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14-01-2013, 13:50
Hallo,
gibt es irgendwo Vordrucke für eine notarielle Urkunde KU ,( außer Jugendamt) wo der korrekte wortlaut zutrifft mit einer Begrenzung des Titels?
Hat da jemand schon Erfahrungen?
Gruss
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Zum Beispiel hier in der TFAQ unter Downloads.
Wir haben einen Titel mit Befristung und (größtenteils) selbst gewähltem Wortlaut, der besteht aber nur pro forma, weil wir mit der KM gut auskommen, ist also für dich vermutlich leider wenig hilfreich.
---------------------
Text:
Einseitige notarielle Verpflichtungserklärung
Nummer der Urkundenrolle: _______________
Vor dem unterzeichnenden Notar _______________________ erschien heute:
Herr Maximus Zahlvater, geboren am xx.xx.19xx in xxxx
wohnhaft in: Zahlstadt
Ausgewiesen durch Personalausweis Nr. _______________
Der Erschienene erklärt auf Befragen des Notars, dass der Notar oder eine mit dem Notar beruflich oder privat verbundene Person in einer Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes nicht tätig war oder ist.
Der Erschienene erklärte:
Ich bin unehelicher Vater des am xx.xx.xxx in xxx geborenen Kindes (Vorname, Nachname), derzeit wohnhaft in: (Stadt), für welches gemeinsame Sorge mit der Kindesmutter, Frau Kindesmutter, geb. xx.xx.19xx, besteht.
1. Dies vorausgeschickt, verpflichte ich mich, ab dem xx.xx.xxxx monatlich (Betrag) € Kindesunterhalt an mein Kind zu Händen der Kindesmutter zu zahlen. Der Betrag erhöht sich mit Vollendung des sechsten Lebensjahres des Kindes auf (Betrag) €, sowie mit Vollendung des zwölften Lebensjahres auf (Betrag) €.
2. Die Unterhaltshöhe kann auf formlosen schriftlichen Antrag des Kindes, beziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertretern, alle zwölf Monate auf ihre wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden, erstmalig am 01.01.20xx. Eine dahingehend neue Verpflichtungserklärung meinerseits würde dementsprechend diesen Titel ablösen.
3. Im Falle einer nachweislichen, länger als drei Monate andauernden Veränderung meiner Einkommensverhältnisse im Sinne einer Verringerung meines Nettoeinkommens um mindestens 5 %, oder einer Veränderung in der Höhe oder Anzahl meiner übrigen Unterhaltsverpflichtungen, wird dieser Titel mit sofortiger Wirkung ungültig und entsprechend durch eine neue, meinen veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Verpflichtungserklärung meinerseits abgelöst.
4. Für die Feststellung und Bemessung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres und/oder nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung und/oder nach Aufnahme einer weiterführenden (Berufs-) Ausbildung und/oder nach Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (Rangfolge nach zeitlichem Eintreffen der Ereignisse) wird auf Grundlage der dann geltenden Rechtsvorschriften eine Überprüfung des Unterhaltsanspruchs und dessen Höhe durchgeführt. Liegt ein Unterhaltsanspruch vor, wird eine Neuberechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Erfolgt keine berufsqualifizierende Ausbildung und sind keine anderweitigen zwingenden Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegeben, so endet dieser Titel spätestens unter Beachtung einer 3-monatigen Orientierungsphase nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, beziehungsweise mit der Volljährigkeit des Kindes.
5. Tritt einer der Punkte 2., 3. oder 4. in Kraft, ist dieser Titel im Original unverzüglich an den Unterhaltspflichtigen zurückzugeben.
Ich unterwerfe mich wegen der vorgenannten Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen.
Der beurkundende Notar wird angewiesen, dem Kind zu Händen der Kindesmutter eine vollstreckbare Ausfertigung sowie eine beglaubigte Fotokopie und mir selbst eine beglaubigte Fotokopie dieser Urkunde zu erteilen.
