

Hallo,

bin mir nicht sicher, ob ich hier noch eine Antwort bekomme, da die letzte Antwort schon etwas länger her ist.
Ich bin in der gleichen Situation wie Rockwurst, was die Beitragsbemessungsgrenze angeht. Habe ein Eigenheim gebaut und möchte die Tilgungsraten als Altersvorsorge angeben. Mein letztes Brutto lag bei 87.000 €. Dieses liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von 2015. Auch bei mir wäre das OLG Celle zuständig. Meine Frage nun an Rockwurst, wie sein Fall ausgegangen ist. Hat man Chancen, die Rechnung bzgl. Abziehbarkeit vom Einkommen so auszuführen, wie von Rockwurst beschrieben? Wie haben die Gerichte reagiert? Oder lohnt es sich nicht und man trägt dann die Anwalts- und Gerichtskosten?
Wäre wirklich sehr sehr dankbar für eine Info.
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