Die vorstehende Verhandlung wurde dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und wie folgt unterschrieben:
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(14-01-2013, 14:11)Jessy schrieb: 2. Die Unterhaltshöhe kann auf formlosen schriftlichen Antrag des Kindes, beziehungsweise dessen bevollmächtigten Vertretern, alle zwölf Monate auf ihre wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden, erstmalig am 01.01.20xx. Eine dahingehend neue Verpflichtungserklärung meinerseits würde dementsprechend diesen Titel ablösen.
Was ist denn das für ein Blödsinn?
Die gesetzliche Frist beträgt 24 Monate. Es gibt keinen (!) Grund, diese freiwillig zu unterschreiten.
(14-01-2013, 14:11)Jessy schrieb: 3. Im Falle einer nachweislichen, länger als drei Monate andauernden Veränderung meiner Einkommensverhältnisse im Sinne einer Verringerung meines Nettoeinkommens um mindestens 5 %, oder einer Veränderung in der Höhe oder Anzahl meiner übrigen Unterhaltsverpflichtungen, wird dieser Titel mit sofortiger Wirkung ungültig und entsprechend durch eine neue, meinen veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Verpflichtungserklärung meinerseits abgelöst.
Dies hingegen klingt gut. Und die KM ist tatsächlich darauf eingegangen? Respekt!
Simon II
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14-01-2013, 14:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-01-2013, 14:58 von Jessy.)
Hatte ich oben nicht erwähnt, dass mit der KM alles passt? Sie wollte gar keine Urkunde - im Gegenteil: Wir brauchen sie für die PrivatInso meines LG, der Form halber. Es gibt tatsächlich Mütter, mit denen man problemlos auskommt... warum also sollten wir unserem Kind nicht das zahlen, was und wann wir es für richtig erachten? Die Urkunde ist genau so, wie wir es wollten. Ergo kein Blödsinn.
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Wenn man 2. und 3. zusammen sieht, ist das m. E. ein respektables Verhandlungsergebnis: In aller Regel muß man ja etwas anbieten, wenn man etwas bekommen will...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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(14-01-2013, 14:58)Jessy schrieb: warum also sollten wir unserem Kind nicht das zahlen, was und wann wir es für richtig erachten? Die Urkunde ist genau so, wie wir es wollten. Ergo kein Blödsinn.
Ok, ich sage es anders: Für den TS ist dieser Passus mit der verkürzten Überprüfungszeit absoluter Blödsinn, da er sich unnötig angreifbar macht.
Simon II
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4. Für die Feststellung und Bemessung eines Unterhaltsanspruchs des Kindes nach Vollendung des 18. Lebensjahres und/oder nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung und/oder nach Aufnahme einer weiterführenden (Berufs-) Ausbildung und/oder nach Erreichen der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes (Rangfolge nach zeitlichem Eintreffen der Ereignisse) wird auf Grundlage der dann geltenden Rechtsvorschriften eine Überprüfung des Unterhaltsanspruchs und dessen Höhe durchgeführt. Liegt ein Unterhaltsanspruch vor, wird eine Neuberechnung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt. Erfolgt keine berufsqualifizierende Ausbildung und sind keine anderweitigen zwingenden Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegeben, so endet dieser Titel spätestens unter Beachtung einer 3-monatigen Orientierungsphase nach Beendigung der allgemeinen Schulausbildung, beziehungsweise mit der Volljährigkeit des Kindes.
Finde ich so ok, weiß bloß nicht was die 3 monatige Orientierungsphase bedeutet....3 monate weiter zahlen?
Generell finde ich es gut wenn sich mit der Kindesmutter so versteht und sich einigen kann. Bei mir ist dies undenkbar......vorallem was sie mir und meinen Sohn mit der entziehung/ entfremdung angetan hat.
Da geht nichts mehr.
Gruss
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Das bedeutet, dass ein Kind, das mit z.B. 17 Jahren die Hauptschule verlässt (Ende der allgemeinen Schulpflicht) und keinen Bock hat sich eine Ausbildung zu suchen, nicht vom Vater noch bis 18 mit Unterhaltszahlungen versorgt wird, sondern genau 3 Monate Zeit hat, sich zu überlegen, wie es zukünftig sein eigenes Geld ranschafft, oder ob es vielleicht doch nicht lieber eine Ausbildung machen will, bzw. sich wenigstens um eine bemüht.
Du solltest für dich in deinem Fall eine wesentlich knappere Formulierung wählen, gibt ja wie gesagt hier in der TFAQ im Downloadbereich eine Vorlage.
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(15-01-2013, 13:27)Jessy schrieb: Du solltest für dich in deinem Fall eine wesentlich knappere Formulierung wählen, gibt ja wie gesagt hier in der TFAQ im Downloadbereich eine Vorlage.
Volle Zustimmung!
Simon II
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@Jessy
Das von dir erstellte Dokument kann man wohl als "private Vereinbarung" bezeichnen. Das ist einvernehmlich möglich, ein Notar würde aber sowas niemals beurkunden.
Die Abschnitte 2., 3, und 4. sind nicht beurkundungsfähig.
Ein Titel muss einfach und klar sein und ist "bedingungsfeindlich". Im Falle einer Vollstreckung muss der Gerichtsvollzieher in der Lage sein, den Betrag zweifelsfrei zu erkennen und die Vollstreckung darf nicht davon abhängig sein, dass eine Vielzahl von Bedingungen geprüft werden müssen.
@capuchino
Nimm den Text aus dem Download oder laß dir den Text vom Notar formulieren. Die Befristung wird einfach festgehalten: Die Zahlungspflicht beginnt im Monat .... (Startdatum) und endet im Monat ..... (Ende) oder einfach: endet mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(15-01-2013, 14:19)sorglos schrieb: oder einfach: endet mit Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes.
Hihi, wenn er diese Formulierung durchkriegt...
...dann hat er wirklich Glück.
Simon II
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@ sorglos - Tut mir leid, aber das ist Schwachsinn.
Wir haben eine notarielle Beurkundung mit genau diesem Wortlaut. Also lass dich nicht über Dinge aus, von denen du offensichtlich nichts verstehst - das hilft den Leuten hier nämlich nicht weiter.
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15-01-2013, 17:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-01-2013, 17:15 von sorglos.)
(15-01-2013, 15:04)Jessy schrieb: Wir haben eine notarielle Beurkundung mit genau diesem Wortlaut. Bedauerlich, aber mit Blick auf den Verwendungszweck akzeptabel.
Allein mit der Verwendung des inakzeptablen Begriffs vom "unehelichen" Vater hat sich der Notar disqualifiziert.
Ich denke weiterhin, dass die kritisierten Abschnitte eurer Urkunden keine "lebenspraktische Wirkung" entfalten werden, außer dass sie zu Lasten des Pflichtigen die Auskunftsfrist unter das gesetzliche Maß verkürzt. Ich finde sie unnütz und sie werden Vollstreckungs- und Umsetztungsschwierigkeiten mit sich bringen. Vielleicht nützen sie als Beruhigungspille.
Ein zeitlich befristeter Titel für die Laufzeit des Inso-Verfahrens hätte den gleichen Nutzen erfüllt.
z.B. zu Punkt 5: Wer/ oder wie wird das in Kraft treten festgestellt? Auf Zuruf? Klar notfalls durch Feststellungklage.
Wenn die Urkunde eine " einseitige Verpflichtung" des Unterhalts pflichtigen ist, auf welcher Rechtsgrundlage soll sie dann den Unterhalts berechtigten verpflichten, die Originalurkunde herauszugeben?
(15-01-2013, 15:04)Jessy schrieb: Also lass dich nicht über Dinge aus, von denen du offensichtlich nichts verstehst - das hilft den Leuten hier nämlich nicht weiter. Meine bescheidene Erfahrung rührt z.B. daher, dass ich im vergangenen Jahr mehr als drei Dutzend Väter bei der Titelerstellung begleitet habe. Darunter etliche Mangelfall-Titel. Kein einziger unbefristet.
Da ich auch ein großer Fan der Befristung auf zwei Jahre bin, sind die Mehrzahl davon auch so befristet. Mittlerweile auch schon im 3. oder 4. Zeitabschnitt oder mit einfacher Herabsetzung im nächsten Zweijahreszeitraum.
Diese Woche gehe ich noch mit jemand zur Beurkundung für einen Titel, der 1. Mangelfall über ca. 120.- ist und 2. auf ein halbes Jahr befristet ist. Die exakte Begründung dafür möchte ich hier nicht breittreten. Das wollte das JA nicht gleich letzte Woche (kostenlos) titulieren - nach Rücksprache mit Amtsleiter, etc. haben wir nun diese Woche Termin bekommen. Notfalls steht Notartermin in der Rückhand, damit keine Lücke zum auslaufenden Titel entsteht....
Erst kürzlich hat mir ein "Beistand" vorgeworfen, wir würden die "Dienstleistung" des Jugendamtes zur kostenlosen Titulierung mißbrauchen. Ich habe nur trocken zurückgefragt, wer eigentlich einen Titel wollte?
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sorglos schrieb: (15-01-2013, 15:04)Jessy schrieb: Also lass dich nicht über Dinge aus, von denen du offensichtlich nichts verstehst - das hilft den Leuten hier nämlich nicht weiter. Meine bescheidene Erfahrung rührt z.B. daher, .....
he he, " bescheidene Meinungen und Erfahrungen" sind meine Sachen!
Wo soll das hinführen, wenn wir uns nun auch noch gegenseitig die rhetorischen Floskeln klauen?
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(15-01-2013, 17:03)sorglos schrieb: Da ich auch ein großer Fan der Befristung auf zwei Jahre bin, sind die Mehrzahl davon auch so befristet. Mittlerweile auch schon im 3. oder 4. Zeitabschnitt oder mit einfacher Herabsetzung im nächsten Zweijahreszeitraum.
Dazu folgende Frage:
Wann ist aus Deiner Sicht eine 2-Jahres-Befristung sinnvoll, bzw., wie sind Deine Erfahrungen zu Ende des Zeitabschnitts:
Wird dann i.d.R. eine Gehaltsauskunft gefordert? Oder unterbleibt das eher?
Meine Erfahrung mit Titeln ohne diese 2-Jahres-Frist ist bisher, daß meistens auf eine regelmäßige Prüfung des Einkommens verzichtet wird, was mir schon einige EUR gespart hat.
Deswegen stehe ich der Unbefristung in dieser (!) Hinsicht eigentlich positiv gegenüber.
Wohlgemerkt: Es geht bei meiner Frage nicht (!) um die Befristung bis zum 18. Lebensjahr!
Simon II
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(15-01-2013, 18:25)Simon ii schrieb: Meine Erfahrung mit Titeln ohne diese 2-Jahres-Frist ist bisher, daß meistens auf eine regelmäßige Prüfung des Einkommens verzichtet wird, was mir schon einige EUR gespart hat.
Kann ich nicht bestätigen. Viele Jugendämter lassen den Rechner automatisch nach zwei Jahren einen Standardbrief mit Einkommensprüfungsbefehl generieren, unabhängig von einem Titel. In Fällen mit Schulden ohne Vollstreckung sogar jährlich.
Eine Befristung auf zwei Jahre ist eigentlich immer sinnvoll.
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Hallo, was haltet ihr von folgenden punkt.
4. Der Unterhaltsschuldner wird alle 24 Monate vom gesetzlichen Vertreter überprüft, beginnend ab Ausstellungsdatum dieser Urkunde. Verletzt der gesetzliche Vertreter dagegen, verliert der Titel seine Gültigkeit . Es erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Unterhaltsschuld.
Ich möchte einfach eine direkte begrenzung umgehen ( Dem Jugendamt ; Mutter argumente nehmen) und ein wenig tricksen. Den schein wahren,das es mir nur um die berechtigte forderung meines kindes geht.....aber eigentlich um eine begrenzung mit 18 jahren !!!!
Die 3 Überprüfung wäre genau mit 18 jahren....[/font]
Wundert Euch nicht, höher komme ich nicht im gehalt, also was jetzt ausgerechnet wird bleibt meiner meinung so in den nächsten 4 Jahren so!
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-01-2013, 19:08 von Simon ii.)
(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Hallo, was haltet ihr von folgenden punkt.
4. Der Unterhaltsschuldner wird alle 24 Monate vom gesetzlichen Vertreter überprüft, beginnend ab Ausstellungsdatum dieser Urkunde. Verletzt der gesetzliche Vertreter dagegen, verliert der Titel seine Gültigkeit . Es erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Unterhaltsschuld.
Für wie blöd hältst Du eigentlich die JAs?
(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Ich möchte einfach eine direkte begrenzung umgehen ( Dem Jugendamt ; Mutter argumente nehmen) und ein wenig tricksen. Den schein wahren,das es mir nur um die berechtigte forderung meines kindes geht.....aber eigentlich um eine begrenzung mit 18 jahren !!!!
Die 3 Überprüfung wäre genau mit 18 jahren....
Sorry, aber mir reicht es langsam:
Du bist auf die wesentlichen Sachen hingewiesen worden.
Wenn Du jetzt immer noch glaubst, für Dich würde das alles nicht gelten, so sei Dir das unbenommen.
Aber ich werde mich aus Deinem Fall ausklinken, da Du anscheinend unbelehrbar bist.
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(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Hallo, was haltet ihr von folgenden punkt.
4. Der Unterhaltsschuldner wird alle 24 Monate vom gesetzlichen Vertreter überprüft, beginnend ab Ausstellungsdatum dieser Urkunde. Verletzt der gesetzliche Vertreter dagegen, verliert der Titel seine Gültigkeit . Es erfolgt dann eine erneute Überprüfung der Unterhaltsschuld.
Ich halte davon nichts.
Man kann nicht in einer einseitigen Erklärung eine Regelung treffen, wie die gesetzlich Auskunftsverpflichtung beidseitig zu handhaben ist.
Wenn du a) Angst hast vor einer direkten Befristung und b) aber feste glaubst, dass dein Einkommen gleich bleibt, dann kannst du auch gleich einen Titel mit festem Betrag für 6 Jahre bis zum 18. Geburtstag machen. Diese Befristung ist relativ leicht auch beim Jugendamt durchzubekommen. Die werden dann eher den statischen Betrag nicht akzeptieren.
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18-01-2013, 19:49
Ganz locker bleiben Simon ...ich will nur alles abschecken und meinungen sammeln....nichts weiter
Sorglos, genau das meinte ich....Danke für die info
Gruss
(18-01-2013, 17:11)cappucino31 schrieb: Hallo, was haltet ihr von folgenden punkt. Mal davon abgesehen, dass das rein "formaljuristisch" völliger Unfug ist, machst Du Dir zu viel den Kopp darüber.
Der Notar druckt eine Vorlage aus, Namen werden eingesetzt.
Dynamisierung und Befristung sind die Variablen, die durch Deine Wünsche ersetzt werden. Schreibgebühr von ca. 20-30 Euro dem Notar in die Hand drücken und fertig.
Falls Du dieses Schreiben dann nochmal durch uns überprüfen lassen möchtest, stelle es hier in Forum und gut ist.
Das ist übrigens deutlich stressfreier, als sich mit einer unsäglichen Urkundsbeamtin vom JA rumzuschlagen!
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